Die „Freistellung gegen Kürzung der Bezüge“ muss spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit beantragt werden.
Innerhalb einer Rahmenzeit von 3 bis 72 Monaten können Sie eine Freistellung von 1 bis 12 Monaten beanspruchen, wobei die Freistellung frühestens nach einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden darf und ungeteilt verbraucht werden muss. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) ist der Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten.
Beachten Sie, dass durch die Verringerung der Arbeitszeit die Pensionsbeitragsgrundlage durch „schlechtere“ Versicherungsmonate entsprechend verringert wird. In der Freistellungsphase entsteht zudem kein Urlaubsanspruch.
Sie können ab Erreichen des 50. Lebensjahrs eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung, genannt „Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres“, beantragen. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Freistellung müssen Sie ihre Versetzung in den Ruhestand nach Ende der Freistellungsphase erklären.
Innerhalb einer Rahmenzeit von 2 bis 10 Jahren können Sie eine Freistellung von 1 bis 5 Jahren beanspruchen, wobei die „Dienstleistungszeit“ mindestens 50% der Rahmenzeit ausmachen muss. Im Anschluss an die Dienstleistungsphase kann die Freistellungsphase angetreten werden.
Das Beschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der gesamten Rahmenzeit mindestens 10 Wochenstunden betragen.
Beachten Sie, dass durch die Verringerung der Arbeitszeit die Pensionsbeitragsgrundlage durch „schlechtere“ Versicherungsmonate entsprechend verringert wird. In der Freistellungsphase entsteht zudem kein Urlaubsanspruch.
