Der Kampf um Gleichstellung der Überstundenzuschläge geht in die nächste Runde. Es ist uns zwar gelungen den Dienstgeber zumindest teilweise zu überzeugen, dass hier eine Änderung erforderlich ist, wir sind mit dem Ergebnis aber noch nicht ganz zufrieden.
Es ist ein Etappenerfolg, dass die ÜStd- Zuschläge außerhalb des Dienstzeitrahmens in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit (BV AZ) mit Gleitzeit und bei mehr als plus 25 Std. im Monat in der BV AZ bei Dienstplanung nun für alle Bediensteten gleichgestellt sind. Wir sind der Meinung, dass die ÜStd-Zuschläge für TZ und VZ generell und nicht nur in den beschriebenen Fällen anzugleichen sind. Diese Überzeugung beruht auf den letzten OGH und EuGH Entscheidungen.
Es ist zwar schade, dass wir uns mit dem Dienstgeber nicht einigen können, es ist aber auch nicht tragisch. Auslegungsunterschiede, die die geltende Rechtslage betreffen, sind in der Arbeitswelt durchaus üblich. Wir streben mit Hilfe der Arbeiterkammer ein Feststellungsverfahren an und werden die Entscheidung dann akzeptieren.
ACHTUNG: am 30.06. läuft die Frist für die Festlegung der individuellen Auszahlungsgrenze aus
In der nun seit 1.1.2025 gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit für die MA bei Dienstplanung (ausgenommen Ärzt:innen) wurde unter Punkt 6.4. Abs 4 festgelegt, dass die individuelle Auszahlungsgrenze von 40 Std. auf (0/20/60 oder 80 Stunden) einmalig mittels schriftlichem Antrag bis zum 30. Juni 2025 geändert werden kann. Das sollte man lieber nicht vergessen, denn erst mit der Einführung der neuen OnDuty Dienstplansoftware für alle Bediensteten wird es dann wieder eine derartige Möglichkeit geben (dann aber im Rahmen der Selbstverwaltung und jedes Jahr aufs Neue).
Es genügt, dass die gewünschte Grenze der/dem Leitenden der Abteilung mitgeteilt wird. Sie kümmern sich um eine schriftliche Mitteilung an die Zeitwirtschaft. Die Grenze ist dann für die Auszahlung der Überstunden am Ende des zweiten Durchrechnungszeitraums am 31.08.2025 wirksam.
Die Auswirkungen dieser Grenze sind nicht zu vernachlässigen. Jede Plus-Stunde wird zu den Abrechnungszeitpunkten mit dem ÜStd-Zuschlag (derzeit noch für TZ und VZ MA in der Höhe unterschiedlich) bewertet. Die Auszahlung erfolgt, wenn der Stand auf diesem Zeitkonto 0, 20, 40, 60 oder 80 Std. überschritten wird. Jede/r hat es daher selbst in der Hand, zwischen Freizeit und finanzieller Abgeltung zu wählen.
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