Neben­be­schäf­ti­gung

Eine Neben­be­schäf­ti­gung ist jede selbst­stän­di­ge oder unselbst­stän­di­ge erwerbs­mä­ßi­ge Beschäf­ti­gung außer­halb des Dienst­ver­hält­nis­ses (aus­ge­nom­men zB Tätig­kei­ten in der eige­nen Forst- und Land­wirt­schaft). Jede Neben­be­schäf­ti­gung ist schrift­lich zu melden.

Wenn aus der Neben­be­schäf­ti­gung vor­aus­sicht­lich über EUR 400,00 im Monat erzielt wer­den, muss sie nach den Vor­ga­ben des Dienst­ge­bers vor der Auf­nah­me geneh­migt wer­den. Für Pri­vat­or­di­na­tio­nen, Sach­ver­stän­di­gen- oder Vor­trags­tä­tig­kei­ten ent­hält eine Orga­ni­sa­ti­ons­ver­fü­gung der KUK Sonderbestimmungen.

Beacht­lich ist in die­ser Hin­sicht auch die EU-Trans­pa­renz-Richt­li­nie (RL 2019/1152). Sie sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Mehr­fach­be­schäf­ti­gung zukommt. Arbeit­ge­ber kön­nen danach die Unter­las­sung einer ander­wei­ti­gen (Neben-)Beschäftigung nur ver­lan­gen, wenn die­se mit arbeits­zeit­recht­li­chen Bestim­mun­gen nicht ver­ein­bar oder für die Ver­wen­dung im bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis abträg­lich ist.

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