Jährlich kann eine Pflegefreistellung im Ausmaß von bis zu 40 Stunden (Teilzeit aliquot) für
- die notwendige Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person
- die notwendige Betreuung eines Kindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, wegen Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder schwerer Erkrankung für diese Pflege ausfällt.
- Begleitung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus
Weitere 40 Stunden Pflegefreistellung können für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren beantragt werden, wenn es sich um eine Neuerkrankung handelt. Ist das Kontingent an Pflegefreistellung ausgeschöpft, kann für die Pflege von nahen Angehörigen und Kindern unter 12 Jahren Sonderurlaub beantragt werden.
Für die Begleitung von unter 14-jährigen Kindern zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus kann von Bediensteten der Stadt Linz eine Begleitfreistellung beantragt werden.
