Son­der­ur­laub

Sowohl Beamt:innen als auch Ver­trags­be­diens­te­te kann auf Antrag aus wich­ti­gen per­sön­li­chen oder fami­liä­ren Grün­den oder aus einem sons­ti­gen Anlass Son­der­ur­laub gewährt wer­den. Wäh­rend des Son­der­ur­laubs behal­ten Sie den Anspruch auf Ihre vol­len Bezüge.

Son­der­ur­laub kann auch stun­den­wei­se gewährt und ver­braucht wer­den. Der Zeit­raum, für den Son­der­ur­laub bean­tragt wird, muss jedoch mit dem Ereig­nis, für das er gewährt wird, zusammenhängen.

Für Teil­zeit­be­schäf­tig­te wird in man­chen Fäl­len der Anspruch auf Son­der­ur­laub ent­spre­chend dem Beschäf­ti­gungs­aus­maß aliquotiert.

Unten­ste­hend sind die vom jewei­li­gen Dienst­ge­ber gewähr­ten Son­der­ur­lau­be tabel­la­risch auf­ge­lis­tet; die zugrun­de­lie­gen­den Rege­lun­gen des Lan­des Oö sowie der Stadt Linz fin­den sich aber auch in der Rubrik Erläs­se & Richt­li­ni­en.


AnlassDau­er
1) Woh­nungs­wech­sel1 Arbeits­tag
2) Eheschließung/ Begrün­dung einer ein­ge­tra­ge­nen Partnerschaft 
a) des/der Dienst­neh­mer­s/-in3 Arbeits­ta­ge
b) eines Kin­des, eines Eltern­teils, von Geschwis­tern oder des Kin­des des/der Lebens­ge­fähr­ten/-in bzw. des/der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­s/-in1 Arbeits­tag
3) Geburt eines Kin­des der Ehe­gat­tin, der Lebens­ge­fähr­tin, der ein­ge­tra­ge­nen Partnerin2 Arbeits­ta­ge
4) Tod 
a) des/der Ehe­gat­ten/-in, des/der Lebens­ge­fähr­ten/-in, des/der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­s/-in, eines Eltern­teils oder Kindes3 Arbeits­ta­ge
b) von nahen Ange­hö­ri­gen ins­be­son­de­re wenn er/sie mit dem/der Ver­stor­be­nen im gemein­sa­men Haus­halt leb­te   wenn dem/der Dienst­neh­mer/-in die Besor­gung des Begräb­nis­ses obliegt  1 Arbeits­tag oder bis zu 3 Arbeitstage
5) Ele­men­tar­ereig­nis­se Dienst­ver­hin­de­rung
6) Lebens­pha­sen­ab­hän­gi­ge Bedürfnisse1 Arbeits­tag
7) Pro­mo­ti­on oder Spon­si­on des/der Dienst­neh­mer­s/-in1 Arbeits­tag
8) Sons­ti­ger beson­de­rer Anlass (nicht Elternsprechtag)1 Arbeits­tag
9) Ele­men­tar­ereig­nis­se: 
a) im Kata­stro­phen­fall Ermög­li­chung von Maß­nah­men zur unmit­tel­ba­ren Gefah­ren­ab­wehr bzw. zur Wie­der­her­stel­lung eige­ner Güter (zB Aus­pum­pen des Kel­lers bei Hochwasser)Bis zu 3 Arbeitstage
b) Mit­ar­bei­ter/-innen, die als Ange­hö­ri­ge von Orga­ni­sa­tio­nen im Kata­stro­phen- bzw. Ret­tungs­ein­satz stehenFür die Dau­er des gesam­ten Einsatzes
10) Erfül­lung fami­liä­rer Pflichten 
a) zur Betreu­ung von nahen Ange­hö­ri­gen (der/die Ehe­gat­te/-in und gleich­ge­stell­te Part­ne­rIn­nen (ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft, Lebens­ge­mein­schaft) und Per­so­nen, die in gera­der Linie ver­wandt sind, fer­ner Geschwis­ter, Stief- Wahl- und Pfle­ge­kin­der), wenn ein Pfle­ge­ur­laub nicht oder nicht mehr bewil­ligt wer­den kann.Bis zu 40 Stun­den jähr­lich für Vollbeschäftigte
b) Pfle­ge eines im gemein­sa­men Haus­halt leben­den erkrank­ten Kin­des, Wahl- oder Pfle­ge­kin­des, das das 12. Lebens­jahr noch nicht über­schrit­ten hat, wenn kein Anspruch mehr auf Pfle­ge­frei­stel­lung besteht und mind. 2 Kin­der im gemein­sa­men Haus­halt leben.Bis zu 20 Stun­den jähr­lich für Vollbeschäftigte
11) Gewerk­schaft­li­che Ver­an­stal­tun­gen a) und b) dür­fen in Sum­me 1 Monat/Jahr nicht über­stei­gen; wei­te­re 20 Stun­den jähr­lich kön­nen bewil­ligt wer­den, wenn Sie für den­sel­ben Zweck eben­so viel Erho­lungs­ur­laub aufwenden.
a) iZm einer Gewerk­schafts- oder PersonalvertretungstätigkeitBis zu 1 Monat/Jahr
b) Teil­nah­me an einer sport­li­chen Akti­vi­tät (zB SVM Skimeisterschaft)Bis zu 40 Stun­den für Vollbeschäftigte
12) Wei­te­re Dienst­frei­stel­lun­gen (bei Geneh­mi­gung durch PD bzw Bür­ger­meis­ter):  

sons­ti­ge Grün­de

Teil­nah­me oder Mit­wir­kun­gen an Trai­nings­lehr­gän­gen, Vor­be­rei­tungs­kur­sen (wenn im sel­ben Aus­maß Erho­lungs­ur­laub kon­su­miert wird) und sport­li­chen Wett­be­wer­ben von zumin­dest lan­des­wei­ter Bedeu­tung  
Bis zu 40 Stun­den für Voll­be­schäf­tig­te

Bis zu 80 Stun­den für Vollbeschäftigte

AnlassDau­er
Eheschließung/ Begrün­dung einer ein­ge­tra­ge­nen Partnerschaft 
a) von Bediensteten3 Tage
b) eines Kin­des, eines Eltern­teils, von Geschwis­tern oder eines Kin­des von Lebens­ge­fähr­ten/-innen bzw. ein­ge­tra­ge­nen Part­nern/-innenbis zu 1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Vater­schafts­früh­ka­renz (wenn im sel­ben Aus­maß Erho­lungs­ur­laub und sofern kei­ne Pfle­ge­frei­stel­lung in Anspruch genom­men wird)bis zu 80 Std. je Kind  bzw. aliquot
Betreu­ung naher Ange­hö­ri­ger (wenn kein Anspruch auf Pfle­ge­frei­stel­lung besteht, zB kein gemein­sa­mer Haushalt)bis zu 40 Std. jähr­lich bzw. aliquot
Pfle­ge eines im gemein­sa­men Haus­halt leben­den erkrank­ten Kin­des (auch Wahl- oder Pfle­ge­kin­des) unter 12 Jah­ren (wenn das maxi­ma­le Aus­maß an Pfle­ge­frei­stel­lung bereits aus­ge­schöpft ist und mind. 2 Kin­der im gemein­sa­men Haus­halt leben)Bis zu 20 Std. jähr­lich bzw. aliquot
Tod 
a) des/der Ehe­part­ner­s/-in, des/der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­s/-in, von Lebens­ge­fähr­ten/-innen und Kindern3 Tage
b) der Eltern, Geschwis­ter, Groß­el­tern oder Enkel (wenn Bediens­te­ten die Besor­gung des Begräb­nis­ses obliegt)1 Tag (bis zu 3 Tage)
c) von ande­ren nahen Ange­hö­ri­gen (Ver­wand­te in der „Sei­ten­li­nie“, Ange­hö­ri­ge im Rah­men der Schwä­ger­schaft) (wenn Bediens­te­ten die Besor­gung des Begräb­nis­ses obliegt)  bis zu 1 Tag (bis zu 3 Tage)
Über­sied­lung
wenn die Über­sied­lung aus dienst­li­chen Grün­den erfolgt:
1 Tag
2 Tage
Vor­be­rei­tung auf die Dienst­prü­fung60 Stun­den
Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen zur Aus- und Fort­bil­dung, an Tagun­gen, Kon­fe­ren­zen und sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen, wenn dienst­li­che Inter­es­sen vorliegenEnt­spre­chend der Orga­ni­sa­ti­ons­ver­fü­gung Aus‑, Fort- und Weiterbildung
Sons­ti­ge Auf­ga­ben im öffent­li­chen Inter­es­se, ins­be­son­de­re Teil­nah­me an Aus- und Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen für Mit­glie­der von frei­wil­li­gen Feu­er­weh­ren, Ret­tungs- oder sons­ti­gen Hilfsorganisationenbis zu 40 Std. jähr­lich; je nach Grad des öffentl. Inter­es­ses ist dafür antei­lig Erho­lungs­ur­laub aufzuwenden.
Sons­ti­ge beson­de­re Anlässebis zu 1 Tag
Absol­vie­rung einer ambu­lan­ten KurbehandlungBis zu 60 Std jähr­lich, wenn für den­sel­ben Zweck gleich viel Erho­lungs­ur­laub wie Son­der­ur­laub auf­ge­wen­det wird.

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