Hinsichtlich der Abfertigung bestehen derzeit noch nach Eintrittsdatum und Beschäftigungsart verschiedene Systeme:
für Landesbeamt:innen, die vor 01.09.2003 eingetreten sind (Abfertigung ALT)
Landesbeamt:innen erhalten grundsätzlich dann eine Abfertigung, wenn sie ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheiden. Es gibt einige Ausnahmen, über die Sie Ihre Betriebsrät:innen gerne informieren.
Außerdem besteht der Abfertigungsanspruch, wenn die/der Beamt:in freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt
- innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt des eigenen, eines adoptierten oder eines in Pflege übernommenen Kindes und dieses zum Zeitpunkt des Austritts noch lebt.
- innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschließung,
für Vertragsbedienstete, die vor 01.09.2003 eingetreten sind (Abfertigung ALT)
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhalten Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat, eine Abfertigung ausbezahlt. Die Höhe bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
| Mindestdauer des Dienstverhältnisses | Abfertigung (x‑faches des letzten Monatsbezugs) |
| 3 Jahre | 2‑fache |
| 5 Jahre | 3‑fache |
| 10 Jahre | 4‑fache |
| 15 Jahre | 6‑fache |
| 20 Jahre | 9‑fache |
| 25 Jahre | 12-fache |
Bei bestimmten Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses verlieren Vertragsbedienstete aber den Anspruch auf Abfertigung: zB wenn das Dienstverhältnis von ihnen selbst gekündigt wird.
Auch wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wird, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfertigung. Im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung kann jedoch schriftlich vereinbart werden, dass die Abfertigung ausbezahlt wird.
Außerdem besteht der Abfertigungsanspruch, wenn die/der Vertragsbedienstete das Dienstverhältnis kündigt
- innerhalb von 6 Monaten nach der Eheschließung,
- innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des eigenen, eines adoptierten oder eines in Pflege übernommenen Kindes und dieses zum Zeitpunkt des Austritts noch lebt
für Bedienstete, die nach 01.09.2003 eingetreten sind (Abfertigung NEU)
Für ab 1. September 2003 neu eintretende Vertragsbedienstete kommt das neue Abfertigungssystem nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) zur Anwendung.
Der Dienstgeber bringt ab dem 2. Dienstmonat monatlich 1,53% des Bruttoentgelts (auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in eine Mitarbeitervorsorgekasse (Valida Vorsorge Management) ein. Die Gelder werden von der Mitarbeitervorsorgekasse veranlagt. Die eingezahlten Abfertigungsbeiträge sind gesetzlich garantiert.
Endet das Dienstverhältnis, bleiben die eingezahlten Beträge in der Mitarbeitervorsorgekasse. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie die erworbene Abfertigungsanwartschaft beim Dienstgeberwechsel auszahlen lassen (zB bei Kündigung durch den Dienstgeber oder einvernehmlicher Auflösung). Alternativ können Sie die erworbene Anwartschaft auf die Mitarbeitervorsorgekasse Ihres neuen Dienstgebers übertragen lassen.
