§ 40 Abs 4 ArbVG sieht vor, dass in Unter­neh­men, die meh­re­re, eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den­de und zen­tral ver­wal­te­te Betrie­be umfas­sen, ua der Zen­tral­be­triebs­rat als Organ der Arbeit­neh­mer­schaft zu bil­den ist.

Mit der Grün­dung der Kep­ler Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum GmbH (KUK) und der for­mal am 31.12.2015 wirk­sam gewor­de­nen Zusam­men­le­gung des AKh Linz, der Lan­des-Ner­ven­kli­nik Wag­ner-Jaur­egg Linz und der Lan­des- Frau­en- und Kin­der­kli­nik Linz war die­se Vor­aus­set­zung erfüllt. Die erst­ma­li­ge Zen­tral­be­triebs­rats­wahl an der KUK fand des­halb am 19.01.2016 statt. Die am sel­ben Tag erfolg­te Kon­sti­tu­ie­rung des Gre­mi­ums läu­te­te die (damals noch vier­jäh­ri­ge) Funk­ti­ons­pe­ri­ode des ers­ten Zen­tral­be­triebs­rats an der KUK ein.
Die fünf­jäh­ri­ge Funk­ti­ons­pe­ri­ode des zwei­ten (am 13.01.2020 gewähl­ten und kon­sti­tu­ier­ten) Zen­tral­be­triebs­rats ende­te mit Ablauf des 20.01.2025.

Der des­halb am 13.01.2025 neu gewähl­te und am 16.01.2025 kon­sti­tu­ier­te Zen­tral­be­triebs­rat wird sei­ne arbeits­ver­fas­sungs­recht­li­chen Auf­ga­ben bis zum Ablauf sei­ner Tätig­keits­pe­ri­ode am 21.01.2030 aus­üben. Er besteht auf­grund der Anzahl der in der KUK täti­gen Arbeitnehmer:innen aus 16 Mitgliedern.

Bei ihrer Arbeit wer­den die Mit­glie­der des Zen­tral­be­triebs­rats von den Kolleg:innen des Zen­tral­be­triebs­rats­bü­ros unterstützt.