Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt haben Eltern bis zum 2. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf eine gesetzliche Karenz. Die Karenz kann von nur einem Elternteil oder von beiden Elternteilen gemeinsam konsumiert werden. Anschließend an die gesetzliche Karenz können Sie beim Dienstgeber eine Anschlusskarenz in Form eines Sonderurlaubs ohne Bezüge bis maximal zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes beantragen. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Elternkarenz
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