Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes haben Sie das Recht, mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Ihres Kindes zu vereinbaren.
Bei städtischen Bediensteten kommen dabei die Regelungen des MSchG seit jeher unbestritten zur Anwendung. Die (für Arbeitnehmerinnen im Vergleich zur Teilzeitregelung des Oö LVBG günstigeren) Bestimmungen des MSchG sind seit einer entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auch auf landesbedienstete Kolleginnen voll anzuwenden.
Noch offen ist der Umgang des Landes Oö mit von dieser Entscheidung nicht ausdrücklich erfassten Vätern und Beamten. Eine Anregung zur Bereinigung der Rechtslage für diese Landesbediensteten wurde beim Arbeitgeber eingebracht.
Achten Sie darauf, dass in der Vereinbarung, die Sie unterschreiben, die Teilzeitbeschäftigung auch tatsächlich befristet ist. Der Betriebsrat berät Sie gerne!
