Eine Nebenbeschäftigung ist jede selbstständige oder unselbstständige erwerbsmäßige Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses (ausgenommen zB Tätigkeiten in der eigenen Forst- und Landwirtschaft). Jede Nebenbeschäftigung ist schriftlich zu melden.
Wenn aus der Nebenbeschäftigung voraussichtlich über EUR 400,00 im Monat erzielt werden, muss sie nach den Vorgaben des Dienstgebers vor der Aufnahme genehmigt werden. Für Privatordinationen, Sachverständigen- oder Vortragstätigkeiten enthält eine Organisationsverfügung der KUK Sonderbestimmungen.
Beachtlich ist in dieser Hinsicht auch die EU-Transparenz-Richtlinie (RL 2019/1152). Sie sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung zukommt. Arbeitgeber können danach die Unterlassung einer anderweitigen (Neben-)Beschäftigung nur verlangen, wenn diese mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar oder für die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
