Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes haben Sie das Recht, mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Ihres Kindes zu vereinbaren.
Bei städtischen Bediensteten kommen dabei die Regelungen des MSchG unbestritten zur Anwendung. Die Frage, ob die dortigen (für Arbeitnehmerinnen günstigeren) Regelungen auch für Landesbedienstete anzuwenden sind oder hier dagegen lediglich die Bestimmungen des Oö LVBG anzuwenden sind, wurde zur Klärung dem VfGH vorgelegt.
Achten Sie darauf, dass in der Vereinbarung, die Sie unterschreiben, die Teilzeitbeschäftigung auch tatsächlich befristet ist. Der Betriebsrat berät Sie gerne!
