Für mindestens ein bis maximal drei Monate kann
- eine Pflegekarenz (gegen Entfall der Bezüge) bzw
- Pflegeteilzeit (gegen anteiligen Entfall der Bezüge; verbleibendes Mindestbeschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden)
beantragt werden, für zu pflegende nahe Angehörige
- ab Pflegegeldstufe 3 bzw.
- ab Pflegegeldstufe 1 bei Demenz bzw. bei minderjährigen zu Pflegenden.
Achtung: eine Freistellung zur Rehabegleitung eines Kindes ist nach derzeitigem Stand dienstrechtlich nicht vorgesehen.
Zum Ausgleich der finanziellen Einbußen kann beim Sozialministeriumsservice Pflegekarenzgeld (in Höhe des Arbeitslosengeldes) beantragt werden. Bei Pflegeteilzeit wird das Pflegekarenzgeld entsprechend aliquotiert.
