Für mind. ein bis maximal drei Monate können Sie
- eine Pflegekarenz (gegen Entfall der Bezüge) bzw
- Pflegeteilzeit (gegen anteiligen Entfall der Bezüge; verbleibendes Mindestbeschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden)
beantragen, für die/den zu pflegende/-n nahe/-n Angehörige
- ab Pflegegeldstufe 3 bzw.
- ab Pflegegeldstufe 1 bei Demenz bzw. bei minderjährigen zu Pflegenden.
Zum Ausgleich der finanziellen Einbußen können Sie beim Sozialministeriumsservice Pflegekarenzgeld (in Höhe des Arbeitslosengeldes) beziehen. Bei Pflegeteilzeit wird das Pflegekarenzgeld entsprechend aliquotiert.
