Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn Sie wegen einer Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an Ihrer Dienstverrichtung verhindert sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie im Fall einer solchen Dienstverhinderung Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (bzw Anrechnung der jeweils versäumten Stunden auf die Dienstzeit)
Die Erkrankung muss unverzüglich der/dem Vorgesetzten gemeldet werden. Wenn die Krankheit länger als 3 Arbeitstage andauert, müssen Sie unaufgefordert eine ärztliche Krankmeldung vorlegen. In begründeten Fällen darf der Dienstgeber die Krankmeldung auch schon am ersten Tag der Krankheit verlangen.
Ihr Arzt/Ihre Ärztin darf Sie maximal einen Tag rückwirkend krankschreiben. Wenn also am 2. Tag schon absehbar ist, dass Ihre Dienstverhinderung länger andauern wird, gehen Sie daher bitte gleich zum Arzt/zur Ärztin.
Sind Sie während eines vereinbarten Urlaubs länger als 3 Tage krank, wird der Urlaub unterbrochen.
Dauert Ihre Dienstverhinderung wegen Krankheit ein Jahr an, endet das Dienstverhältnis automatisch nach Ablauf dieses Jahres. 3 Monate vor Ablauf der Jahresfrist müssen Sie vom Dienstgeber über die Möglichkeit des Auslaufens des Dienstverhältnisses nachweislich verständigt werden. Endet das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstunfähigkeit wegen Krankheit automatisch, erhalten Sie die volle Abfertigung alt.
Genaue Informationen hinsichtlich der Entgeltfortzahlungszeiträume bei Dienstverhinderungen wegen Krankheit erhalten Sie bei Ihrem BR.
Arztbesuch
Arztbesuche sind, soweit möglich, in der Freizeit zu absolvieren. Ist das nicht möglich (etwa weil es sich um einen Akutfall handelt oder keine Terminfindung in der Freizeit möglich ist) ist die Dauer des Arztbesuchs sowie die Anfahrtszeit auf die Dienstzeit anzurechnen.
Der Erlass “gesundheitsbedingte Abwesenheiten” des Landes Oö belegt die Absicht des Dienstgebers die anrechenbare Fahrzeit grundsätzlich auf 30 Minuten je Strecke zu limitieren, wenngleich diesbezüglich keine verbindliche Rechtsgrundlage besteht.
Diese Regelung gilt auch für die Begleitung zum Arztbesuch von Kindern bis zum 14. Lebensjahr.
Behördengänge
Behördengänge gelten insb dann als Dienstverhinderung, wenn Sie vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde als Zeug:in vorgeladen werden oder als Partei an einem Verfahren mit überwiegend öffentlichem Interesse teilnehmen müssen und der vorgegebene Termin in die Dienstzeit fällt. Für Termine bei Behörden und Gerichten, bei welchen eine höchstpersönliche Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich ist (im Regelfall zB bei Gerichtsverhandlungen mit bloßer Parteistellung und Vertretungsmöglichkeit durch den Rechtsanwalt) oder Möglichkeit der Terminvereinbarung außerhalb der Dienstzeit , besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Im Zweifelsfall (zB bei Ladungen zu Verlassenschaftsabhandlungen beim Notar) sollte eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit und die Tatsache, dass eine Terminfindung außerhalb der Dienstzeit nicht möglich war, eingeholt werden.
Elementarereignisse
Bei Elementarereignissen (zB Schneechaos, Hochwasser) liegt eine Dienstverhinderung vor, wenn die Dienstausübung dadurch unzumutbar wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch das Elementarereignis Straßen oder Unterführungen unpassierbar werden oder durch den Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Unzumutbarkeit der Dienstausübung müssen Sie im Zweifel glaubhaft machen können, zB durch Fotos oder Asfinag-Meldungen aus dem Internet.
