Dienst­be­ur­tei­lung

Dienst­be­ur­tei­lun­gen wer­den anlass­be­zo­gen vom Dienst­ge­ber (zB Ver­län­ge­rung eines befris­te­ten Dienst­ver­hält­nis­ses, geplan­te Über­stel­lung in eine höhe­re Ver­wen­dungs­grup­pe) oder auf Ihren Antrag (wenn Sie der Mei­nung sind, Ihre Leis­tung recht­fer­ti­ge eine bes­se­re als die aktu­el­le Dienst­be­ur­tei­lung) erstellt.


Im Rah­men der Dienst­be­ur­tei­lung erfolgt zunächst eine “Dienst­be­schrei­bung” durch die/den unmit­tel­ba­ren Vor­ge­setz­ten. Die­se Dienst­be­schrei­bung umfasst einer­seits fach­li­che Kri­tie­ri­en (zB Aus­füh­run­gen zu fach­li­chen Kennt­nis­sen, Auf­ga­ben­er­le­di­gung, Ter­min­ein­hal­tung )und ande­rer­seits per­sön­li­che Kri­te­ri­en (zB Enga­ge­ment, Ver­hal­ten im Team und mit “Kund:innen” etc). 

Aus der Dienst­be­schrei­bung wird dar­auf­fol­gend die Dienst­be­ur­tei­lung abge­lei­tet. Sie lau­tet bei “neu­en” Beam­ten und Ver­trags­be­diens­te­ten ent­we­der auf “ent­spre­chend” oder “nicht ent­spre­chend”. Bei “alten” Beam­ten ist eine Unter­tei­lung in “sehr zufrie­den­stel­lend”, “zufrie­den­stel­lend”, “wenig zufrie­den­stel­lend”, “nicht zufrie­den­stel­lend” vorgesehen. 

Eine Dienst­be­ur­tei­lung muss die ver­gan­ge­nen 6 Mona­te als Beur­tei­lungs­zeit­raum berück­sich­ti­gen. Nach einer erfolg­ten Dienst­be­ur­tei­lung kann eine wei­te­re erst nach 6 Mona­ten erfolgen/ bean­tragt werden.


Die erstell­te Dienst­be­schrei­bung muss von den Vor­ge­setz­ten mit der:dem betrof­fe­nen Kolleg:in bespro­chen wer­den – eine rei­ne Vor­la­ge zur Unter­schrift genügt nicht.

Stim­men Sie Ihrer Dienst­be­ur­tei­lung nicht zu, haben Sie das Recht, eine Stel­lung­nah­me dazu zu ver­fas­sen, die der Dienst­be­ur­tei­lung bei­zu­le­gen ist.

Beamt:innen haben die Mög­lich­keit, bin­nen 14 Tagen einen Antrag auf Über­prü­fung der Dienst­be­ur­tei­lung durch die Beur­tei­lungs­kom­mis­si­on zu stel­len – die­se setzt die Dienst­be­ur­tei­lung mit­tels Bescheid fest.


Eine nega­ti­ve Dienst­be­ur­tei­lung („nicht ent­spre­chend“ oder „nicht zufrie­den­stel­lend“) hat die Kür­zung des Monats­be­zugs um 10 % zur Folge.

Ver­schlech­tert sich die Leis­tung so sehr, dass eine „nicht zufrie­den­stel­len­de“ oder „nicht ent­spre­chen­de“ Dienst­be­ur­tei­lung zu erwar­ten ist, müs­sen Sie von ihrer/ihrem Vor­ge­setz­ten dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den. Nach einem sol­chen Leis­tungs­hin­weis sind Sie nach 6 Mona­ten über den Zeit­raum der letz­ten 12 Mona­te zu beurteilen.


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