Bezugs­vor­schuss

Bezugs­vor­schuss für Bediens­te­te der Stadt Linz

Wer unver­schul­det in eine finan­zi­el­le Not­la­ge gera­ten ist („berück­sich­ti­gungs­wür­di­ge Grün­de“), dem kann ein Bezugs­vor­schuss bis maxi­mal EUR 7.300 zuer­kannt wer­den, wenn er/sie sich in einem unbe­fris­te­ten Dienst­ver­hält­nis befin­det und das Beschäf­ti­gungs­aus­maß über 50 % beträgt. Die Rück­zah­lung erfolgt in maxi­mal 60 gleich­ho­hen Monats­ra­ten im Wege des Gehalts­ab­zugs, die Min­dest­ra­te beträgt EUR 50 monatlich.

Teil­zeit­kräf­te mit einem Beschäf­ti­gungs­aus­maß zwi­schen 49 % und 25 % kön­nen einen Bezugs­vor­schuss iHv EUR 1.100 bean­tra­gen, der inner­halb von 48 Mona­ten zurück­zu­zah­len ist.

Auch städ­ti­sche ABGB-Bediens­te­te (aus­ge­nom­men freie Dienstnehmer:innen oder Werkvertragsnehmer:innen) kön­nen einen Bezugs­vor­schuss in Anspruch neh­men, wenn ihr Dienst­ver­hält­nis unbe­fris­tet ist, sie im Aus­maß von mind. 20 Wochen­stun­den und seit mind. 3 Jah­ren ange­stellt sind.

Um einen Bezugs­vor­schuss von der Stadt Linz zu erhal­ten, dür­fen gewis­se Ein­kom­mens­gren­zen nicht über­schrit­ten wer­den, die­se kön­nen Sie beim Betriebs­rat erfra­gen. Ab einem Jah­res­brut­to­ein­kom­men von EUR 80.000 wird, unab­hän­gig von der Fami­li­en­grö­ße, kein Bezugs­vor­schuss bewilligt.

Der Dienst­ge­ber behält sich das Recht vor, bin­nen einer Frist einen Ver­wen­dungs­nach­weis über den geflos­se­nen Bezugs­vor­schuss zu verlangen.

Bezugs­vor­schuss für Bediens­te­te des Lan­des Oberösterreich

Lan­des­be­diens­te­te, die sich in einem unbe­fris­te­ten, schon min­des­tens zwei Jah­re andau­ern­den Dienst­ver­hält­nis befin­den (Karen­zie­run­gen, Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te uä unter­bre­chen die­se Frist nicht) und ein Beschäf­ti­gungs­aus­maß von mind 25% vor­wei­sen, kön­nen zwei ver­schie­de­ne Arten des Bezugs­vor­schus­ses beim Land OÖ bean­tra­gen. Zudem ist eine zumin­dest „zufrie­den­stel­len­de“ bzw „ent­spre­chen­de“ Dienst­leis­tung erforderlich.

Der all­ge­mei­ne Bezugs­vor­schuss kann bei Vor­lie­gen einer außer­ge­wöhn­li­chen finan­zi­el­len Belas­tung oder sons­ti­ger berück­sich­ti­gungs­wür­di­ger Grün­de (zB Not­si­tua­tio­nen oder etwa Wohn­raum­schaf­fun­g/-sanie­rung) bean­tragt wer­den. Er beträgt grund­sätz­lich zwi­schen 2.400 und 6.700 Euro; eine Stei­ge­rung bei Vor­han­den­sein von Kin­dern, für die Fami­li­en­bei­hil­fe bezo­gen wird, je nach deren Anzahl auf bis zu EUR 7.300 mög­lich. Die Rück­zah­lung erfolgt in 36, 48, 60 oder 72 Monatsraten.

Um die­sen Bezugs­vor­schuss erhal­ten zu kön­nen, dür­fen gewis­se Ein­kom­mens­gren­zen nicht über­schrit­ten wer­den – nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie bei Ihrem BR. Der Dienst­ge­ber hat das Recht, bin­nen einer im Bewil­li­gungs­schrei­ben fest­ge­leg­ten Frist, einen Ver­wen­dungs­nach­weis über den geflos­se­nen Bezugs­vor­schuss zu verlangen.

Ein „Bezugs­vor­schuss auf­grund beson­de­rer sozia­ler Umstän­de“ kann von Bediens­te­ten mit einem Jah­res­brut­to­ein­kom­men bis zu 75 % vom Gehalts­an­satz der Dienst­klas­se V/2 (= EUR 35.730,45 im Jahr 2025) wahl­wei­se in der Höhe von EUR 1.200 oder EUR 2.400 mit einer Rück­zah­lung in 48 gleich­blei­ben­den Raten (EUR 25 bzw 50 pro Monat) bean­tragt wer­den. Ein Ver­wen­dungs­nach­weis ist dies­be­züg­lich nicht zu erbringen.

Geld­aus­hil­fe (Stadt Linz & Land Oö)

Städ­ti­schen und Lan­des­be­diens­te­ten kann, wenn sie unver­schul­det in eine Not­la­ge gera­ten, zur Über­brü­ckung auch eine nicht­rück­zahl­ba­re Geld­aus­hil­fe gewährt werden.

zuletzt geändert: