Eltern­teil­zeit

Bis zum voll­ende­ten 7. Lebens­jahr des Kin­des haben Sie das Recht, mit dem Dienst­ge­ber eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung zur Betreu­ung Ihres Kin­des zu vereinbaren.

Bei städ­ti­schen Bediens­te­ten kom­men dabei die Rege­lun­gen des MSchG unbe­strit­ten zur Anwen­dung. Die Fra­ge, ob die dor­ti­gen (für Arbeit­neh­me­rin­nen güns­ti­ge­ren) Rege­lun­gen auch für Lan­des­be­diens­te­te anzu­wen­den sind oder hier dage­gen ledig­lich die Bestim­mun­gen des Oö LVBG anzu­wen­den sind, wur­de zur Klä­rung dem VfGH vorgelegt.

Ach­ten Sie dar­auf, dass in der Ver­ein­ba­rung, die Sie unter­schrei­ben, die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung auch tat­säch­lich befris­tet ist. Der Betriebs­rat berät Sie gerne!

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