Schwerarbeitspension für Pflegekräfte fix ab 2026: Eckpunkte der Novelle der Schwerarbeitsverordnung zur erweiterten Einbeziehung von Pflegekräften
Nach der Ankündigung zur Schaffung eines erleichterten Zugangs zur Schwerarbeitspension für Pflegekräfte im Frühjahr hat der Ministerrat am 21.10.2025 die dazu notwendige Änderung der SchwerarbeitsV beschlossen, die mit 01.01.2026 in Kraft tritt.
Konkret ergeben sich daraus folgende Änderungen:
Der bisher (und noch bis 31.12.2025) in Geltung stehende Schwerarbeitstatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 wird insofern modifiziert als das Erfordernis eines „besonderen Behandlungs- und Pflegebedarfs“ der betreuten Menschen entfällt. Damit ist jede berufsbedingt ausgeübte Pflege in den nunmehr in Z 5 genannten Pflegeberufen der Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (und jener Berufsgruppen, deren Ausbildung eines dieser Berufsbilder mitumfasst wie zB FSB‑A) unabhängig vom betreuten Patient:innengut grundsätzlich als Schwerarbeit iSd Verordnung einzustufen.
Anderes gilt, sofern die tatsächliche Pflegetätigkeit im unmittelbaren Kontakt mit den pflegebedürftigen Personen nicht überwiegend ausgeübt wird, sondern etwa Verwaltungstätigkeiten mehr als 50 % der Arbeitszeit einnehmen.
Zusätzlich wird für den Schwerarbeitstatbestand der Z 5 auch eine spezifische Neudefinition des Schwerarbeitsmonats eingeführt: Werden Pflegetätigkeiten iSd Z 5 im Schichtdienst ausgeübt, reicht künftig die Erbringung der Tätigkeit an 12 Tagen (anstatt 15) im Kalendermonat, für das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats.
Ob damit auch ein Wechsel zwischen Tag- und Nachtdiensten erforderlich ist oder zB auch die exklusive Leistung 12-stündiger Tagschichten im Rahmen eines generell bestehenden 2‑Schichtbetriebs ausreicht, ist anhand des Wortlauts der Verordnung nicht eindeutig zu beantworten und wird letztlich von Gerichten zu beurteilen sein.
Fehlt es an der Eingliederung in ein Schichtdienst-System, ist wohl weiterhin eine Erbringung der Tätigkeit an 15 Arbeitstagen im Kalendermonat erforderlich.
Auf die Dauer der am jeweiligen Tag erbrachten Arbeitszeit kommt es – wie bisher – dabei nicht an; 12-Stunden-Dienste, die einen kalendermäßigen Datumswechsel beinhalten, zählen weiterhin als ein einheitlicher Dienst und damit bloß als ein „Tag“ iSd Verordnung.
In diesem Sinne können auch teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte Schwerarbeitsmonate nach dem neugeformten Schwerarbeitstatbestand erwerben. Die bisherige Judikatur des OGH (insb OGH 13.4.2016, 10 ObS 23/16d und 10.5.2016, 10 ObS 30/16h), wonach bei Teilzeitbeschäftigten aber auch die Relation zwischen Belastungs- und Erholungsphasen zu berücksichtigen und damit zur Erfüllung des Tatbestands eine ungefähre Untergrenze bei 50 % der Normalarbeitszeit anzulegen ist, bleibt von dieser Novelle aber ebenfalls unberührt.
Die sonstigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension bleiben ebenso unverändert. Erforderlich sind dafür:
- 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) und
- zumindest 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag
Mit betriebsrätlichen Grüßen
Branko Novakovic
Vorsitzender
&
Serge Weis
Stv. Vorsitzender

