Der jährliche Urlaubsanspruch entsteht zu Beginn des Kalenderjahres und kann ab diesem Zeitpunkt verbraucht werden. In den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses dürfen Sie pro Monat jedoch nur 1/12 des Jahresurlaubs verbrauchen. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist der 30. September. Werden die Voraussetzungen für ein höheres Urlaubsausmaß an diesem Tag erfüllt, erhält dieses für das gesamte Kalenderjahr.
Das jährliche Urlaubsausmaß beträgt 200 Urlaubsstunden (Vollzeit).
240 Urlaubsstunden beträgt das jährliche Urlaubsausmaß
- wenn Sie in der Besoldung ALT sind und eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht haben.
- bei einem anrechenbaren Dienstalter von 25 Jahre,
- wenn Sie das 51. Lebensjahr vollendet und mind. 10 Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt haben,
Für Bedienstete mit Behinderung erhöht sich das Urlaubsausmaß je nach Grad der Behinderung um zwischen 16 und 40 Stunden. Der Bescheid des Sozialministeriumsservice muss vorgelegt werden.
Zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege erhalten Angehörige der Berufsgruppen, die das Pflegepaket erhalten, wenn sie 15 Jahre lang (unabhängig vom Dienstgeber) in der Pflege tätig waren und noch keinen Anspruch auf ein Urlaubsausmaß von 6 Wochen haben, mit dem Erreichen des 43. Lebensjahrs eine 6. Urlaubswoche.
Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, zur Hälfte. Der Rest verfällt nach Ablauf eines weiteren Jahres vollständig.
Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat der Dienstgeber die betroffenen Kolleg:innen rechtzeitig darauf hinzuweisen.
Bei länger als 3 Tage dauernder Krankheit liegt eine Dienstverhinderung vor – der Urlaub wird unterbrochen.
