Ver­bes­se­rung von Arbeits­be­din­gun­gen und Entlohnung

Ers­tes Gespräch mit LH Stv. Mag.a Haberlander

Da die Arbeits­grup­pen ihre Auf­ga­ben erle­digt haben, fand am 9. Okto­ber das ers­te Gespräch zum The­ma Per­so­nal­aus­stat­tung und Ent­loh­nung in den oö Spi­tä­lern statt.  Die Gewerk­schaf­ten Youni­on, GÖD, vida und GpA set­zen sich dabei für eine Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on von über 25.000 Beschäf­tig­ten ein.

Mit dabei in der ers­ten Rei­he: Bran­ko Nova­ko­vić, Vor­sit­zen­der des Zen­tral­be­triebs­rats am KUK. „Gera­de in Kri­sen­zei­ten ist es wich­tig, kla­re Rege­lun­gen zur Per­so­nal­aus­stat­tung, Vor­hal­tung und Ent­loh­nung zu schaf­fen“, betont Nova­ko­vić und ergänzt: „Unse­re Spi­tä­ler müs­sen unter allen Umstän­den in der Lage sein, die not­wen­di­ge Ver­sor­gung für die ober­ös­ter­rei­chi­sche Bevöl­ke­rung sowohl quan­ti­ta­tiv als auch qua­li­ta­tiv sicher­zu­stel­len.“ Gera­de durch die tra­gi­schen Ereig­nis­se der letz­ten Tage hat die­se, bereits Mit­te Okto­ber getrof­fe­ne Aus­sa­ge, noch an Bedeu­tung gewonnen.

Des­halb soll­ten wir kei­ne Zeit ver­lie­ren: Die bereits ver­ein­bar­te Per­so­nal­da­ten­er­he­bung in den Spi­tä­lern ist zu prio­ri­sie­ren, damit sich die Sozi­al­part­ner wie­der rasch am Ver­hand­lungs­tisch tref­fen können.


Lohn­steu­er für Son­der- und “Nach­zah­lun­gen”

Kommt es zu einer höhe­ren Belas­tung durch die Lohn­steu­er bei Aus­zah­lung von Nach­zah­lun­gen und Son­der­zah­lung im sel­ben Monat?

Vie­le unse­rer Beschäf­tig­ten glau­ben, dass eine Nach­zah­lung im sel­ben Monat wie das 13. oder 14. Gehalt zu einer höhe­ren Steu­er­be­las­tung führt. Das ist jedoch nicht kor­rekt. Son­der­zah­lun­gen (wie Urlaubs- und Weih­nachts­geld) wer­den in Öster­reich begüns­tigt besteu­ert – unab­hän­gig davon, ob im sel­ben Monat eine Nach­zah­lung erfolgt. Die Besteue­rung der Son­der­zah­lun­gen erfolgt, soweit sie das Jah­res­sechs­tel nicht über­schrei­ten, nach fixen Steu­er­sät­zen: die ers­ten 620 € sind steu­er­frei; für die nächs­ten 24.380 € fällt ein Steu­er­satz von 6 % an. Dar­über hin­aus gel­ten gestaf­fel­te höhe­re Sät­ze. Nach­zah­lun­gen wer­den getrennt davon als lau­fen­der Bezug behan­delt, der die Besteue­rung der Son­der­zah­lung nicht direkt beeinflusst.