Alters­teil­zeit

Das Modell der staat­lich geför­der­ten Alters­teil­zeit (ATZ) ermög­licht älte­ren Arbeitnehmer:innen mit der Reduk­ti­on des Arbeits­zeit­aus­ma­ßes einen schritt­wei­sen Über­gang hin zur Pen­si­on. Ein Rechts­an­spruch dar­auf besteht jedoch nicht: ATZ ist mit dem / der jewei­li­gen Arbeitgeber:in zu vereinbaren. 

Land Ober­ös­ter­reich und Stadt Linz haben dies­be­züg­lich bestimm­te Rah­men­be­din­gun­gen vor­ge­ge­ben, in wel­chen eine ATZ-Ver­ein­ba­rung mit ihren Bediens­te­ten abge­schlos­sen wird.

Schritt­wei­se Anpas­sung der Maxi­mal­dau­er der kon­ti­nu­ier­li­chen ATZ: 

Antritt ATZmaxi­ma­le Dau­erfrü­hest­mög­li­cher AntrittEnde
20264,5 Jah­re5 Jah­re vor Regelpensionsaltermax bis Regelpension
20274 Jah­re5 Jah­re vor Regelpensionsaltermax bis Regelpension
20283,5 Jah­re5 Jah­re vor Regelpensionsaltermax bis Regelpension
ab 20293 Jah­re3 Jah­re vor KorridorpensionEnde bei (auch vor­zei­ti­gem) Pen­si­ons­an­spruch (außer bei Hack­ler­pen­si­on: Über­schrei­tung um max 1 Jahr / bis Stich­tag Kor­ri­dor­pen­si­on möglich)

Neben­be­schäf­ti­gungs­ver­bot: die Aus­übung nicht bereits im Jahr vor Beginn der ATZ regel­mä­ßig aus­ge­üb­ter unselb­stän­di­ger Beschäf­ti­gun­gen führt zum Ent­fall des Alters­teil­zeit­gel­des. Auch bei lau­fen­den ATZ sind sol­che Beschäf­ti­gun­gen dem AMS zu mel­den und ggf (bis spä­tes­tens 30.6.2026) einzustellen.

Berech­nungs­ba­sis des „Ober­werts“ für die Berech­nung des Lohn­aus­gleichs ist nun­mehr das vor der ATZ durch­schnitt­lich für die Nor­mal­ar­beits­zeit gebüh­ren­de Ent­gelt. ÜStd, sons­ti­ge Mehr­leis­tun­gen und ÜStd-Pau­scha­len wer­den daher bei der Berech­nung des Lohn­aus­gleichs nicht mehr berücksichtigt.

Schaf­fung einer neu­en Form der Teil­pen­si­on (s dazu auch bei FAQ zu Teil­pen­si­on), die nicht zeit­gleich mit ATZ in Anspruch genom­men wer­den kann.

Detail­lier­te­re Infor­ma­tio­nen bekommst du etwa auf der Web­sei­te der Arbei­ter­kam­mer oder bei dei­nem Betriebsrat.

Das Land Ober­ös­ter­reich hat für den Abschluss von Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­run­gen fol­gen­de Rege­lun­gen (vor­erst befris­tet bis zum 31.12.2029) festgelegt:

Vor­aus­set­zun­gen für die Bean­tra­gung einer kon­ti­nu­ier­li­chen ATZ, deren Beginn nach dem 31.12.2025 liegt:

  • Beschäf­ti­gungs­aus­maß vor ATZ mind 30 h / Woche (12 Mona­te vor Antritt bei Beginn der ATZ im Jahr 2026; 24 Mona­te bei Beginn der ATZ ab 1.1.2027); wenn nicht 15 Jah­re durch­ge­hend im Lan­des­dienst ab 1.1.2027: 34 h / Woche zumin­dest ein Jahr vor Antritt.
  • Min­dest­be­schäf­ti­gungs­aus­maß wäh­rend ATZ: 18 h / Woche
  • Min­dest­al­ter für Beginn bei weib­li­chen Ver­trags­be­diens­te­ten bei ATZ ab 1.1.2026: 59,5 Lebens­jah­re; bei ATZ ab 1.7.2027: 60 Lebensjahre

Die geblock­te Alters­teil­zeit wird Ver­trags­be­diens­te­ten gewährt, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Beschäf­ti­gungs­aus­maß mind. 30 h / Woche (12 Mona­te vor Antritt bei Beginn der ATZ im Jahr 2025; 24 Mona­te bei Beginn im Jahr 2026); wenn nicht 15 Jah­re durch­ge­hend im Lan­des­dienst ab 1.1.2027: 34 h / Woche zumin­dest ein Jahr vor Antritt
  • Min­dest­dau­er: 1 Jahr; maxi­ma­le Lauf­zeit ab 1.1.2025: 4,5 Jah­re; ab 1.1.2026: 4 Jah­re; ab 1.1.2027: 3 Jah­re; ab 1.1.2028 – 31.12.2028: 2 Jahre
  • Per­so­nen­kreis:
    • seit mind. 15 Jah­ren unun­ter­bro­chen Tätig­keit im Oö Lan­des­dienst in der Pfle­ge / im med.-tech. Dienst und regel­mä­ßi­ge Leis­tung von Nacht­diens­ten (in den letz­ten 12 Mona­ten vor Beginn der ATZ mind. 24 Nacht­diens­te) oder
    • 15 Jah­re hand­werk­li­che Ver­wen­dung im Lan­des­dienst oder
    • Erwerbs­min­de­rung von mind. 50% oder
    • nach Ende des Dienst­leis­tungs­zeit­raums des/der Mitarbeiter:in erfolgt auf­grund einer orga­ni­sa­to­ri­schen Ände­rung kei­ne Nachbesetzung

Die ATZ-Richt­li­ni­en der Stadt Linz sind nicht befristet. 

Es gibt jedoch nur die Mög­lich­keit die kon­ti­nu­ier­li­che Form der ATZ zu ver­ein­ba­ren. Dabei wer­den von der Stadt Linz kei­ne über die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zur Inan­spruch­nah­me der ATZ hin­aus­ge­hen­den Ein­schrän­kun­gen vorgenommen.

Im Anschluss an eine ATZ-Ver­ein­ba­rung schließt die Stadt Linz kei­ne Ver­ein­ba­run­gen über die Reduk­ti­on der Arbeits­zeit zum Zweck der Inan­spruch­nah­me einer Teil­pen­si­on ab.

Eine Ver­ein­ba­rung über eine geblock­te ATZ wird von der Stadt Linz nicht abgeschlossen.

Sie kön­nen ab dem 50. Lebens­jahr in Form eines Sab­ba­ti­cals eben­falls eine teil­wei­se Frei­stel­lung, aller­dings ohne Zuschuss des AMS, in Anspruch nehmen.

Sie­he zur Gestal­tung eines schritt­wei­sen Über­gangs in die Pen­si­on auch beim Bei­trag zum The­ma Teil­pen­si­on

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