Der Nationalrat hat im Herbst 2025 eine Nachfolgeregelung zur bisherigen Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit beschlossen. Ab 2026 sind somit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer “Weiterbildungszeit” deutlich verschärft. Hier findest du die Eckpunkte der neuen Regelung:
- Die Weiterbildungszeit ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
- Das AMS kann dafür eine Weiterbildungsbeihilfe gewähren – ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht (dem AMS steht lediglich ein Budget von 150 Millionen jährlich zur Verfügung)
- Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe beträgt mindestens EUR 40,40 pro Tag (Wert 2025)maximal jedoch bis zu EUR 67,94 pro Tag; genauere Regelungen hinsichtlich eines einkommensabhängigen Stufenmodells sind noch vom AMS in Form einer Richtlinie festzulegen
- Der Arbeitgeber muss in bestimmten Fällen (Gehalt der AN über der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage; derzeit: EUR 3 225) 15 % der Weiterbildungsbeihilfe beisteuern
- Die Weiterbildungsmaßnahme muss ein Mindestausmaß von 20 Wochenstunden erreichen; bei Menschen mit Betreuungspflichten liegt diese Grenze bei 16 Wochenstunden; bei Absolvierung eines Studiums ist die Absolvierung von Prüfungen im Gesamtumfang von 20 bzw 16 ECTS Punkten nach jedem Semester nachzuweisen
- Mindestabstand zu Elternkarenz von 26 Wochen
Nähere Informationen erhältst du hier bei den Kolleg:innen der Arbeiterkammer sowie bei deinem Betriebsrat.
