Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes haben Sie das Recht, mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Ihres Kindes zu vereinbaren.
Bei städtischen Bediensteten kommen dabei die Regelungen des MSchG seit jeher unbestritten zur Anwendung.
Die (für Arbeitnehmerinnen im Vergleich zur Teilzeitregelung des Oö LVBG günstigeren) Bestimmungen des MSchG sind seit einer entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auch auf landesbedienstete Kolleginnen voll anzuwenden. Im Kepler Universitätsklinikum ist seither – trotz diesbezüglich noch unbereinigter formaler Rechtslage – auch für Väter die Vereinbarung einer Elternteilzeit nach den Regelungen des VKG möglich.
Achten Sie darauf, dass in der Vereinbarung, die Sie unterschreiben, die Teilzeitbeschäftigung auch tatsächlich befristet ist. Der Betriebsrat berät Sie gerne!
