Sab­ba­ti­cal

Die „Frei­stel­lung gegen Kür­zung der Bezü­ge“ muss spä­tes­tens 3 Mona­te vor dem beab­sich­tig­ten Beginn der Rah­men­zeit bean­tragt werden.

Inner­halb einer Rah­men­zeit von 3 bis 72 Mona­ten kön­nen Sie eine Frei­stel­lung von 1 bis 12 Mona­ten bean­spru­chen, wobei die Frei­stel­lung frü­hes­tens nach einem Drit­tel der Rah­men­zeit ange­tre­ten wer­den darf und unge­teilt ver­braucht wer­den muss. Wäh­rend der übri­gen Rah­men­zeit (Dienst­leis­tungs­zeit) ist der Dienst wie vor Antritt der Frei­stel­lung zu leisten.

Beach­ten Sie, dass durch die Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit die Pen­si­ons­bei­trags­grund­la­ge durch „schlech­te­re“ Ver­si­che­rungs­mo­na­te ent­spre­chend ver­rin­gert wird. In der Frei­stel­lungs­pha­se ent­steht zudem kein Urlaubsanspruch.


Sie kön­nen ab Errei­chen des 50. Lebens­jahrs eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung mit block­wei­ser Frei­stel­lung, genannt „Frei­stel­lung gegen Kür­zung der Bezü­ge nach Voll­endung des 50. Lebens­jah­res“, bean­tra­gen. Gleich­zei­tig mit dem Antrag auf Frei­stel­lung müs­sen Sie ihre Ver­set­zung in den Ruhe­stand nach Ende der Frei­stel­lungs­pha­se erklären.

Inner­halb einer Rah­men­zeit von 2 bis 10 Jah­ren kön­nen Sie eine Frei­stel­lung von 1 bis 5 Jah­ren bean­spru­chen, wobei die „Dienst­leis­tungs­zeit“ min­des­tens 50% der Rah­men­zeit aus­ma­chen muss. Im Anschluss an die Dienst­leis­tungs­pha­se kann die Frei­stel­lungs­pha­se ange­tre­ten werden.

Das Beschäf­ti­gungs­aus­maß muss im Durch­schnitt der gesam­ten Rah­men­zeit min­des­tens 10 Wochen­stun­den betragen.

Beach­ten Sie, dass durch die Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit die Pen­si­ons­bei­trags­grund­la­ge durch „schlech­te­re“ Ver­si­che­rungs­mo­na­te ent­spre­chend ver­rin­gert wird. In der Frei­stel­lungs­pha­se ent­steht zudem kein Urlaubsanspruch.


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