Teil­pen­si­on

Arbeitnehmer:innen mit Anspruch auf eine Pen­si­on (egal, ob Korridor‑, Langzeitversicherten‑, Schwer­ar­beits- oder “nor­ma­le” Alters­pen­si­on) ab dem Jahr 2026 kön­nen mit die­sem neu­en Modell der Teil­pen­si­on ihre Arbeits­zeit redu­zie­ren und zugleich bereits einen Teil der Pen­si­on bezie­hen. Sie kann ab 1. Jän­ner 2026 beim zustän­di­gen Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­trä­ger bean­tragt werden.

Redu­ziert man sei­ne Arbeits­zeit um 25 – 40 % erhält man 25 % der Pen­si­ons­leis­tung zusätz­lich zum Gehalt; bei einer Reduk­ti­on von 41 – 60 % sind es 50 % der Pen­si­ons­leis­tung; bei Reduk­ti­on von 61 – 75 % erhält man 75 % der Pensionsleistung.

Arbeits­zeit-Reduk­ti­onPen­si­ons­leis­tung
25 – 40 %25 %
41 – 60 %50 %
61 – 75 %75 %

Mit dem Stich­tag der Teil­pen­si­on wird das Pen­si­ons­kon­to für den jeweils bean­spruch­ten Pro­zent­satz geschlos­sen der Berech­nung der Teil­pen­si­on zugrundegelegt. 

Auch hier gel­ten die übli­chen Abschlä­ge (Kor­ri­dor: 5,1 %; Lang­zeit­ver­si­che­rung: 4,2 %; Schwer­ar­beit: 1,8 % jeweils pro Jahr) für die Inan­spruch­nah­me einer Pen­si­ons­leis­tung vor dem Regel­pen­si­ons­al­ter.
Bei Inan­spruch­nah­me nach dem Regel­pen­si­ons­al­ter kommt es zu den auch sonst übli­chen Erhö­hun­gen.

Der nicht “geschlos­se­ne” Teil des Pen­si­ons­kon­tos wächst mit den durch die wei­ter­be­stehen­de Teil­zeit­be­schäf­ti­gung wei­ter­ge­leis­te­ten Pen­si­ons­bei­trä­gen wei­ter an. Erst bei Bean­tra­gung der vol­len Pen­si­ons­leis­tung wird das Pen­si­ons­kon­to zur Gän­ze geschlossen.

Da die pen­si­ons­aus­zah­len­de Stel­le die Lohn­steu­er nur für die aus­be­zahl­te Teil­pen­si­on und der:die Arbeitgeber:in nur für das jeweils aus­be­zahl­te Gehalt berech­net und abführt, zahlt der:die Teilpensionist:in wäh­rend des Jah­res zu wenig Lohn­steu­er. Ver­pflich­tend ist daher im Fol­ge­jahr eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanz­amt eizu­rei­chen und die Lohn­steu­er­schuld nachzuzahlen.

Nähe­re Infor­ma­tio­nen zur Teil­pen­si­on bekommst du hier bei den Kolleg:innen der AK oder auch bei dei­nem Betriebsrat.

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