Bil­dungs­ka­renz / Bildungsteilzeit

Der Natio­nal­rat hat im Herbst 2025 eine Nach­fol­ge­re­ge­lung zur bis­he­ri­gen Bil­dungs­ka­renz bzw Bil­dungs­teil­zeit beschlos­sen. Ab 2026 sind somit die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me einer “Wei­ter­bil­dungs­zeit” deut­lich ver­schärft. Hier fin­dest du die Eck­punk­te der neu­en Regelung:

  • Die Wei­ter­bil­dungs­zeit ist mit dem Arbeit­ge­ber zu vereinbaren. 
  • Das AMS kann dafür eine Wei­ter­bil­dungs­bei­hil­fe gewäh­ren – ein Rechts­an­spruch dar­auf besteht jedoch nicht (dem AMS steht ledig­lich ein Bud­get von 150 Mil­lio­nen jähr­lich zur Verfügung)
  • Die Höhe der Wei­ter­bil­dungs­bei­hil­fe beträgt min­des­tens EUR 40,40 pro Tag (Wert 2025)maximal jedoch bis zu EUR 67,94 pro Tag; genaue­re Rege­lun­gen hin­sicht­lich eines ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Stu­fen­mo­dells sind noch vom AMS in Form einer Richt­li­nie festzulegen
  • Der Arbeit­ge­ber muss in bestimm­ten Fäl­len (Gehalt der AN über der Hälf­te der Höchst­bei­trags­grund­la­ge; der­zeit: EUR 3 225) 15 % der Wei­ter­bil­dungs­bei­hil­fe beisteuern
  • Die Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me muss ein Min­destaus­maß von 20 Wochen­stun­den errei­chen; bei Men­schen mit Betreu­ungs­pflich­ten liegt die­se Gren­ze bei 16 Wochen­stun­den; bei Absol­vie­rung eines Stu­di­ums ist die Absol­vie­rung von Prü­fun­gen im Gesamt­um­fang von 20 bzw 16 ECTS Punk­ten nach jedem Semes­ter nachzuweisen
  • Min­dest­ab­stand zu Eltern­ka­renz von 26 Wochen

Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhältst du hier bei den Kolleg:innen der Arbei­ter­kam­mer sowie bei dei­nem Betriebsrat. 

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