Das Modell der staatlich geförderten Altersteilzeit (ATZ) ermöglicht älteren Arbeitnehmer:innen mit der Reduktion des Arbeitszeitausmaßes einen schrittweisen Übergang hin zur Pension. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht: ATZ ist mit dem / der jeweiligen Arbeitgeber:in zu vereinbaren.
Land Oberösterreich und Stadt Linz haben diesbezüglich bestimmte Rahmenbedingungen vorgegeben, in welchen eine ATZ-Vereinbarung mit ihren Bediensteten abgeschlossen wird.
Schrittweise Anpassung der Maximaldauer der kontinuierlichen ATZ:
| Antritt ATZ | maximale Dauer | frühestmöglicher Antritt | Ende |
|---|---|---|---|
| 2026 | 4,5 Jahre | 5 Jahre vor Regelpensionsalter | max bis Regelpension |
| 2027 | 4 Jahre | 5 Jahre vor Regelpensionsalter | max bis Regelpension |
| 2028 | 3,5 Jahre | 5 Jahre vor Regelpensionsalter | max bis Regelpension |
| ab 2029 | 3 Jahre | 3 Jahre vor Korridorpension | Ende bei (auch vorzeitigem) Pensionsanspruch (außer bei Hacklerpension: Überschreitung um max 1 Jahr / bis Stichtag Korridorpension möglich) |
Nebenbeschäftigungsverbot: die Ausübung nicht bereits im Jahr vor Beginn der ATZ regelmäßig ausgeübter unselbständiger Beschäftigungen führt zum Entfall des Altersteilzeitgeldes. Auch bei laufenden ATZ sind solche Beschäftigungen dem AMS zu melden und ggf (bis spätestens 30.6.2026) einzustellen.
Berechnungsbasis des „Oberwerts“ für die Berechnung des Lohnausgleichs ist nunmehr das vor der ATZ durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt. ÜStd, sonstige Mehrleistungen und ÜStd-Pauschalen werden daher bei der Berechnung des Lohnausgleichs nicht mehr berücksichtigt.
Schaffung einer neuen Form der Teilpension (s dazu auch bei FAQ zu Teilpension), die nicht zeitgleich mit ATZ in Anspruch genommen werden kann.
Detailliertere Informationen bekommst du etwa auf der Webseite der Arbeiterkammer oder bei deinem Betriebsrat.
Das Land Oberösterreich hat für den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen folgende Regelungen (vorerst befristet bis zum 31.12.2029) festgelegt:
Voraussetzungen für die Beantragung einer kontinuierlichen ATZ, deren Beginn nach dem 31.12.2025 liegt:
- Beschäftigungsausmaß vor ATZ mind 30 h / Woche (12 Monate vor Antritt bei Beginn der ATZ im Jahr 2026; 24 Monate bei Beginn der ATZ ab 1.1.2027); wenn nicht 15 Jahre durchgehend im Landesdienst ab 1.1.2027: 34 h / Woche zumindest ein Jahr vor Antritt.
- Mindestbeschäftigungsausmaß während ATZ: 18 h / Woche
- Mindestalter für Beginn bei weiblichen Vertragsbediensteten bei ATZ ab 1.1.2026: 59,5 Lebensjahre; bei ATZ ab 1.7.2027: 60 Lebensjahre
Die geblockte Altersteilzeit wird Vertragsbediensteten gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Beschäftigungsausmaß mind. 30 h / Woche (12 Monate vor Antritt bei Beginn der ATZ im Jahr 2025; 24 Monate bei Beginn im Jahr 2026); wenn nicht 15 Jahre durchgehend im Landesdienst ab 1.1.2027: 34 h / Woche zumindest ein Jahr vor Antritt
- Mindestdauer: 1 Jahr; maximale Laufzeit ab 1.1.2025: 4,5 Jahre; ab 1.1.2026: 4 Jahre; ab 1.1.2027: 3 Jahre; ab 1.1.2028 – 31.12.2028: 2 Jahre
- Personenkreis:
- seit mind. 15 Jahren ununterbrochen Tätigkeit im Oö Landesdienst in der Pflege / im med.-tech. Dienst und regelmäßige Leistung von Nachtdiensten (in den letzten 12 Monaten vor Beginn der ATZ mind. 24 Nachtdienste) oder
- 15 Jahre handwerkliche Verwendung im Landesdienst oder
- Erwerbsminderung von mind. 50% oder
- nach Ende des Dienstleistungszeitraums des/der Mitarbeiter:in erfolgt aufgrund einer organisatorischen Änderung keine Nachbesetzung
Die ATZ-Richtlinien der Stadt Linz sind nicht befristet.
Es gibt jedoch nur die Möglichkeit die kontinuierliche Form der ATZ zu vereinbaren. Dabei werden von der Stadt Linz keine über die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der ATZ hinausgehenden Einschränkungen vorgenommen.
Im Anschluss an eine ATZ-Vereinbarung schließt die Stadt Linz keine Vereinbarungen über die Reduktion der Arbeitszeit zum Zweck der Inanspruchnahme einer Teilpension ab.
Eine Vereinbarung über eine geblockte ATZ wird von der Stadt Linz nicht abgeschlossen.
Sie können ab dem 50. Lebensjahr in Form eines Sabbaticals ebenfalls eine teilweise Freistellung, allerdings ohne Zuschuss des AMS, in Anspruch nehmen.
Siehe zur Gestaltung eines schrittweisen Übergangs in die Pension auch beim Beitrag zum Thema Teilpension
