A
Abfertigung
Abfertigung ALT – Vertragsbedienstete
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhalten Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat, eine Abfertigung ausbezahlt. Die Höhe bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
Mindestdauer des Dienstverhältnisses | Abfertigung (x‑faches des letzten Monatsbezugs) |
3 Jahre | 2‑fache |
5 Jahre | 3‑fache |
10 Jahre | 4‑fache |
15 Jahre | 6‑fache |
20 Jahre | 9‑fache |
25 Jahre | 12-fache |
Bei bestimmten Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses verlieren Vertragsbedienstete aber den Anspruch auf Abfertigung: zB wenn das Dienstverhältnis von ihnen selbst gekündigt wird.
Auch wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wird, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfertigung. Im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung kann jedoch schriftlich vereinbart werden, dass die Abfertigung ausbezahlt wird.
Außerdem besteht der Abfertigungsanspruch, wenn die/der Vertragsbedienstete das Dienstverhältnis kündigt
- innerhalb von 6 Monaten nach der Eheschließung,
- innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des eigenen, eines adoptierten oder eines in Pflege übernommenen Kindes und dieses zum Zeitpunkt des Austritts noch lebt
Abfertigung ALT – Landesbeamt:innen
Landesbeamt:innen erhalten grundsätzlich dann eine Abfertigung, wenn sie ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheiden. Es gibt einige Ausnahmen, über die Sie Ihre Betriebsrät:innen gerne informieren.
Außerdem besteht der Abfertigungsanspruch, wenn die/der Beamt:in freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt
- innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt des eigenen, eines adoptierten oder eines in Pflege übernommenen Kindes und dieses zum Zeitpunkt des Austritts noch lebt.
- innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschließung,
Abfertigung NEU (seit 01.09.2003 eingetreten)
Für ab 1. September 2003 neu eintretende Vertragsbedienstete kommt das neue Abfertigungssystem nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) zur Anwendung.
Der Dienstgeber bringt ab dem 2. Dienstmonat monatlich 1,53% des Bruttoentgelts (auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in eine Mitarbeitervorsorgekasse (Valida Vorsorge Management) ein. Die Gelder werden von der Mitarbeitervorsorgekasse veranlagt. Die eingezahlten Abfertigungsbeiträge sind gesetzlich garantiert.
Endet das Dienstverhältnis, bleiben die eingezahlten Beträge in der Mitarbeitervorsorgekasse. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie die erworbene Abfertigungsanwartschaft beim Dienstgeberwechsel auszahlen lassen (zB bei Kündigung durch den Dienstgeber oder einvernehmlicher Auflösung). Alternativ können Sie die erworbene Anwartschaft auf die Mitarbeitervorsorgekasse Ihres neuen Dienstgebers übertragen lassen.
Altersteilzeit
ATZ für Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich (Stand 01.01.2025)
Das Land Oberösterreich hat für den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen folgende Regelungen (vorerst befristet bis zum 31.12.2030) festgelegt:
Voraussetzungen für die Beantragung einer kontinuierlichen ATZ, deren Beginn vor dem 31.12.2025 liegt:
- Inanspruchnahme für max. 5 Jahre vor Antritt der Alterspension möglich
- Beschäftigungsausmaß mind. 24 h/ Woche (12 Monate vor Antritt)
- Unbefristetes Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich
Voraussetzungen für die Beantragung einer kontinuierlichen ATZ, deren Beginn nach dem 31.12.2025 liegt:
- Inanspruchnahme für max. 5 Jahre vor Antritt der Alterspension möglich, jedoch mindestens 1 Jahr
- Beschäftigungsausmaß mind. 30 h / Woche (12 Monate vor Antritt bei Beginn der ATZ im Jahr 2026; 24 Monate bei Beginn der ATZ ab 1.1.2027)
- Unbefristetes Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich
Die geblockte Altersteilzeit wird Vertragsbediensteten gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Beschäftigungsausmaß mind. 30 h / Woche (12 Monate vor Antritt bei Beginn der ATZ im Jahr 2025; 24 Monate bei Beginn im Jahr 2026)
- Mindestdauer: 1 Jahr; maximale Laufzeit ab 1.1.2025: 4,5 Jahre; ab 1.1.2026: 4 Jahre; ab 1.1.2027: 3 Jahre; ab 1.1.2028 – 31.12.2028: 2 Jahre
- Personenkreis:
- seit mind. 15 Jahren ununterbrochen Tätigkeit im OÖ Landesdienst in der Pflege / im med.-tech. Dienst und regelmäßige Leistung von Nachtdiensten (in den letzten 12 Monaten vor Beginn der ATZ mind. 24 Nachtdienste) oder
- 15 Jahre handwerkliche Verwendung im Landesdienst oder
- Erwerbsminderung von mind. 50% oder
- nach Ende des Dienstleistungszeitraums des/der Mitarbeiter:in erfolgt aufgrund einer organisatorischen Änderung keine Nachbesetzung
ATZ für Vertragsbedienstete der Stadt Linz (Stand 01.01.2025)
Die ATZ-Richtlinien der Stadt Linz sind nicht befristet.
Es gibt jedoch nur die Möglichkeit die kontinuierliche Form der ATZ zu vereinbaren; die vom Land OÖ aufgestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme wurden inhaltlich übernommen.
Eine Vereinbarung über eine geblockte ATZ wird von der Stadt Linz nicht abgeschlossen.
Beamt:innen
Sie können ab dem 50. Lebensjahr in Form eines Sabbaticals ebenfalls eine teilweise Freistellung, allerdings ohne Zuschuss des AMS, in Anspruch nehmen.
Teilpension
Im aktuellen Regierungsprogramm sind Pläne für eine neue Variante der Teilpension enthalten, die derzeit aber noch nicht umgesetzt sind. Diesbezügliche Informationen folgen, sobald sie verfügbar sind.
Arbeitszeit
BV Gleitzeit – Eckpunkte
Kernelemente der neuen BV Gleitzeit sind:
- Saldogrenze einheitlich bei 40 Stunden (TZ und VZ)
- Dienstzeitrahmen Mo-Do 6:00 – 19:00; Fr 6:00 – 17:00 (ohne Kernzeit)
- Regelarbeitszeit: Mo-Do 7:00–12:00 und 12:30–16:00; Fr 7:00–13:00
- Weihnachten / Silvester: dienstfrei, sofern sie auf einen persönlichen Arbeitstag fallen (keine Aliquotierung)
die Betriebsvereinbarung ist hier im Volltext abrufbar
BV Dienstplanung – Eckpunkte
Kernelemente der neuen BV Dienstplanung sind:
- 4‑monatiger Durchrechnungszeitraum und Auszahlung der am Ende dieses Zeitraums bestehenden Plusstunden nach individuell festgelegten Auszahlungsgrenzen
- Fixierung des Dienstplans mit 15. des Vormonats
- Abzug von 8 Stunden (bei TZ aliquot) vom Monatssoll für Weihnachten und Silvester (an Mo-Fr) bei freier Dienstplanung; bei fixer Dienstplanung Abzug der für den jeweiligen Tag geplanten Stunden vom Monatssoll (keine Aliquotierung)
die Betriebsvereinbarung ist hier im Volltext abrufbar
Zeitbonus
In beiden Betriebsvereinbarungen wurde die Einführung eines „Zeitbonus“ vereinbart:
- Zeitbonus für Landesbedienstete von zumindest 48 Stunden und zusätzlichen ZB-Stunden je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Zeitbonus für Bedienstete der Stadt Linz von zumindest 8 Stunden (zusätzliche ZB-Stunden je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit) + ZB für Mittagspause
B
Betriebsvereinbarungen
Was ist eine Betriebsvereinbarung?
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die von dem / der Betriebsinhaber:in (Arbeitgeber:in) und dem Betriebsrat in jenen Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Betriebsvereinbarungen kommt normative Wirkung zu – sie wirken also auf den Arbeitsvertrag ein wie ein Gesetz. In durch eine BV geregelten Angelegenheiten braucht es daher keiner zusätzlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Sollte eine solche dennoch erfolgen, kann sie nur wirksam werden, sofern sie für die betreffenden Arbeitnehmer:innen günstiger ist, als die Regelung der BV (Günstigkeitsprinzip).
Zur Einführung bestimmter Maßnahmen im Betrieb ist die Zustimmung des Betriebsrats bzw der Abschluss einer entsprechenden BV sogar zwingend vorgesehen.
Nähere Informationen zu Betriebsvereinbarungen im Allgemeinen findest du zB hier.
Welche Betriebsvereinbarungen gelten im KUK?
Betriebsvereinbarungen werden grundsätzlich zwischen der Geschäftsführung und den Betriebsräten einzelner Betriebe (im KUK zB MC und NMC) abgeschlossen. Darum gibt es auch nach dem Zusammenschluss zur KUK noch einige gültige AKh- oder gespag- Betriebsvereinbarungen.
Sollen einheitliche Betriebsvereinbarungen für das gesamte Kepler Universitätsklinikum abgeschlossen werden, können die Betriebsräte den Zentralbetriebsrat dazu ermächtigen. Alle auf diesem Weg abgeschlossenen und derzeit in Geltung stehenden KUK-weit gültigen Betriebsvereinbarungen findest du hier.
Bezugsvorschuss
Bezugsvorschuss für Bedienstete der Stadt Linz
Wer unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist („berücksichtigungswürdige Gründe“), dem kann ein Bezugsvorschuss bis maximal EUR 7.300 zuerkannt werden, wenn er/sie sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis befindet und das Beschäftigungsausmaß über 50 % beträgt. Die Rückzahlung erfolgt in maximal 60 gleichhohen Monatsraten im Wege des Gehaltsabzugs, die Mindestrate beträgt EUR 50 monatlich.
Teilzeitkräfte mit einem Beschäftigungsausmaß zwischen 49 % und 25 % können einen Bezugsvorschuss iHv EUR 1.100 beantragen, der innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen ist.
Auch städtische ABGB-Bedienstete (ausgenommen freie Dienstnehmer:innen oder Werkvertragsnehmer:innen) können einen Bezugsvorschuss in Anspruch nehmen, wenn ihr Dienstverhältnis unbefristet ist, sie im Ausmaß von mind. 20 Wochenstunden und seit mind. 3 Jahren angestellt sind.
Um einen Bezugsvorschuss von der Stadt Linz zu erhalten, dürfen gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, diese können Sie beim Betriebsrat erfragen. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von EUR 80.000 wird, unabhängig von der Familiengröße, kein Bezugsvorschuss bewilligt.
Der Dienstgeber behält sich das Recht vor, binnen einer Frist einen Verwendungsnachweis über den geflossenen Bezugsvorschuss zu verlangen.
Bezugsvorschuss für Bedienstete des Landes Oberösterreich
Landesbedienstete, die sich in einem unbefristeten, schon mindestens zwei Jahre andauernden Dienstverhältnis befinden (Karenzierungen, Beschäftigungsverbote uä unterbrechen diese Frist nicht) und ein Beschäftigungsausmaß von mind 25% vorweisen, können zwei verschiedene Arten des Bezugsvorschusses beim Land OÖ beantragen. Zudem ist eine zumindest „zufriedenstellende“ bzw „entsprechende“ Dienstleistung erforderlich.
Der allgemeine Bezugsvorschuss kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen finanziellen Belastung oder sonstiger berücksichtigungswürdiger Gründe (zB Notsituationen oder etwa Wohnraumschaffung/-sanierung) beantragt werden. Er beträgt grundsätzlich zwischen 2.400 und 6.700 Euro; eine Steigerung bei Vorhandensein von Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, je nach deren Anzahl auf bis zu EUR 7.300 möglich. Die Rückzahlung erfolgt in 36, 48, 60 oder 72 Monatsraten.
Um diesen Bezugsvorschuss erhalten zu können, dürfen gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden – nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem BR. Der Dienstgeber hat das Recht, binnen einer im Bewilligungsschreiben festgelegten Frist, einen Verwendungsnachweis über den geflossenen Bezugsvorschuss zu verlangen.
Ein „Bezugsvorschuss aufgrund besonderer sozialer Umstände“ kann von Bediensteten mit einem Jahresbruttoeinkommen bis zu 75 % vom Gehaltsansatz der Dienstklasse V/2 (= EUR 35.730,45 im Jahr 2025) wahlweise in der Höhe von EUR 1.200 oder EUR 2.400 mit einer Rückzahlung in 48 gleichbleibenden Raten (EUR 25 bzw 50 pro Monat) beantragt werden. Ein Verwendungsnachweis ist diesbezüglich nicht zu erbringen.
Geldaushilfe
Städtischen und Landesbediensteten kann, wenn sie unverschuldet in eine Notlage geraten, zur Überbrückung auch eine nichtrückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
Bildungskarenz / Bildungsteilzeit
Auslaufen der Bildungskarenz & Bildungsteilzeit
Im März 2025 wurde im Parlament eine vorübergehende Aussetzung des Modells der Bildungskarenz wie auch der Bildungsteilzeit beschlossen. Ab dem Jahr 2026 soll allerdings ein Alternativmodell starten. Sobald diesbezüglich nähere Informationen vorliegen, werden diese hier ergänzt.
Bildungskarenzen, die nachweislich bis zum 28.02.2025 mit der Arbeitgeberin vereinbart wurden, sind davon nicht betroffen, sofern die Bildungsmaßnahme spätestens mit 31.05.2025 beginnt.
Nähere Informationen zum aktuellen Stand der Rechtslage hinsichtlich der Bildungsteilzeit bzw der bisherigen Voraussetzungen der Inanspruchnahme finden sich zB hier.
C
D
Dienstausbildung
Modul 1: verpflichtender Einführungstag
Modul 1 ist verpflichtend von allen neuen Kolleg:innen zu absolvieren und muss innerhalb des ersten Dienstjahres absolviert werden. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Einführungstag.
Modul 2: für Landesbedienstete in bestimmter Verwendung
Landesbedienstete in der Verwaltung, die in den LD 13 bis LD 8 verwendet werden, müssen aufbauend auf Modul 1 auch Modul 2 der Dienstausbildung absolvieren. Das Modul 2 besteht aus 4 Fachgebieten, über die anschließend eine schriftliche Klausur zu absolvieren ist.
Zu jedem dieser Fachgebiete wird in der eine eintägige Veranstaltung absolviert, wobei eine Anwesenheit von mind 60 % nötig ist, um zur anschließenden schriftlichen Prüfung zugelassen zu werden. Zur Vorbereitung auf die schriftliche Klausur haben Sie Anspruch auf 60 Stunden Sonderurlaub.
Für die Absolvierung dieser schriftlichen Klausur haben Sie vier Stunden Zeit. Modul 2 der Dienstausbildung gilt als bestanden, wenn Sie in jedem Fachgebiet mind 60 % der möglichen Punkteanzahl erreichen.
Mitglieder der Gewerkschaften younion oder GÖD erhalten für abgelegte Dienstprüfungskurse einen Bildungsförderungsbeitrag. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrem Betriebsrat.
Dienstbeurteilung
Wann erfolgt eine Dienstbeurteilung?
Dienstbeurteilungen werden anlassbezogen vom Dienstgeber (zB Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses, geplante Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe) oder auf Ihren Antrag (wenn Sie der Meinung sind, Ihre Leistung rechtfertige eine bessere als die aktuelle Dienstbeurteilung) erstellt.
Was wird beurteilt?
Im Rahmen der Dienstbeurteilung erfolgt zunächst eine “Dienstbeschreibung” durch die/den unmittelbaren Vorgesetzten. Diese Dienstbeschreibung umfasst einerseits fachliche Kritierien (zB Ausführungen zu fachlichen Kenntnissen, Aufgabenerledigung, Termineinhaltung )und andererseits persönliche Kriterien (zB Engagement, Verhalten im Team und mit “Kund:innen” etc).
Aus der Dienstbeschreibung wird darauffolgend die Dienstbeurteilung abgeleitet. Sie lautet bei “neuen” Beamten und Vertragsbediensteten entweder auf “entsprechend” oder “nicht entsprechend”. Bei “alten” Beamten ist eine Unterteilung in “sehr zufriedenstellend”, “zufriedenstellend”, “wenig zufriedenstellend”, “nicht zufriedenstellend” vorgesehen.
Eine Dienstbeurteilung muss die vergangenen 6 Monate als Beurteilungszeitraum berücksichtigen. Nach einer erfolgten Dienstbeurteilung kann eine weitere erst nach 6 Monaten erfolgen/ beantragt werden.
Einbindung der Mitarbeiter:innen
Die erstellte Dienstbeschreibung muss von den Vorgesetzten mit den Kolleg:innen besprochen werden – eine reine Vorlage zur Unterschrift genügt nicht.
Stimmen Sie Ihrer Dienstbeurteilung nicht zu, haben Sie das Recht, eine Stellungnahme dazu zu verfassen, die der Dienstbeurteilung beizulegen ist.
Beamt:innen haben die Möglichkeit, binnen 14 Tagen einen Antrag auf Überprüfung der Dienstbeurteilung durch die Beurteilungskommission zu stellen – diese setzt die Dienstbeurteilung mittels Bescheid fest.
Folgen einer negativen Dienstbeurteilung
Eine negative Dienstbeurteilung („nicht entsprechend“ oder „nicht zufriedenstellend“) hat die Kürzung des Monatsbezugs um 10% zur Folge.
Verschlechtert sich die Leistung so sehr, dass eine „nicht zufriedenstellende“ oder „nicht entsprechende“ Dienstbeurteilung zu erwarten ist, müssen Sie von ihrer/ihrem Vorgesetzten darauf hingewiesen werden. Nach einem solchen Leistungshinweis sind Sie nach 6 Monaten über den Zeitraum der letzten 12 Monate zu beurteilen.
Dienstverhinderung
Was ist eine “Dienstverhinderung”?
Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn Sie wegen einer Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an Ihrer Dienstverrichtung verhindert sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie im Fall einer solchen Dienstverhinderung Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (bzw Anrechnung der jeweils versäumten Stunden auf die Dienstzeit)
Dienstverhinderung wegen Krankheit
Die Erkrankung muss unverzüglich der/dem Vorgesetzten gemeldet werden. Wenn die Krankheit länger als 3 Arbeitstage andauert, müssen Sie unaufgefordert eine ärztliche Krankmeldung vorlegen. In begründeten Fällen darf der Dienstgeber die Krankmeldung auch schon am ersten Tag der Krankheit verlangen.
Ihr Arzt/Ihre Ärztin darf Sie maximal einen Tag rückwirkend krankschreiben. Wenn also am 2. Tag schon absehbar ist, dass Ihre Dienstverhinderung länger andauern wird, gehen Sie daher bitte gleich zum Arzt/zur Ärztin.
Sind Sie während eines vereinbarten Urlaubs länger als 3 Tage krank, wird der Urlaub unterbrochen.
Dauert Ihre Dienstverhinderung wegen Krankheit ein Jahr an, endet das Dienstverhältnis automatisch nach Ablauf dieses Jahres. 3 Monate vor Ablauf der Jahresfrist müssen Sie vom Dienstgeber über die Möglichkeit des Auslaufens des Dienstverhältnisses nachweislich verständigt werden. Endet das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstunfähigkeit wegen Krankheit automatisch, erhalten Sie die volle Abfertigung alt.
Genaue Informationen hinsichtlich der Entgeltfortzahlungszeiträume bei Dienstverhinderungen wegen Krankheit erhalten Sie bei Ihrem BR.
Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen, den/die Arbeitnehmer:in betreffenden Gründen
Arztbesuch
Arztbesuche sind, soweit möglich, in der Freizeit zu absolvieren. Ist das nicht möglich (etwa weil es sich um einen Akutfall handelt oder keine Terminfindung in der Freizeit möglich ist) ist die Dauer des Arztbesuchs sowie die Anfahrtszeit auf die Dienstzeit anzurechnen.
Der Erlass “gesundheitsbedingte Abwesenheiten” des Landes Oö belegt die Absicht des Dienstgebers die anrechenbare Fahrzeit grundsätzlich auf 30 Minuten je Strecke zu limitieren, wenngleich diesbezüglich keine verbindliche Rechtsgrundlage besteht.
Diese Regelung gilt auch für die Begleitung zum Arztbesuch von Kindern bis zum 14. Lebensjahr.
Behördengänge
Behördengänge gelten insb dann als Dienstverhinderung, wenn Sie vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde als Zeug:in vorgeladen werden oder als Partei an einem Verfahren mit überwiegend öffentlichem Interesse teilnehmen müssen und der vorgegebene Termin in die Dienstzeit fällt. Für Termine bei Behörden und Gerichten, bei welchen eine höchstpersönliche Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich ist (im Regelfall zB bei Gerichtsverhandlungen mit bloßer Parteistellung und Vertretungsmöglichkeit durch den Rechtsanwalt) oder Möglichkeit der Terminvereinbarung außerhalb der Dienstzeit , besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Im Zweifelsfall (zB bei Ladungen zu Verlassenschaftsabhandlungen beim Notar) sollte eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit und die Tatsache, dass eine Terminfindung außerhalb der Dienstzeit nicht möglich war, eingeholt werden.
Elementarereignisse
Bei Elementarereignissen (zB Schneechaos, Hochwasser) liegt eine Dienstverhinderung vor, wenn die Dienstausübung dadurch unzumutbar wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch das Elementarereignis Straßen oder Unterführungen unpassierbar werden oder durch den Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Unzumutbarkeit der Dienstausübung müssen Sie im Zweifel glaubhaft machen können, zB durch Fotos oder Asfinag-Meldungen aus dem Internet.
E
Elternschaft
Elternkarenz
Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt haben Eltern bis zum 2. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf eine gesetzliche Karenz. Die Karenz kann von nur einem Elternteil oder von beiden Elternteilen gemeinsam konsumiert werden. Anschließend an die gesetzliche Karenz können Sie beim Dienstgeber eine Anschlusskarenz in Form eines Sonderurlaubs ohne Bezüge bis maximal zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes beantragen. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Elternteilzeit
Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haben Sie das Recht, mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung Ihres Kindes zu vereinbaren.
Achten Sie darauf, dass in der Vereinbarung, die Sie unterschreiben, die Teilzeitbeschäftigung auch tatsächlich befristet ist. Der Betriebsrat berät Sie gerne!
Geburtenbeihilfe (Leistung des Dienstgebers)
Bei der Geburtenbeihilfe handelt es sich um eine einmalige Leistung des Dienstgebers iHv EUR 250,00 anlässlich der Geburt eines Kindes oder anlässlich der Adoption eines noch nicht dreijährigen Kindes.
Kinderbeihilfe (Leistung des Dienstgebers)
Bei der Kinderbeihilfe handelt es sich um eine Leistung des Dienstgebers iHv EUR 15,00 monatlich (14x jährlich) für ein eheliches / legitimiertes / uneheliches Kind / Wahlkind oder sonstiges Kind im Haushalt, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
2x jährlich, im Juni und Dezember, erhalten Sie als Haushaltsbeihilfe das Doppelte des Betrags der Kinderbeihilfe, die für ein halbes Jahr gewährt wird. Die Haushaltsbeihilfe beträgt EUR 210 pro Auszahlung. Für jene Kinder, für die Sie Kinderbeihilfe beziehen, erhalten Sie 1x jährlich eine Schulbeihilfe als Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe, gestaffelt nach dem Alter des Kindes.
Familienzeitbonus / Papamonat
Der Familienzeitbonus ist eine Leistung der ÖGK, die ein Vater beantragen kann, wenn er seine Erwerbstätigkeit innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Kindes für 28 bis 31 Tage unterbrechen möchte. Die Familienzeit muss mit dem Dienstgeber vereinbart werden, da es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gibt.
Über nähere Ausgestaltungsmöglichkeiten des Papamonats in der KUK (Sonderurlaub, Karenzierung, etc) informiert Sie gerne der zuständige Betriebsrat.
Kinderbetreuungsgeld
Dabei handelt es sich um eine Leistung der ÖGK (auch bei KFL Versicherung), die Eltern während der ersten Lebensmonate Ihres Kindes beziehen können. Wahlweise (und unter bestimmten Voraussetzungen) kann die einkommensabhängige oder eine Pauschalvariante des KBG bezogen werden. Wie lange Sie die gewünschte Variante des Kinderbetreuungsgeldes beziehen können, hängt auch davon ab, ob ein Elternteil allein oder beide Elternteile gemeinsam das Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Nähere Informationen zum Kinderbetreuungsgeld finden Sie etwa auch hier.
Familienbeihilfe
Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder in ihrem Haushalt oder wenn sie den überwiegenden Unterhalt für diese bestreiten.
Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird mit der Familienbeihilfe 1x jährlich (August) ein Schulstartgeld (2025 in Höhe von EUR 121,40) ausbezahlt.
Ende des Dienstverhältnisses
Ende des Dienstverhältnisses bei Beamten
Die Versetzung in den Ruhestand („Pensionierung“) beendet das Dienstverhältnis von Beamten/-innen nicht.
Beendet wird Ihr Dienstverhältnis durch
- Austritt, den Sie schriftlich erklären;
- Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft;
- Rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht
- Entlassung (zB als Disziplinarstrafe);
- Amtsverlust in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung oder
- Tod
Ende des Dienstverhältnisses bei Vertragsbediensteten
Beendet wird das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten durch
- einvernehmliche Auflösung,
- Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Linz bzw. zum Land OÖ,
- vorzeitige Auflösung,
- Ablauf der bestimmten Zeit bzw. Abschluss der bestimmten Tätigkeit, wenn das Dienstverhältnis befristet war,
- Kündigung,
- durch Tod,
- mit Vollendung des 65. Lebensjahrs
F
Fahrtkostenzuschuss
Allgemeiner Fahrtkostenzuschuss
Der allgemeine Fahrtkostenzuschuss sowohl für städtische Mitarbeiter:innen und Landesbedienstete beträgt 0,037€/km, wenn
- zwischen Dienststelle und Wohnung mehr als 10km liegen und
- diese Strecke an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird.
Die Kosten für die ersten 10 km bzw jene ab dem 61. km müssen Sie selbst tragen.
Mobilitätszuschuss (Landesbedienstete)
Einen „Mobilitätszuschuss“ (Zuschlag zum Fahrtkostenzuschuss) im Ausmaß von 50% der Differenz zwischen dem Fahrtkostenzuschuss und dem Preis der Jahreskarte des OÖVV oder der ÖBB (ausgenommen Kernzonen Linz, Wels, Steyr) erhalten Landesbedienstete, die einen Fahrtkostenzuschuss beziehen. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein unter Beilage der entsprechenden persönlichen Jahreskarte.
sonstiger Fahrtkostenzuschuss Landesbedienstete)
Der sonstige Fahrtkostenzuschuss iHv 80 € wird Landesbediensteten ausbezahlt, wenn Sie die öffentlichen Verkehrsmittel überwiegend für die An- und Abreise zum Dienstort nutzen. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein unter Vorlage der Jahreskarte und Beilage der 12 Monatsmarken.
G
Gästehäuser
Das Land OÖ stellt den Landesbediensteten, die Gewerkschaft younion ihren Gewerkschaftsmitgliedern in ihren Gästehäusern Zimmer zu günstigen Konditionen zur Verfügung. Alle Informationen rund um die Gästehäuser erhalten Sie bei Ihrem Betriebsrat.
H
I
J
Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung kann anlässlich von 25, 35 oder 40 Jahren Dienstzeit in der Höhe von 200% des Monatsbezugs gewährt werden. Mit Beitritt zur Pensionskasse erlischt der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung.
K
L
LAHO-Ausweis
Der LAHO-Ausweis ermöglicht allen Kolleg:innen, die in Unternehmen der Oö Landesholding beschäftigt sind, von günstigen Konditionen in einer Anzahl privater und Landesunternehmen zu profitieren.
Den Antrag für den LAHO Ausweis erhalten Sie bei Ihrem BR.
Landeswohnungen
Das Land Oberösterreich bietet seinen Mitarbeiter:innen in ganz Oberösterreich „Landeswohnungen“ bei Genossenschaften an. Die Ausschreibungen werden alle 1–2 Monate im Landes-Intranet veröffentlicht. Mittels Antrag können Sie sich für eine oder mehrere dieser Wohnungen bewerben.
Voraussetzung für die Antragserledigung ist das Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses zum Land OÖ. Über die Vergabe der Wohnungen entscheidet eine Landeskommission.
Die Ausschreibungen und das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrem BR.
M
N
Nebenbeschäftigung
Eine Nebenbeschäftigung ist jede selbstständige oder unselbstständige erwerbsmäßige Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses (ausgenommen zB Tätigkeiten in der eigenen Forst- und Landwirtschaft). Jede Nebenbeschäftigung ist schriftlich zu melden.
Wenn aus der Nebenbeschäftigung voraussichtlich über EUR 400,00 im Monat erzielt werden, muss sie nach den Vorgaben des Dienstgebers vor der Aufnahme genehmigt werden. Für Privatordinationen, Sachverständigen- oder Vortragstätigkeiten enthält eine Organisationsverfügung der KUK Sonderbestimmungen.
Beachtlich ist in dieser Hinsicht auch die EU-Transparenz-Richtlinie (RL 2019/1152). Sie sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung zukommt. Arbeitgeber können danach die Unterlassung einer anderweitigen (Neben-)Beschäftigung nur verlangen, wenn diese mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar oder für die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
O
P
Pensionskasse
Pensionskasse bei Beamten
Beamte treten im Zuge der Pragmatisierung automatisch der Pensionskasse bei. Die Jubiläumszuwendungen entfallen ab dem Beitritt zur Pensionskasse.
Der Dienstgeber entrichtet für monatlich bis zu 3% der Beitragsgrundlage. Sie haben die Möglichkeit (sind aber nicht verpflichtet!), auch selbst in die Pensionskasse einzubezahlen, wobei Sie maximal EUR 1000,00 jährlich selbst zuzahlen können.
Pensionskasse bei Vertragsbediensteten
Sie können schriftlich ihren Beitritt zur Pensionskasse erklären, wenn Sie
- mindestens 4 Jahre Landes-/Magistratsdienstzeit (Landesbedienstete: 4 Jahre ab dem 18. Lebensjahr) vorweisen können, davon die letzten zwei Jahre ohne Unterbrechung,
- das 26. Lebensjahr vollendet haben (städtische Bedienstete),
- eine mind auf „entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung haben.
Der Beitritt zur Pensionskasse schließt künftige Jubiläumszuwendungen aus, wobei es Übergangsbestimmungen für jene Fälle gibt, in welchen zwischen Beitritt und nächster Jubiläumszuwendung 9 Jahre oder weniger liegen.
Der Dienstgeber entrichtet für Sie monatlich 1,5% des Monatsentgelts. Sie haben die Möglichkeit (sind aber nicht verpflichtet!), auch selbst in die Pensionskasse einzubezahlen, wobei Sie maximal EUR 1000,00 jährlich selbst zuzahlen können.
Pflegefreistellung
Allgemeines zur Pflegefreistellung
Jährlich können Sie 40 Stunden Pflegefreistellung (Teilzeit aliquot) für
- die notwendige Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person
- die notwendige Betreuung eines Kindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, wegen Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder schwerer Erkrankung für diese Pflege ausfällt.
- Begleitung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus
Weitere 40 Stunden Pflegefreistellung können Sie für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren beantragen, wenn es sich um eine Neuerkrankung handelt. Ist das Kontingent an Pflegefreistellung ausgeschöpft, kann für die Pflege von nahen Angehörigen und Kindern unter 12 Jahren Sonderurlaub beantragt werden.
Pflegekarenz / Pflegeteilzeit
Allgemeines zur Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Für mind. ein bis maximal drei Monate können Sie
- eine Pflegekarenz (gegen Entfall der Bezüge) bzw
- Pflegeteilzeit (gegen anteiligen Entfall der Bezüge; verbleibendes Mindestbeschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden)
beantragen, für die/den zu pflegende/-n nahe/-n Angehörige
- ab Pflegegeldstufe 3 bzw.
- ab Pflegegeldstufe 1 bei Demenz bzw. bei minderjährigen zu Pflegenden.
Q
R
S
Sabbatical
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
Die „Freistellung gegen Kürzung der Bezüge“ muss spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit beantragt werden.
Innerhalb einer Rahmenzeit von 3 bis 72 Monaten können Sie eine Freistellung von 1 bis 12 Monaten beanspruchen, wobei die Freistellung frühestens nach einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden darf und ungeteilt verbraucht werden muss. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) ist der Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten.
Beachten Sie, dass durch die Verringerung der Arbeitszeit die Pensionsbeitragsgrundlage durch „schlechtere“ Versicherungsmonate entsprechend verringert wird. In der Freistellungsphase entsteht zudem kein Urlaubsanspruch.
Alterssabatical (für Beamte)
Sie können ab Erreichen des 50. Lebensjahrs eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung, genannt „Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres“, beantragen. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Freistellung müssen Sie ihre Versetzung in den Ruhestand nach Ende der Freistellungsphase erklären.
Innerhalb einer Rahmenzeit von 2 bis 10 Jahren können Sie eine Freistellung von 1 bis 5 Jahren beanspruchen, wobei die „Dienstleistungszeit“ mindestens 50% der Rahmenzeit ausmachen muss. Im Anschluss an die Dienstleistungsphase kann die Freistellungsphase angetreten werden.
Das Beschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der gesamten Rahmenzeit mindestens 10 Wochenstunden betragen.
Beachten Sie, dass durch die Verringerung der Arbeitszeit die Pensionsbeitragsgrundlage durch „schlechtere“ Versicherungsmonate entsprechend verringert wird. In der Freistellungsphase entsteht zudem kein Urlaubsanspruch.
Sonderurlaub
Allgemeines zum Sonderurlaub
Sowohl Beamte/-innen als auch Vertragsbedienstete kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen Anlass Sonderurlaub gewährt werden. Während des Sonderurlaubs behalten Sie den Anspruch auf Ihre vollen Bezüge.
Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden. Der Zeitraum, für den Sonderurlaub beantragt wird, muss jedoch mit dem Ereignis, für das er gewährt wird, zusammenhängen.
Für Teilzeitbeschäftigte wird in manchen Fällen der Anspruch auf Sonderurlaub entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert.
Sonderurlaub – städtische Bedienstete
Anlass | Dauer |
---|---|
1) Wohnungswechsel | 1 Arbeitstag |
2) Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft | |
a) des/der Dienstnehmers/-in | 3 Arbeitstage |
b) eines Kindes, eines Elternteils, von Geschwistern oder des Kindes des/der Lebensgefährten/-in bzw. des/der eingetragenen Partners/-in | 1 Arbeitstag |
3) Geburt eines Kindes der Ehegattin, der Lebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin | 2 Arbeitstage |
4) Tod | |
a) des/der Ehegatten/-in, des/der Lebensgefährten/-in, des/der eingetragenen Partners/-in, eines Elternteils oder Kindes | 3 Arbeitstage |
b) von nahen Angehörigen insbesondere wenn er/sie mit dem/der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte wenn dem/der Dienstnehmer/-in die Besorgung des Begräbnisses obliegt | 1 Arbeitstag oder bis zu 3 Arbeitstage |
5) Elementarereignisse | Dienstverhinderung |
6) Lebensphasenabhängige Bedürfnisse | 1 Arbeitstag |
7) Promotion oder Sponsion des/der Dienstnehmers/-in | 1 Arbeitstag |
8) Sonstiger besonderer Anlass (nicht Elternsprechtag) | 1 Arbeitstag |
9) Elementarereignisse: | |
a) im Katastrophenfall Ermöglichung von Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederherstellung eigener Güter (zB Auspumpen des Kellers bei Hochwasser) | Bis zu 3 Arbeitstage |
b) Mitarbeiter/-innen, die als Angehörige von Organisationen im Katastrophen- bzw. Rettungseinsatz stehen | Für die Dauer des gesamten Einsatzes |
10) Erfüllung familiärer Pflichten | |
a) zur Betreuung von nahen Angehörigen (der/die Ehegatte/-in und gleichgestellte PartnerInnen (eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief- Wahl- und Pflegekinder), wenn ein Pflegeurlaub nicht oder nicht mehr bewilligt werden kann. | Bis zu 40 Stunden jährlich für Vollbeschäftigte |
b) Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, wenn kein Anspruch mehr auf Pflegefreistellung besteht und mind. 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben. | Bis zu 20 Stunden jährlich für Vollbeschäftigte |
11) Gewerkschaftliche Veranstaltungen a) und b) dürfen in Summe 1 Monat/Jahr nicht übersteigen; weitere 20 Stunden jährlich können bewilligt werden, wenn Sie für denselben Zweck ebenso viel Erholungsurlaub aufwenden. | |
a) iZm einer Gewerkschafts- oder Personalvertretungstätigkeit | Bis zu 1 Monat/Jahr |
b) Teilnahme an einer sportlichen Aktivität (zB SVM Skimeisterschaft) | Bis zu 40 Stunden für Vollbeschäftigte |
12) Weitere Dienstfreistellungen (bei Genehmigung durch PD bzw Bürgermeister): sonstige Gründe Teilnahme oder Mitwirkungen an Trainingslehrgängen, Vorbereitungskursen (wenn im selben Ausmaß Erholungsurlaub konsumiert wird) und sportlichen Wettbewerben von zumindest landesweiter Bedeutung | Bis zu 40 Stunden für Vollbeschäftigte Bis zu 80 Stunden für Vollbeschäftigte |
Sonderurlaub – Landesbedienstete
Anlass | Dauer |
---|---|
Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft | |
a) von Bediensteten | 3 Tage |
b) eines Kindes, eines Elternteils, von Geschwistern oder eines Kindes von Lebensgefährten/-innen bzw. eingetragenen Partnern/-innen | bis zu 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Vaterschaftsfrühkarenz (wenn im selben Ausmaß Erholungsurlaub und sofern keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird) | bis zu 80 Std. je Kind bzw. aliquot |
Betreuung naher Angehöriger (wenn kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, zB kein gemeinsamer Haushalt) | bis zu 40 Std. jährlich bzw. aliquot |
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (auch Wahl- oder Pflegekindes) unter 12 Jahren (wenn das maximale Ausmaß an Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist und mind. 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben) | Bis zu 20 Std. jährlich bzw. aliquot |
Tod | |
a) des/der Ehepartners/-in, des/der eingetragenen Partners/-in, von Lebensgefährten/-innen und Kindern | 3 Tage |
b) der Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkel (wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt) | 1 Tag (bis zu 3 Tage) |
c) von anderen nahen Angehörigen (Verwandte in der „Seitenlinie“, Angehörige im Rahmen der Schwägerschaft) (wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt) | bis zu 1 Tag (bis zu 3 Tage) |
Übersiedlung wenn die Übersiedlung aus dienstlichen Gründen erfolgt: | 1 Tag 2 Tage |
Vorbereitung auf die Dienstprüfung | 60 Stunden |
Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung, an Tagungen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen, wenn dienstliche Interessen vorliegen | Entsprechend der Organisationsverfügung Aus‑, Fort- und Weiterbildung |
Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen Hilfsorganisationen | bis zu 40 Std. jährlich; je nach Grad des öffentl. Interesses ist dafür anteilig Erholungsurlaub aufzuwenden. |
Sonstige besondere Anlässe | bis zu 1 Tag |
Absolvierung einer ambulanten Kurbehandlung | Bis zu 60 Std jährlich, wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie Sonderurlaub aufgewendet wird. |
T
Todesfall
Sterbekostenbeitrag Vertragsbedienstete mit Abfertigung neu
Sterben Vertragsbedienstete mit Eintritt ab 1.9.2003 während eines aufrechten Dienstverhältnisses, erhalten die/der Ehegatte/-in oder die/der eingetragene Partner:in und die Kinder (sofern für sie zum Zeitpunkt des Todes Kinderbeihilfe bezogen wurde) die Abfertigung neu zu gleichen Teilen.
Die Auszahlung muss innerhalb von 3 Monaten bei der betrieblichen Vorsorgekasse (Valida Vorsorge Management) beantragt werden. Ansonsten fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Sterbekostenbeitrag Vertragsbedienstete mit Abfertigung alt
Sterben Vertragsbedienstete während eines aufrechten Dienstverhältnisses, erhalten die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Vertragsbediensteten gesetzlich verpflichtet waren, einen Sterbekostenbeitrag in Höhe der halben Abfertigung. Gibt es keine solchen gesetzlichen Erben, können jene Personen, die für die Begräbniskosten aufgekommen sind, den Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil erhalten.
Hat das Dienstverhältnis noch keine 3 Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das 1‑fache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs.
Sterbekostenbeitrag Beamte
Wenn Beamte/-innen versterben, wird Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderer Sterbekostenbeitrag bis zu EUR 3 275,00 gewährt, etwa wenn die Bestattungskosten durch den Nachlass nicht gedeckt werden können.
Unterstützung nach tödlichen Dienstunfällen von Landesbediensteten
Verunglücken Landesbeamt:innen oder Landesvertragsbedienstete bei einem Dienstunfall tödlich, wird den Hinterbliebenen einmalig eine Geldleistung iHv EUR 72 672,00 gewährt.
U
Urlaub
Urlaubsanspruch
Der jährliche Urlaubsanspruch entsteht zu Beginn des Kalenderjahres und kann ab diesem Zeitpunkt verbraucht werden. In den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses dürfen Sie pro Monat jedoch nur 1/12 des Jahresurlaubs verbrauchen. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist der 30. September. Werden die Voraussetzungen für ein höheres Urlaubsausmaß an diesem Tag erfüllt, erhält dieses für das gesamte Kalenderjahr.
Das jährliche Urlaubsausmaß beträgt 200 Urlaubsstunden (Vollzeit).
240 Urlaubsstunden beträgt das jährliche Urlaubsausmaß
- wenn Sie in der Besoldung ALT sind und eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht haben.
- bei einem anrechenbaren Dienstalter von 25 Jahre,
- wenn Sie das 51. Lebensjahr vollendet und mind. 10 Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt haben,
zusätzlicher Urlaubsanspruch – Behinderung, Pflegeberufe
Für Bedienstete mit Behinderung erhöht sich das Urlaubsausmaß je nach Grad der Behinderung um zwischen 16 und 40 Stunden. Der Bescheid des Sozialministeriumsservice muss vorgelegt werden.
Zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege erhalten Angehörige der Berufsgruppen, die das Pflegepaket erhalten, wenn sie 15 Jahre lang (unabhängig vom Dienstgeber) in der Pflege tätig waren und noch keinen Anspruch auf ein Urlaubsausmaß von 6 Wochen haben, mit dem Erreichen des 43. Lebensjahrs eine 6. Urlaubswoche.
Verfall des Urlaubsanspruchs
Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, zur Hälfte. Der Rest verfällt nach Ablauf eines weiteren Jahres vollständig.
Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat der Dienstgeber die betroffenen Kolleg:innen rechtzeitig darauf hinzuweisen.
Urlaub und Krankheit
Bei länger als 3 Tage dauernder Krankheit liegt eine Dienstverhinderung vor – der Urlaub wird unterbrochen.
V
W
X
Y
Z
Zeitwertkonto
Das Zeitwertkonto bietet Ihnen die Möglichkeit, eine selbst finanzierte komplette Freistellung oder Teilzeitphase einzuarbeiten.
Während der Ansparphase arbeiten Sie bei verringerten Bezügen normal weiter. Entweder am Ende des aktiven Dienstverhältnisses oder auch währenddessen folgt eine Konsumationsphase, in der Sie Ihre Arbeitszeit verringern und das selbst finanzierte Guthaben aus der Ansparphase konsumieren. Das Guthaben wird erst in der Konsumationsphase versteuert. Während der Ansparphase verringert sich daher Ihre Lohnsteuer-Berechnungsgrundlage; daneben jedoch auch die Bemessungsgrundlage für die Pensionsversicherung. Negative Auswirkungen auf die später zustehende Pensionsleistung sind daher nicht auszuschließen!