Arbeitnehmer:innen mit Anspruch auf eine Pension (egal, ob Korridor‑, Langzeitversicherten‑, Schwerarbeits- oder “normale” Alterspension) ab dem Jahr 2026 können mit diesem neuen Modell der Teilpension ihre Arbeitszeit reduzieren und zugleich bereits einen Teil der Pension beziehen. Sie kann ab 1. Jänner 2026 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
Reduziert man seine Arbeitszeit um 25 – 40 % erhält man 25 % der Pensionsleistung zusätzlich zum Gehalt; bei einer Reduktion von 41 – 60 % sind es 50 % der Pensionsleistung; bei Reduktion von 61 – 75 % erhält man 75 % der Pensionsleistung.
| Arbeitszeit-Reduktion | Pensionsleistung |
|---|---|
| 25 – 40 % | 25 % |
| 41 – 60 % | 50 % |
| 61 – 75 % | 75 % |
Mit dem Stichtag der Teilpension wird das Pensionskonto für den jeweils beanspruchten Prozentsatz geschlossen der Berechnung der Teilpension zugrundegelegt.
Auch hier gelten die üblichen Abschläge (Korridor: 5,1 %; Langzeitversicherung: 4,2 %; Schwerarbeit: 1,8 % jeweils pro Jahr) für die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung vor dem Regelpensionsalter.
Bei Inanspruchnahme nach dem Regelpensionsalter kommt es zu den auch sonst üblichen Erhöhungen.
Der nicht “geschlossene” Teil des Pensionskontos wächst mit den durch die weiterbestehende Teilzeitbeschäftigung weitergeleisteten Pensionsbeiträgen weiter an. Erst bei Beantragung der vollen Pensionsleistung wird das Pensionskonto zur Gänze geschlossen.
Da die pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer nur für die ausbezahlte Teilpension und der:die Arbeitgeber:in nur für das jeweils ausbezahlte Gehalt berechnet und abführt, zahlt der:die Teilpensionist:in während des Jahres zu wenig Lohnsteuer. Verpflichtend ist daher im Folgejahr eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt eizureichen und die Lohnsteuerschuld nachzuzahlen.
Nähere Informationen zur Teilpension bekommst du hier bei den Kolleg:innen der AK oder auch bei deinem Betriebsrat.
