Eltern­teil­zeit

Bis zum voll­ende­ten 8. Lebens­jahr des Kin­des haben Sie das Recht, mit dem Dienst­ge­ber eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung zur Betreu­ung Ihres Kin­des zu vereinbaren.

Bei städ­ti­schen Bediens­te­ten kom­men dabei die Rege­lun­gen des MSchG seit jeher unbe­strit­ten zur Anwen­dung. Die (für Arbeit­neh­me­rin­nen im Ver­gleich zur Teil­zeit­re­ge­lung des Oö LVBG güns­ti­ge­ren) Bestim­mun­gen des MSchG sind seit einer ent­spre­chen­den Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs auch auf lan­des­be­diens­te­te Kol­le­gin­nen voll anzuwenden. 

Noch offen ist der Umgang des Lan­des Oö mit von die­ser Ent­schei­dung nicht aus­drück­lich erfass­ten Vätern und Beam­ten. Eine Anre­gung zur Berei­ni­gung der Rechts­la­ge für die­se Lan­des­be­diens­te­ten wur­de beim Arbeit­ge­ber eingebracht.

Ach­ten Sie dar­auf, dass in der Ver­ein­ba­rung, die Sie unter­schrei­ben, die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung auch tat­säch­lich befris­tet ist. Der Betriebs­rat berät Sie gerne!

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