Urlaub

Der jähr­li­che Urlaubs­an­spruch ent­steht zu Beginn des Kalen­der­jah­res und kann ab die­sem Zeit­punkt ver­braucht wer­den. In den ers­ten 6 Mona­ten des Dienst­ver­hält­nis­ses dür­fen Sie pro Monat jedoch nur 1/12 des Jah­res­ur­laubs ver­brau­chen. Stich­tag für die Ermitt­lung des Urlaubs­aus­ma­ßes ist der 30. Sep­tem­ber. Wer­den die Vor­aus­set­zun­gen für ein höhe­res Urlaubs­aus­maß an die­sem Tag erfüllt, erhält die­ses für das gesam­te Kalenderjahr.

Das jähr­li­che Urlaubs­aus­maß beträgt 200 Urlaubs­stun­den (Voll­zeit).

240 Urlaubs­stun­den beträgt das jähr­li­che Urlaubsausmaß

  • wenn Sie in der Besol­dung ALT sind und eine bestimm­te Gehalts­stu­fe erreicht haben.
  • bei einem anre­chen­ba­ren Dienst­al­ter von 25 Jahre,
  • wenn Sie das 51. Lebens­jahr voll­endet und mind. 10 Jah­re im bestehen­den Dienst­ver­hält­nis zurück­ge­legt haben,

Für Bediens­te­te mit Behin­de­rung erhöht sich das Urlaubs­aus­maß je nach Grad der Behin­de­rung um zwi­schen 16 und 40 Stun­den. Der Bescheid des Sozi­al­mi­nis­te­ri­ums­ser­vice muss vor­ge­legt werden.

Zum Aus­gleich für beson­de­re Belas­tun­gen in der Pfle­ge erhal­ten Ange­hö­ri­ge der Berufs­grup­pen, die das Pfle­ge­pa­ket erhal­ten, wenn sie 15 Jah­re lang (unab­hän­gig vom Dienst­ge­ber) in der Pfle­ge tätig waren und noch kei­nen Anspruch auf ein Urlaubs­aus­maß von 6 Wochen haben, mit dem Errei­chen des 43. Lebens­jahrs eine 6. Urlaubswoche.


Der Urlaubs­an­spruch ver­fällt nach Ablauf von zwei Jah­ren ab dem Ende des Urlaubs­jah­res, in dem er ent­stan­den ist, zur Hälf­te. Der Rest ver­fällt nach Ablauf eines wei­te­ren Jah­res vollständig. 

Im Fall eines dro­hen­den Urlaubs­ver­falls hat der Dienst­ge­ber die betrof­fe­nen Kolleg:innen recht­zei­tig dar­auf hinzuweisen.


Bei län­ger als 3 Tage dau­ern­der Krank­heit liegt eine Dienst­ver­hin­de­rung vor – der Urlaub wird unterbrochen.


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