Abfer­ti­gung

Hin­sicht­lich der Abfer­ti­gung bestehen der­zeit noch nach Ein­tritts­da­tum und Beschäf­ti­gungs­art ver­schie­de­ne Systeme:

für Landesbeamt:innen, die vor 01.09.2003 ein­ge­tre­ten sind (Abfer­ti­gung ALT)

Landesbeamt:innen erhal­ten grund­sätz­lich dann eine Abfer­ti­gung, wenn sie ohne Anspruch auf einen lau­fen­den Ruhe­ge­nuss aus dem Dienst­stand aus­schei­den. Es gibt eini­ge Aus­nah­men, über die Sie Ihre Betriebsrät:innen ger­ne informieren.

Außer­dem besteht der Abfer­ti­gungs­an­spruch, wenn die/der Beamt:in frei­wil­lig aus dem Dienst­ver­hält­nis austritt

  • inner­halb von 6 Jah­ren nach der Geburt des eige­nen, eines adop­tier­ten oder eines in Pfle­ge über­nom­me­nen Kin­des und die­ses zum Zeit­punkt des Aus­tritts noch lebt.
  • inner­halb von 2 Jah­ren nach der Eheschließung,
für Ver­trags­be­diens­te­te, die vor 01.09.2003 ein­ge­tre­ten sind (Abfer­ti­gung ALT)

Beim Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis erhal­ten Ver­trags­be­diens­te­te, deren Dienst­ver­hält­nis vor dem 1. Sep­tem­ber 2003 begon­nen hat, eine Abfer­ti­gung aus­be­zahlt. Die Höhe bemisst sich nach der Dau­er des Dienstverhältnisses:

Min­dest­dau­er des DienstverhältnissesAbfer­ti­gung (x‑faches des letz­ten Monatsbezugs)
3 Jah­re2‑fache
5 Jah­re3‑fache
10 Jah­re4‑fache
15 Jah­re6‑fache
20 Jah­re9‑fache
25 Jah­re12-fache

Bei bestimm­ten Arten der Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses ver­lie­ren Ver­trags­be­diens­te­te aber den Anspruch auf Abfer­ti­gung: zB wenn das Dienst­ver­hält­nis von ihnen selbst gekün­digt wird.

Auch wenn das Dienst­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich gelöst wird, besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Abfer­ti­gung. Im Rah­men der ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung kann jedoch schrift­lich ver­ein­bart wer­den, dass die Abfer­ti­gung aus­be­zahlt wird.

Außer­dem besteht der Abfer­ti­gungs­an­spruch, wenn die/der Ver­trags­be­diens­te­te das Dienst­ver­hält­nis kündigt

  • inner­halb von 6 Mona­ten nach der Eheschließung,
  • inner­halb von 6 Mona­ten nach der Geburt des eige­nen, eines adop­tier­ten oder eines in Pfle­ge über­nom­me­nen Kin­des und die­ses zum Zeit­punkt des Aus­tritts noch lebt
für Bediens­te­te, die nach 01.09.2003 ein­ge­tre­ten sind (Abfer­ti­gung NEU)

Für ab 1. Sep­tem­ber 2003 neu ein­tre­ten­de Ver­trags­be­diens­te­te kommt das neue Abfer­ti­gungs­sys­tem nach dem BMSVG (Betrieb­li­ches Mit­ar­bei­ter- und Selb­stän­di­gen­vor­sor­ge­ge­setz) zur Anwendung.

Der Dienst­ge­ber bringt ab dem 2. Dienst­mo­nat monat­lich 1,53% des Brut­to­ent­gelts (auch vom Urlaubs- und Weih­nachts­geld) in eine Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se (Vali­da Vor­sor­ge Manage­ment) ein. Die Gel­der wer­den von der Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se ver­an­lagt. Die ein­ge­zahl­ten Abfer­ti­gungs­bei­trä­ge sind gesetz­lich garantiert.

Endet das Dienst­ver­hält­nis, blei­ben die ein­ge­zahl­ten Beträ­ge in der Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se. Unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Sie die erwor­be­ne Abfer­ti­gungs­an­wart­schaft beim Dienst­ge­ber­wech­sel aus­zah­len las­sen (zB bei Kün­di­gung durch den Dienst­ge­ber oder ein­ver­nehm­li­cher Auf­lö­sung). Alter­na­tiv kön­nen Sie die erwor­be­ne Anwart­schaft auf die Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se Ihres neu­en Dienst­ge­bers über­tra­gen lassen.

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