Sowohl Beamt:innen als auch Vertragsbedienstete kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen Anlass Sonderurlaub gewährt werden. Während des Sonderurlaubs behalten Sie den Anspruch auf Ihre vollen Bezüge.
Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden. Der Zeitraum, für den Sonderurlaub beantragt wird, muss jedoch mit dem Ereignis, für das er gewährt wird, zusammenhängen.
Für Teilzeitbeschäftigte wird in manchen Fällen der Anspruch auf Sonderurlaub entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert.
Untenstehend sind die vom jeweiligen Dienstgeber gewährten Sonderurlaube tabellarisch aufgelistet; die zugrundeliegenden Regelungen des Landes Oö sowie der Stadt Linz finden sich aber auch in der Rubrik Erlässe & Richtlinien.
| Anlass | Dauer |
|---|---|
| 1) Wohnungswechsel | 1 Arbeitstag |
| 2) Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft | |
| a) des/der Dienstnehmers/-in | 3 Arbeitstage |
| b) eines Kindes, eines Elternteils, von Geschwistern oder des Kindes des/der Lebensgefährten/-in bzw. des/der eingetragenen Partners/-in | 1 Arbeitstag |
| 3) Geburt eines Kindes der Ehegattin, der Lebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin | 2 Arbeitstage |
| 4) Tod | |
| a) des/der Ehegatten/-in, des/der Lebensgefährten/-in, des/der eingetragenen Partners/-in, eines Elternteils oder Kindes | 3 Arbeitstage |
| b) von nahen Angehörigen insbesondere wenn er/sie mit dem/der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte wenn dem/der Dienstnehmer/-in die Besorgung des Begräbnisses obliegt | 1 Arbeitstag oder bis zu 3 Arbeitstage |
| 5) Elementarereignisse | Dienstverhinderung |
| 6) Lebensphasenabhängige Bedürfnisse | 1 Arbeitstag |
| 7) Promotion oder Sponsion des/der Dienstnehmers/-in | 1 Arbeitstag |
| 8) Sonstiger besonderer Anlass (nicht Elternsprechtag) | 1 Arbeitstag |
| 9) Elementarereignisse: | |
| a) im Katastrophenfall Ermöglichung von Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederherstellung eigener Güter (zB Auspumpen des Kellers bei Hochwasser) | Bis zu 3 Arbeitstage |
| b) Mitarbeiter/-innen, die als Angehörige von Organisationen im Katastrophen- bzw. Rettungseinsatz stehen | Für die Dauer des gesamten Einsatzes |
| 10) Erfüllung familiärer Pflichten | |
| a) zur Betreuung von nahen Angehörigen (der/die Ehegatte/-in und gleichgestellte PartnerInnen (eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief- Wahl- und Pflegekinder), wenn ein Pflegeurlaub nicht oder nicht mehr bewilligt werden kann. | Bis zu 40 Stunden jährlich für Vollbeschäftigte |
| b) Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, wenn kein Anspruch mehr auf Pflegefreistellung besteht und mind. 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben. | Bis zu 20 Stunden jährlich für Vollbeschäftigte |
| 11) Gewerkschaftliche Veranstaltungen a) und b) dürfen in Summe 1 Monat/Jahr nicht übersteigen; weitere 20 Stunden jährlich können bewilligt werden, wenn Sie für denselben Zweck ebenso viel Erholungsurlaub aufwenden. | |
| a) iZm einer Gewerkschafts- oder Personalvertretungstätigkeit | Bis zu 1 Monat/Jahr |
| b) Teilnahme an einer sportlichen Aktivität (zB SVM Skimeisterschaft) | Bis zu 40 Stunden für Vollbeschäftigte |
| 12) Weitere Dienstfreistellungen (bei Genehmigung durch PD bzw Bürgermeister): sonstige Gründe Teilnahme oder Mitwirkungen an Trainingslehrgängen, Vorbereitungskursen (wenn im selben Ausmaß Erholungsurlaub konsumiert wird) und sportlichen Wettbewerben von zumindest landesweiter Bedeutung | Bis zu 40 Stunden für Vollbeschäftigte Bis zu 80 Stunden für Vollbeschäftigte |
| Anlass | Dauer |
|---|---|
| Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft | |
| a) von Bediensteten | 3 Tage |
| b) eines Kindes, eines Elternteils, von Geschwistern oder eines Kindes von Lebensgefährten/-innen bzw. eingetragenen Partnern/-innen | bis zu 1 Tag |
| Geburt eines Kindes | 2 Tage |
| Vaterschaftsfrühkarenz (wenn im selben Ausmaß Erholungsurlaub und sofern keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird) | bis zu 80 Std. je Kind bzw. aliquot |
| Betreuung naher Angehöriger (wenn kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, zB kein gemeinsamer Haushalt) | bis zu 40 Std. jährlich bzw. aliquot |
| Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (auch Wahl- oder Pflegekindes) unter 12 Jahren (wenn das maximale Ausmaß an Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist und mind. 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben) | Bis zu 20 Std. jährlich bzw. aliquot |
| Tod | |
| a) des/der Ehepartners/-in, des/der eingetragenen Partners/-in, von Lebensgefährten/-innen und Kindern | 3 Tage |
| b) der Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkel (wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt) | 1 Tag (bis zu 3 Tage) |
| c) von anderen nahen Angehörigen (Verwandte in der „Seitenlinie“, Angehörige im Rahmen der Schwägerschaft) (wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt) | bis zu 1 Tag (bis zu 3 Tage) |
| Übersiedlung wenn die Übersiedlung aus dienstlichen Gründen erfolgt: | 1 Tag 2 Tage |
| Vorbereitung auf die Dienstprüfung | 60 Stunden |
| Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung, an Tagungen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen, wenn dienstliche Interessen vorliegen | Entsprechend der Organisationsverfügung Aus‑, Fort- und Weiterbildung |
| Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen Hilfsorganisationen | bis zu 40 Std. jährlich; je nach Grad des öffentl. Interesses ist dafür anteilig Erholungsurlaub aufzuwenden. |
| Sonstige besondere Anlässe | bis zu 1 Tag |
| Absolvierung einer ambulanten Kurbehandlung | Bis zu 60 Std jährlich, wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie Sonderurlaub aufgewendet wird. |
