Eltern­ka­renz

Im Anschluss an das Beschäf­ti­gungs­ver­bot nach der Geburt haben Eltern bis zum 2. Lebens­jahr des Kin­des Anspruch auf eine gesetz­li­che Karenz. Die Karenz kann von nur einem Eltern­teil oder von bei­den Eltern­tei­len gemein­sam kon­su­miert wer­den. Anschlie­ßend an die gesetz­li­che Karenz kön­nen Sie beim Dienst­ge­ber eine Anschluss­ka­renz in Form eines Son­der­ur­laubs ohne Bezü­ge bis maxi­mal zum voll­ende­ten 5. Lebens­jahr des Kin­des bean­tra­gen. Dar­auf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

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