Individuelle Auszahlungsgrenze festlegen

ACHTUNG: am 30.06. läuft die Frist für die Festlegung der individuellen Auszahlungsgrenze aus

In der nun seit 1.1.2025 gül­ti­gen Betriebs­ver­ein­ba­rung Arbeits­zeit für die MA bei Dienst­pla­nung (aus­ge­nom­men Ärzt:innen) wur­de unter Punkt 6.4. Abs 4 fest­ge­legt, dass die indi­vi­du­el­le Aus­zah­lungs­gren­ze von 40 Std. auf (0/20/60 oder 80 Stun­den) ein­ma­lig mit­tels schrift­li­chem Antrag bis zum 30. Juni 2025 geän­dert wer­den kann. Das soll­te man lie­ber nicht ver­ges­sen, denn erst mit der Ein­füh­rung der neu­en OnDu­ty Dienst­plan­soft­ware für alle Bediens­te­ten wird es dann wie­der eine der­ar­ti­ge Mög­lich­keit geben (dann aber im Rah­men der Selbst­ver­wal­tung und jedes Jahr aufs Neue).

Es genügt, dass die gewünsch­te Gren­ze der/dem Lei­ten­den der Abtei­lung mit­ge­teilt wird. Sie küm­mern sich um eine schrift­li­che Mit­tei­lung an die Zeit­wirt­schaft. Die Gren­ze ist dann für die Aus­zah­lung der Über­stun­den am Ende des zwei­ten Durch­rech­nungs­zeit­raums am 31.08.2025 wirksam.

Die Aus­wir­kun­gen die­ser Gren­ze sind nicht zu ver­nach­läs­si­gen.
Jede Plus-Stun­de wird zu den Abrech­nungs­zeit­punk­ten mit dem ÜStd-Zuschlag (der­zeit noch für TZ und VZ MA in der Höhe unter­schied­lich) bewer­tet. Die Aus­zah­lung erfolgt, wenn der Stand auf die­sem Zeit­kon­to 0, 20, 40, 60 oder 80 Std. über­schrit­ten wird. Jede/r hat es daher selbst in der Hand, zwi­schen Frei­zeit und finan­zi­el­ler Abgel­tung zu wählen.


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