Dienst­ver­hin­de­rung

Eine Dienst­ver­hin­de­rung liegt vor, wenn Sie wegen einer Krank­heit oder aus ande­ren wich­ti­gen Grün­den an Ihrer Dienst­ver­rich­tung ver­hin­dert sind.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen haben Sie im Fall einer sol­chen Dienst­ver­hin­de­rung Anspruch auf Fort­zah­lung des Ent­gelts (bzw Anrech­nung der jeweils ver­säum­ten Stun­den auf die Dienstzeit)


Die Erkran­kung muss unver­züg­lich der/dem Vor­ge­setz­ten gemel­det wer­den. Wenn die Krank­heit län­ger als 3 Arbeits­ta­ge andau­ert, müs­sen Sie unauf­ge­for­dert eine ärzt­li­che Krank­mel­dung vor­le­gen. In begrün­de­ten Fäl­len darf der Dienst­ge­ber die Krank­mel­dung auch schon am ers­ten Tag der Krank­heit verlangen. 

Ihr Arzt/Ihre Ärz­tin darf Sie maxi­mal einen Tag rück­wir­kend krank­schrei­ben. Wenn also am 2. Tag schon abseh­bar ist, dass Ihre Dienst­ver­hin­de­rung län­ger andau­ern wird, gehen Sie daher bit­te gleich zum Arzt/zur Ärztin.

Sind Sie wäh­rend eines ver­ein­bar­ten Urlaubs län­ger als 3 Tage krank, wird der Urlaub unter­bro­chen.

Dau­ert Ihre Dienst­ver­hin­de­rung wegen Krank­heit ein Jahr an, endet das Dienst­ver­hält­nis auto­ma­tisch nach Ablauf die­ses Jah­res. 3 Mona­te vor Ablauf der Jah­res­frist müs­sen Sie vom Dienst­ge­ber über die Mög­lich­keit des Aus­lau­fens des Dienst­ver­hält­nis­ses nach­weis­lich ver­stän­digt wer­den. Endet das Dienst­ver­hält­nis nach ein­jäh­ri­ger Dienst­un­fä­hig­keit wegen Krank­heit auto­ma­tisch, erhal­ten Sie die vol­le Abfer­ti­gung alt.

Genaue Infor­ma­tio­nen hin­sicht­lich der Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­räu­me bei Dienst­ver­hin­de­run­gen wegen Krank­heit erhal­ten Sie bei Ihrem BR.


Arzt­be­such

Arzt­be­su­che sind, soweit mög­lich, in der Frei­zeit zu absol­vie­ren. Ist das nicht mög­lich (etwa weil es sich um einen Akut­fall han­delt oder kei­ne Ter­min­fin­dung in der Frei­zeit mög­lich ist) ist die Dau­er des Arzt­be­suchs sowie die Anfahrts­zeit auf die Dienst­zeit anzu­rech­nen.
Der Erlass “gesund­heits­be­ding­te Abwe­sen­hei­ten” des Lan­des Oö belegt die Absicht des Dienst­ge­bers die anre­chen­ba­re Fahr­zeit grund­sätz­lich auf 30 Minu­ten je Stre­cke zu limi­tie­ren, wenn­gleich dies­be­züg­lich kei­ne ver­bind­li­che Rechts­grund­la­ge besteht.

Die­se Rege­lung gilt auch für die Beglei­tung zum Arzt­be­such von Kin­dern bis zum 14. Lebensjahr.

Behör­den­gän­ge

Behör­den­gän­ge gel­ten insb dann als Dienst­ver­hin­de­rung, wenn Sie vor ein Gericht oder eine Ver­wal­tungs­be­hör­de als Zeug:in vor­ge­la­den wer­den oder als Par­tei an einem Ver­fah­ren mit über­wie­gend öffent­li­chem Inter­es­se teil­neh­men müs­sen und der vor­ge­ge­be­ne Ter­min in die Dienst­zeit fällt. Für Ter­mi­ne bei Behör­den und Gerich­ten, bei wel­chen eine höchst­per­sön­li­che Anwe­sen­heit nicht unbe­dingt erfor­der­lich ist (im Regel­fall zB bei Gerichts­ver­hand­lun­gen mit blo­ßer Par­tei­stel­lung und Ver­tre­tungs­mög­lich­keit durch den Rechts­an­walt) oder Mög­lich­keit der Ter­min­ver­ein­ba­rung außer­halb der Dienst­zeit , besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Im Zwei­fels­fall (zB bei Ladun­gen zu Ver­las­sen­schafts­ab­hand­lun­gen beim Notar) soll­te eine Bestä­ti­gung über die Erfor­der­lich­keit der per­sön­li­chen Anwe­sen­heit und die Tat­sa­che, dass eine Ter­min­fin­dung außer­halb der Dienst­zeit nicht mög­lich war, ein­ge­holt werden.

Ele­men­tar­ereig­nis­se

Bei Ele­men­tar­ereig­nis­sen (zB Schnee­cha­os, Hoch­was­ser) liegt eine Dienst­ver­hin­de­rung vor, wenn die Dienst­aus­übung dadurch unzu­mut­bar wird. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn durch das Ele­men­tar­ereig­nis Stra­ßen oder Unter­füh­run­gen unpas­sier­bar wer­den oder durch den Aus­fall von öffent­li­chen Verkehrsmitteln.

Die Unzu­mut­bar­keit der Dienst­aus­übung müs­sen Sie im Zwei­fel glaub­haft machen kön­nen, zB durch Fotos oder Asfi­nag-Mel­dun­gen aus dem Internet.


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