Pfle­ge­frei­stel­lung

Jähr­lich kön­nen Sie 40 Stun­den Pfle­ge­frei­stel­lung (Teil­zeit ali­quot) für

  • die not­wen­di­ge Pfle­ge eines erkrank­ten oder ver­un­glück­ten nahen Ange­hö­ri­gen oder einer im gemein­sa­men Haus­halt leben­den erkrank­ten oder ver­un­glück­ten Person
  • die not­wen­di­ge Betreu­ung eines Kin­des, wenn die Per­son, die das Kind stän­dig betreut, wegen Tod, Auf­ent­halt in einer Heil- oder Pfle­ge­an­stalt oder schwe­rer Erkran­kung für die­se Pfle­ge ausfällt.
  • Beglei­tung von Kin­dern bis zum 14. Lebens­jahr bei einem sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt in einem Krankenhaus

Wei­te­re 40 Stun­den Pfle­ge­frei­stel­lung kön­nen Sie für die not­wen­di­ge Pfle­ge eines im gemein­sa­men Haus­halt leben­den Kin­des unter 12 Jah­ren bean­tra­gen, wenn es sich um eine Neu­erkran­kung han­delt. Ist das Kon­tin­gent an Pfle­ge­frei­stel­lung aus­ge­schöpft, kann für die Pfle­ge von nahen Ange­hö­ri­gen und Kin­dern unter 12 Jah­ren Son­der­ur­laub bean­tragt werden.

Für die Beglei­tung von unter 14-jäh­ri­gen Kin­dern zu einem sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt in ein Kran­ken­haus kann von Bediens­te­ten der Stadt Linz eine Begleit­frei­stel­lung bean­tragt werden.

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