Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die von dem / der Betriebsinhaber:in (Arbeitgeber:in) und dem Betriebsrat in jenen Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Betriebsvereinbarungen kommt normative Wirkung zu – sie wirken also auf den Arbeitsvertrag ein wie ein Gesetz. In durch eine BV geregelten Angelegenheiten braucht es daher keiner zusätzlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Sollte eine solche dennoch erfolgen, kann sie nur wirksam werden, sofern sie für die betreffenden Arbeitnehmer:innen günstiger ist, als die Regelung der BV (Günstigkeitsprinzip).
Zur Einführung bestimmter Maßnahmen im Betrieb ist die Zustimmung des Betriebsrats bzw der Abschluss einer entsprechenden BV sogar zwingend vorgesehen.
Nähere Informationen zu Betriebsvereinbarungen im Allgemeinen findest du zB hier.
Betriebsvereinbarungen werden grundsätzlich zwischen der Geschäftsführung und den Betriebsräten einzelner Betriebe (im KUK zB MC und NMC) abgeschlossen. Darum gibt es auch nach dem Zusammenschluss zur KUK noch einige gültige AKh- oder gespag- Betriebsvereinbarungen.
Sollen einheitliche Betriebsvereinbarungen für das gesamte Kepler Universitätsklinikum abgeschlossen werden, können die Betriebsräte den Zentralbetriebsrat dazu ermächtigen. Alle auf diesem Weg abgeschlossenen, derzeit in Geltung stehenden und KUK-weit gültigen Betriebsvereinbarungen findest du hier.
