A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

O

P

Q

R

S

T

U

V

W

X

Y

Z


A

Abfertigung

Abfer­ti­gung ALT – Vertragsbedienstete

Beim Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis erhal­ten Ver­trags­be­diens­te­te, deren Dienst­ver­hält­nis vor dem 1. Sep­tem­ber 2003 begon­nen hat, eine Abfer­ti­gung aus­be­zahlt. Die Höhe bemisst sich nach der Dau­er des Dienstverhältnisses:

Min­dest­dau­er des DienstverhältnissesAbfer­ti­gung (x‑faches des letz­ten Monatsbezugs)
3 Jah­re2‑fache
5 Jah­re3‑fache
10 Jah­re4‑fache
15 Jah­re6‑fache
20 Jah­re9‑fache
25 Jah­re12-fache

Bei bestimm­ten Arten der Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses ver­lie­ren Ver­trags­be­diens­te­te aber den Anspruch auf Abfer­ti­gung: zB wenn das Dienst­ver­hält­nis von ihnen selbst gekün­digt wird.

Auch wenn das Dienst­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich gelöst wird, besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Abfer­ti­gung. Im Rah­men der ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung kann jedoch schrift­lich ver­ein­bart wer­den, dass die Abfer­ti­gung aus­be­zahlt wird.

Außer­dem besteht der Abfer­ti­gungs­an­spruch, wenn die/der Ver­trags­be­diens­te­te das Dienst­ver­hält­nis kündigt

  • inner­halb von 6 Mona­ten nach der Eheschließung,
  • inner­halb von 6 Mona­ten nach der Geburt des eige­nen, eines adop­tier­ten oder eines in Pfle­ge über­nom­me­nen Kin­des und die­ses zum Zeit­punkt des Aus­tritts noch lebt
Abfer­ti­gung ALT – Landesbeamt:innen

Landesbeamt:innen erhal­ten grund­sätz­lich dann eine Abfer­ti­gung, wenn sie ohne Anspruch auf einen lau­fen­den Ruhe­ge­nuss aus dem Dienst­stand aus­schei­den. Es gibt eini­ge Aus­nah­men, über die Sie Ihre Betriebsrät:innen ger­ne informieren.

Außer­dem besteht der Abfer­ti­gungs­an­spruch, wenn die/der Beamt:in frei­wil­lig aus dem Dienst­ver­hält­nis austritt

  • inner­halb von 6 Jah­ren nach der Geburt des eige­nen, eines adop­tier­ten oder eines in Pfle­ge über­nom­me­nen Kin­des und die­ses zum Zeit­punkt des Aus­tritts noch lebt.
  • inner­halb von 2 Jah­ren nach der Eheschließung,
Abfer­ti­gung NEU (seit 01.09.2003 eingetreten)

Für ab 1. Sep­tem­ber 2003 neu ein­tre­ten­de Ver­trags­be­diens­te­te kommt das neue Abfer­ti­gungs­sys­tem nach dem BMSVG (Betrieb­li­ches Mit­ar­bei­ter- und Selb­stän­di­gen­vor­sor­ge­ge­setz) zur Anwendung.

Der Dienst­ge­ber bringt ab dem 2. Dienst­mo­nat monat­lich 1,53% des Brut­to­ent­gelts (auch vom Urlaubs- und Weih­nachts­geld) in eine Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se (Vali­da Vor­sor­ge Manage­ment) ein. Die Gel­der wer­den von der Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se ver­an­lagt. Die ein­ge­zahl­ten Abfer­ti­gungs­bei­trä­ge sind gesetz­lich garantiert.

Endet das Dienst­ver­hält­nis, blei­ben die ein­ge­zahl­ten Beträ­ge in der Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se. Unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Sie die erwor­be­ne Abfer­ti­gungs­an­wart­schaft beim Dienst­ge­ber­wech­sel aus­zah­len las­sen (zB bei Kün­di­gung durch den Dienst­ge­ber oder ein­ver­nehm­li­cher Auf­lö­sung). Alter­na­tiv kön­nen Sie die erwor­be­ne Anwart­schaft auf die Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se Ihres neu­en Dienst­ge­bers über­tra­gen lassen.

Altersteilzeit

ATZ für Ver­trags­be­diens­te­te des Lan­des Ober­ös­ter­reich (Stand 01.01.2025)

Das Land Ober­ös­ter­reich hat für den Abschluss von Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­run­gen fol­gen­de Rege­lun­gen (vor­erst befris­tet bis zum 31.12.2030) festgelegt:

Vor­aus­set­zun­gen für die Bean­tra­gung einer kon­ti­nu­ier­li­chen ATZ, deren Beginn vor dem 31.12.2025 liegt:

  • Inan­spruch­nah­me für max. 5 Jah­re vor Antritt der Alters­pen­si­on möglich
  • Beschäf­ti­gungs­aus­maß mind. 24 h/ Woche (12 Mona­te vor Antritt)
  • Unbe­fris­te­tes Dienst­ver­hält­nis zum Land Oberösterreich

Vor­aus­set­zun­gen für die Bean­tra­gung einer kon­ti­nu­ier­li­chen ATZ, deren Beginn nach dem 31.12.2025 liegt:

  • Inan­spruch­nah­me für max. 5 Jah­re vor Antritt der Alters­pen­si­on mög­lich, jedoch min­des­tens 1 Jahr
  • Beschäf­ti­gungs­aus­maß mind. 30 h / Woche (12 Mona­te vor Antritt bei Beginn der ATZ im Jahr 2026; 24 Mona­te bei Beginn der ATZ ab 1.1.2027)
  • Unbe­fris­te­tes Dienst­ver­hält­nis zum Land Oberösterreich

Die geblock­te Alters­teil­zeit wird Ver­trags­be­diens­te­ten gewährt, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Beschäf­ti­gungs­aus­maß mind. 30 h / Woche (12 Mona­te vor Antritt bei Beginn der ATZ im Jahr 2025; 24 Mona­te bei Beginn im Jahr 2026)
  • Min­dest­dau­er: 1 Jahr; maxi­ma­le Lauf­zeit ab 1.1.2025: 4,5 Jah­re; ab 1.1.2026: 4 Jah­re; ab 1.1.2027: 3 Jah­re; ab 1.1.2028 – 31.12.2028: 2 Jahre
  • Per­so­nen­kreis:
    • seit mind. 15 Jah­ren unun­ter­bro­chen Tätig­keit im OÖ Lan­des­dienst in der Pfle­ge / im med.-tech. Dienst und regel­mä­ßi­ge Leis­tung von Nacht­diens­ten (in den letz­ten 12 Mona­ten vor Beginn der ATZ mind. 24 Nacht­diens­te) oder
    • 15 Jah­re hand­werk­li­che Ver­wen­dung im Lan­des­dienst oder
    • Erwerbs­min­de­rung von mind. 50% oder
    • nach Ende des Dienst­leis­tungs­zeit­raums des/der Mitarbeiter:in erfolgt auf­grund einer orga­ni­sa­to­ri­schen Ände­rung kei­ne Nachbesetzung
ATZ für Ver­trags­be­diens­te­te der Stadt Linz (Stand 01.01.2025)

Die ATZ-Richt­li­ni­en der Stadt Linz sind nicht befristet. 

Es gibt jedoch nur die Mög­lich­keit die kon­ti­nu­ier­li­che Form der ATZ zu ver­ein­ba­ren; die vom Land OÖ auf­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me wur­den inhalt­lich übernommen. 

Eine Ver­ein­ba­rung über eine geblock­te ATZ wird von der Stadt Linz nicht abgeschlossen.

Beamt:innen

Sie kön­nen ab dem 50. Lebens­jahr in Form eines Sab­ba­ti­cals eben­falls eine teil­wei­se Frei­stel­lung, aller­dings ohne Zuschuss des AMS, in Anspruch nehmen.

Teil­pen­si­on

Im aktu­el­len Regie­rungs­pro­gramm sind Plä­ne für eine neue Vari­an­te der Teil­pen­si­on ent­hal­ten, die der­zeit aber noch nicht umge­setzt sind. Dies­be­züg­li­che Infor­ma­tio­nen fol­gen, sobald sie ver­füg­bar sind.

Arbeitszeit

BV Gleit­zeit – Eckpunkte

Kern­ele­men­te der neu­en BV Gleit­zeit sind:

  • Sal­do­gren­ze ein­heit­lich bei 40 Stun­den (TZ und VZ)
  • Dienst­zeit­rah­men Mo-Do 6:00 – 19:00; Fr 6:00 – 17:00 (ohne Kern­zeit)
  • Regel­ar­beits­zeit: Mo-Do 7:00–12:00 und 12:30–16:00; Fr 7:00–13:00
  • Weih­nach­ten / Sil­ves­ter: dienst­frei, sofern sie auf einen per­sön­li­chen Arbeits­tag fal­len (kei­ne Aliquotierung)

die Betriebs­ver­ein­ba­rung ist hier im Voll­text abrufbar

BV Dienst­pla­nung – Eckpunkte

Kern­ele­men­te der neu­en BV Dienst­pla­nung sind:

  • 4‑monatiger Durch­rech­nungs­zeit­raum und Aus­zah­lung der am Ende die­ses Zeit­raums bestehen­den Plus­stun­den nach indi­vi­du­ell fest­ge­leg­ten Aus­zah­lungs­gren­zen
  • Fixie­rung des Dienst­plans mit 15. des Vormonats
  • Abzug von 8 Stun­den (bei TZ ali­quot) vom Monats­soll für Weih­nach­ten und Sil­ves­ter (an Mo-Fr) bei frei­er Dienst­pla­nung; bei fixer Dienst­pla­nung Abzug der für den jewei­li­gen Tag geplan­ten Stun­den vom Monats­soll (kei­ne Aliquotierung)

die Betriebs­ver­ein­ba­rung ist hier im Voll­text abrufbar

Zeit­bo­nus

In bei­den Betriebs­ver­ein­ba­run­gen wur­de die Ein­füh­rung eines „Zeit­bo­nus“ ver­ein­bart:

  • Zeit­bo­nus für Lan­des­be­diens­te­te von zumin­dest 48 Stun­den und zusätz­li­chen ZB-Stun­den je nach Dau­er der Betriebszugehörigkeit
  • Zeit­bo­nus für Bediens­te­te der Stadt Linz von zumin­dest 8 Stun­den (zusätz­li­che ZB-Stun­den je nach Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit) + ZB für Mittagspause

B

Betriebsvereinbarungen

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sind schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen, die von dem / der Betriebsinhaber:in (Arbeitgeber:in) und dem Betriebs­rat in jenen Ange­le­gen­hei­ten abge­schlos­sen wer­den, deren Rege­lung durch Gesetz oder Kol­lek­tiv­ver­trag der Betriebs­ver­ein­ba­rung vor­be­hal­ten ist. 

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kommt nor­ma­ti­ve Wir­kung zu – sie wir­ken also auf den Arbeits­ver­trag ein wie ein Gesetz. In durch eine BV gere­gel­ten Ange­le­gen­hei­ten braucht es daher kei­ner zusätz­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Soll­te eine sol­che den­noch erfol­gen, kann sie nur wirk­sam wer­den, sofern sie für die betref­fen­den Arbeitnehmer:innen güns­ti­ger ist, als die Rege­lung der BV (Güns­tig­keits­prin­zip).

Zur Ein­füh­rung bestimm­ter Maß­nah­men im Betrieb ist die Zustim­mung des Betriebs­rats bzw der Abschluss einer ent­spre­chen­den BV sogar zwin­gend vorgesehen. 

Nähe­re Infor­ma­tio­nen zu Betriebs­ver­ein­ba­run­gen im All­ge­mei­nen fin­dest du zB hier.

Wel­che Betriebs­ver­ein­ba­run­gen gel­ten im KUK?

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen wer­den grund­sätz­lich zwi­schen der Geschäfts­füh­rung und den Betriebs­rä­ten ein­zel­ner Betrie­be (im KUK zB MC und NMC) abge­schlos­sen. Dar­um gibt es auch nach dem Zusam­men­schluss zur KUK noch eini­ge gül­ti­ge AKh- oder gespag- Betriebsvereinbarungen.

Sol­len ein­heit­li­che Betriebs­ver­ein­ba­run­gen für das gesam­te Kep­ler Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum abge­schlos­sen wer­den, kön­nen die Betriebs­rä­te den Zen­tral­be­triebs­rat dazu ermäch­ti­gen. Alle auf die­sem Weg abge­schlos­se­nen und der­zeit in Gel­tung ste­hen­den KUK-weit gül­ti­gen Betriebs­ver­ein­ba­run­gen fin­dest du hier.

Bezugsvorschuss

Bezugs­vor­schuss für Bediens­te­te der Stadt Linz

Wer unver­schul­det in eine finan­zi­el­le Not­la­ge gera­ten ist („berück­sich­ti­gungs­wür­di­ge Grün­de“), dem kann ein Bezugs­vor­schuss bis maxi­mal EUR 7.300 zuer­kannt wer­den, wenn er/sie sich in einem unbe­fris­te­ten Dienst­ver­hält­nis befin­det und das Beschäf­ti­gungs­aus­maß über 50 % beträgt. Die Rück­zah­lung erfolgt in maxi­mal 60 gleich­ho­hen Monats­ra­ten im Wege des Gehalts­ab­zugs, die Min­dest­ra­te beträgt EUR 50 monatlich.

Teil­zeit­kräf­te mit einem Beschäf­ti­gungs­aus­maß zwi­schen 49 % und 25 % kön­nen einen Bezugs­vor­schuss iHv EUR 1.100 bean­tra­gen, der inner­halb von 48 Mona­ten zurück­zu­zah­len ist.

Auch städ­ti­sche ABGB-Bediens­te­te (aus­ge­nom­men freie Dienstnehmer:innen oder Werkvertragsnehmer:innen) kön­nen einen Bezugs­vor­schuss in Anspruch neh­men, wenn ihr Dienst­ver­hält­nis unbe­fris­tet ist, sie im Aus­maß von mind. 20 Wochen­stun­den und seit mind. 3 Jah­ren ange­stellt sind.

Um einen Bezugs­vor­schuss von der Stadt Linz zu erhal­ten, dür­fen gewis­se Ein­kom­mens­gren­zen nicht über­schrit­ten wer­den, die­se kön­nen Sie beim Betriebs­rat erfra­gen. Ab einem Jah­res­brut­to­ein­kom­men von EUR 80.000 wird, unab­hän­gig von der Fami­li­en­grö­ße, kein Bezugs­vor­schuss bewilligt.

Der Dienst­ge­ber behält sich das Recht vor, bin­nen einer Frist einen Ver­wen­dungs­nach­weis über den geflos­se­nen Bezugs­vor­schuss zu verlangen.

Bezugs­vor­schuss für Bediens­te­te des Lan­des Oberösterreich

Lan­des­be­diens­te­te, die sich in einem unbe­fris­te­ten, schon min­des­tens zwei Jah­re andau­ern­den Dienst­ver­hält­nis befin­den (Karen­zie­run­gen, Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te uä unter­bre­chen die­se Frist nicht) und ein Beschäf­ti­gungs­aus­maß von mind 25% vor­wei­sen, kön­nen zwei ver­schie­de­ne Arten des Bezugs­vor­schus­ses beim Land OÖ bean­tra­gen. Zudem ist eine zumin­dest „zufrie­den­stel­len­de“ bzw „ent­spre­chen­de“ Dienst­leis­tung erforderlich.

Der all­ge­mei­ne Bezugs­vor­schuss kann bei Vor­lie­gen einer außer­ge­wöhn­li­chen finan­zi­el­len Belas­tung oder sons­ti­ger berück­sich­ti­gungs­wür­di­ger Grün­de (zB Not­si­tua­tio­nen oder etwa Wohn­raum­schaf­fun­g/-sanie­rung) bean­tragt wer­den. Er beträgt grund­sätz­lich zwi­schen 2.400 und 6.700 Euro; eine Stei­ge­rung bei Vor­han­den­sein von Kin­dern, für die Fami­li­en­bei­hil­fe bezo­gen wird, je nach deren Anzahl auf bis zu EUR 7.300 mög­lich. Die Rück­zah­lung erfolgt in 36, 48, 60 oder 72 Monatsraten.

Um die­sen Bezugs­vor­schuss erhal­ten zu kön­nen, dür­fen gewis­se Ein­kom­mens­gren­zen nicht über­schrit­ten wer­den – nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie bei Ihrem BR. Der Dienst­ge­ber hat das Recht, bin­nen einer im Bewil­li­gungs­schrei­ben fest­ge­leg­ten Frist, einen Ver­wen­dungs­nach­weis über den geflos­se­nen Bezugs­vor­schuss zu verlangen.

Ein „Bezugs­vor­schuss auf­grund beson­de­rer sozia­ler Umstän­de“ kann von Bediens­te­ten mit einem Jah­res­brut­to­ein­kom­men bis zu 75 % vom Gehalts­an­satz der Dienst­klas­se V/2 (= EUR 35.730,45 im Jahr 2025) wahl­wei­se in der Höhe von EUR 1.200 oder EUR 2.400 mit einer Rück­zah­lung in 48 gleich­blei­ben­den Raten (EUR 25 bzw 50 pro Monat) bean­tragt wer­den. Ein Ver­wen­dungs­nach­weis ist dies­be­züg­lich nicht zu erbringen.

Geld­aus­hil­fe

Städ­ti­schen und Lan­des­be­diens­te­ten kann, wenn sie unver­schul­det in eine Not­la­ge gera­ten, zur Über­brü­ckung auch eine nicht­rück­zahl­ba­re Geld­aus­hil­fe gewährt werden.

Bildungskarenz / Bildungsteilzeit

Aus­lau­fen der Bil­dungs­ka­renz & Bildungsteilzeit

Im März 2025 wur­de im Par­la­ment eine vor­über­ge­hen­de Aus­set­zung des Modells der Bil­dungs­ka­renz wie auch der Bil­dungs­teil­zeit beschlos­sen. Ab dem Jahr 2026 soll aller­dings ein Alter­na­tiv­mo­dell star­ten. Sobald dies­be­züg­lich nähe­re Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen, wer­den die­se hier ergänzt. 

Bil­dungs­ka­ren­zen, die nach­weis­lich bis zum 28.02.2025 mit der Arbeit­ge­be­rin ver­ein­bart wur­den, sind davon nicht betrof­fen, sofern die Bil­dungs­maß­nah­me spä­tes­tens mit 31.05.2025 beginnt.

Nähe­re Infor­ma­tio­nen zum aktu­el­len Stand der Rechts­la­ge hin­sicht­lich der Bil­dungs­teil­zeit bzw der bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen der Inan­spruch­nah­me fin­den sich zB hier.


C


D

Dienstausbildung

Modul 1: ver­pflich­ten­der Einführungstag

Modul 1 ist ver­pflich­tend von allen neu­en Kolleg:innen zu absol­vie­ren und muss inner­halb des ers­ten Dienst­jah­res absol­viert wer­den. Es han­delt sich dabei um einen all­ge­mei­nen Ein­füh­rungs­tag.

Modul 2: für Lan­des­be­diens­te­te in bestimm­ter Verwendung

Lan­des­be­diens­te­te in der Ver­wal­tung, die in den LD 13 bis LD 8 ver­wen­det wer­den, müs­sen auf­bau­end auf Modul 1 auch Modul 2 der Dienst­aus­bil­dung absol­vie­ren. Das Modul 2 besteht aus 4 Fach­ge­bie­ten, über die anschlie­ßend eine schrift­li­che Klau­sur zu absol­vie­ren ist.

Zu jedem die­ser Fach­ge­bie­te wird in der eine ein­tä­gi­ge Ver­an­stal­tung absol­viert, wobei eine Anwe­sen­heit von mind 60 % nötig ist, um zur anschlie­ßen­den schrift­li­chen Prü­fung zuge­las­sen zu wer­den. Zur Vor­be­rei­tung auf die schrift­li­che Klau­sur haben Sie Anspruch auf 60 Stun­den Son­der­ur­laub.

Für die Absol­vie­rung die­ser schrift­li­chen Klau­sur haben Sie vier Stun­den Zeit. Modul 2 der Dienst­aus­bil­dung gilt als bestan­den, wenn Sie in jedem Fach­ge­biet mind 60 % der mög­li­chen Punk­te­an­zahl erreichen.

Mit­glie­der der Gewerk­schaf­ten youni­on oder GÖD erhal­ten für abge­leg­te Dienst­prü­fungs­kur­se einen Bil­dungs­för­de­rungs­bei­trag. Das Antrags­for­mu­lar erhal­ten Sie bei Ihrem Betriebsrat.

Dienstbeurteilung

Wann erfolgt eine Dienstbeurteilung?

Dienst­be­ur­tei­lun­gen wer­den anlass­be­zo­gen vom Dienst­ge­ber (zB Ver­län­ge­rung eines befris­te­ten Dienst­ver­hält­nis­ses, geplan­te Über­stel­lung in eine höhe­re Ver­wen­dungs­grup­pe) oder auf Ihren Antrag (wenn Sie der Mei­nung sind, Ihre Leis­tung recht­fer­ti­ge eine bes­se­re als die aktu­el­le Dienst­be­ur­tei­lung) erstellt.

Was wird beurteilt?

Im Rah­men der Dienst­be­ur­tei­lung erfolgt zunächst eine “Dienst­be­schrei­bung” durch die/den unmit­tel­ba­ren Vor­ge­setz­ten. Die­se Dienst­be­schrei­bung umfasst einer­seits fach­li­che Kri­tie­ri­en (zB Aus­füh­run­gen zu fach­li­chen Kennt­nis­sen, Auf­ga­ben­er­le­di­gung, Ter­min­ein­hal­tung )und ande­rer­seits per­sön­li­che Kri­te­ri­en (zB Enga­ge­ment, Ver­hal­ten im Team und mit “Kund:innen” etc). 

Aus der Dienst­be­schrei­bung wird dar­auf­fol­gend die Dienst­be­ur­tei­lung abge­lei­tet. Sie lau­tet bei “neu­en” Beam­ten und Ver­trags­be­diens­te­ten ent­we­der auf “ent­spre­chend” oder “nicht ent­spre­chend”. Bei “alten” Beam­ten ist eine Unter­tei­lung in “sehr zufrie­den­stel­lend”, “zufrie­den­stel­lend”, “wenig zufrie­den­stel­lend”, “nicht zufrie­den­stel­lend” vorgesehen. 

Eine Dienst­be­ur­tei­lung muss die ver­gan­ge­nen 6 Mona­te als Beur­tei­lungs­zeit­raum berück­sich­ti­gen. Nach einer erfolg­ten Dienst­be­ur­tei­lung kann eine wei­te­re erst nach 6 Mona­ten erfolgen/ bean­tragt werden.

Ein­bin­dung der Mitarbeiter:innen

Die erstell­te Dienst­be­schrei­bung muss von den Vor­ge­setz­ten mit den Kolleg:innen bespro­chen wer­den – eine rei­ne Vor­la­ge zur Unter­schrift genügt nicht.

Stim­men Sie Ihrer Dienst­be­ur­tei­lung nicht zu, haben Sie das Recht, eine Stel­lung­nah­me dazu zu ver­fas­sen, die der Dienst­be­ur­tei­lung bei­zu­le­gen ist.

Beamt:innen haben die Mög­lich­keit, bin­nen 14 Tagen einen Antrag auf Über­prü­fung der Dienst­be­ur­tei­lung durch die Beur­tei­lungs­kom­mis­si­on zu stel­len – die­se setzt die Dienst­be­ur­tei­lung mit­tels Bescheid fest.

Fol­gen einer nega­ti­ven Dienstbeurteilung

Eine nega­ti­ve Dienst­be­ur­tei­lung („nicht ent­spre­chend“ oder „nicht zufrie­den­stel­lend“) hat die Kür­zung des Monats­be­zugs um 10% zur Folge.

Ver­schlech­tert sich die Leis­tung so sehr, dass eine „nicht zufrie­den­stel­len­de“ oder „nicht ent­spre­chen­de“ Dienst­be­ur­tei­lung zu erwar­ten ist, müs­sen Sie von ihrer/ihrem Vor­ge­setz­ten dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den. Nach einem sol­chen Leis­tungs­hin­weis sind Sie nach 6 Mona­ten über den Zeit­raum der letz­ten 12 Mona­te zu beurteilen.

Dienstverhinderung

Was ist eine “Dienst­ver­hin­de­rung”?

Eine Dienst­ver­hin­de­rung liegt vor, wenn Sie wegen einer Krank­heit oder aus ande­ren wich­ti­gen Grün­den an Ihrer Dienst­ver­rich­tung ver­hin­dert sind.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen haben Sie im Fall einer sol­chen Dienst­ver­hin­de­rung Anspruch auf Fort­zah­lung des Ent­gelts (bzw Anrech­nung der jeweils ver­säum­ten Stun­den auf die Dienstzeit)

Dienst­ver­hin­de­rung wegen Krankheit

Die Erkran­kung muss unver­züg­lich der/dem Vor­ge­setz­ten gemel­det wer­den. Wenn die Krank­heit län­ger als 3 Arbeits­ta­ge andau­ert, müs­sen Sie unauf­ge­for­dert eine ärzt­li­che Krank­mel­dung vor­le­gen. In begrün­de­ten Fäl­len darf der Dienst­ge­ber die Krank­mel­dung auch schon am ers­ten Tag der Krank­heit verlangen. 

Ihr Arzt/Ihre Ärz­tin darf Sie maxi­mal einen Tag rück­wir­kend krank­schrei­ben. Wenn also am 2. Tag schon abseh­bar ist, dass Ihre Dienst­ver­hin­de­rung län­ger andau­ern wird, gehen Sie daher bit­te gleich zum Arzt/zur Ärztin.

Sind Sie wäh­rend eines ver­ein­bar­ten Urlaubs län­ger als 3 Tage krank, wird der Urlaub unter­bro­chen.

Dau­ert Ihre Dienst­ver­hin­de­rung wegen Krank­heit ein Jahr an, endet das Dienst­ver­hält­nis auto­ma­tisch nach Ablauf die­ses Jah­res. 3 Mona­te vor Ablauf der Jah­res­frist müs­sen Sie vom Dienst­ge­ber über die Mög­lich­keit des Aus­lau­fens des Dienst­ver­hält­nis­ses nach­weis­lich ver­stän­digt wer­den. Endet das Dienst­ver­hält­nis nach ein­jäh­ri­ger Dienst­un­fä­hig­keit wegen Krank­heit auto­ma­tisch, erhal­ten Sie die vol­le Abfer­ti­gung alt.

Genaue Infor­ma­tio­nen hin­sicht­lich der Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­räu­me bei Dienst­ver­hin­de­run­gen wegen Krank­heit erhal­ten Sie bei Ihrem BR.

Dienst­ver­hin­de­rung aus sons­ti­gen wich­ti­gen, den/die Arbeitnehmer:in betref­fen­den Gründen

Arzt­be­such

Arzt­be­su­che sind, soweit mög­lich, in der Frei­zeit zu absol­vie­ren. Ist das nicht mög­lich (etwa weil es sich um einen Akut­fall han­delt oder kei­ne Ter­min­fin­dung in der Frei­zeit mög­lich ist) ist die Dau­er des Arzt­be­suchs sowie die Anfahrts­zeit auf die Dienst­zeit anzu­rech­nen.
Der Erlass “gesund­heits­be­ding­te Abwe­sen­hei­ten” des Lan­des Oö belegt die Absicht des Dienst­ge­bers die anre­chen­ba­re Fahr­zeit grund­sätz­lich auf 30 Minu­ten je Stre­cke zu limi­tie­ren, wenn­gleich dies­be­züg­lich kei­ne ver­bind­li­che Rechts­grund­la­ge besteht.

Die­se Rege­lung gilt auch für die Beglei­tung zum Arzt­be­such von Kin­dern bis zum 14. Lebensjahr.

Behör­den­gän­ge

Behör­den­gän­ge gel­ten insb dann als Dienst­ver­hin­de­rung, wenn Sie vor ein Gericht oder eine Ver­wal­tungs­be­hör­de als Zeug:in vor­ge­la­den wer­den oder als Par­tei an einem Ver­fah­ren mit über­wie­gend öffent­li­chem Inter­es­se teil­neh­men müs­sen und der vor­ge­ge­be­ne Ter­min in die Dienst­zeit fällt. Für Ter­mi­ne bei Behör­den und Gerich­ten, bei wel­chen eine höchst­per­sön­li­che Anwe­sen­heit nicht unbe­dingt erfor­der­lich ist (im Regel­fall zB bei Gerichts­ver­hand­lun­gen mit blo­ßer Par­tei­stel­lung und Ver­tre­tungs­mög­lich­keit durch den Rechts­an­walt) oder Mög­lich­keit der Ter­min­ver­ein­ba­rung außer­halb der Dienst­zeit , besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Im Zwei­fels­fall (zB bei Ladun­gen zu Ver­las­sen­schafts­ab­hand­lun­gen beim Notar) soll­te eine Bestä­ti­gung über die Erfor­der­lich­keit der per­sön­li­chen Anwe­sen­heit und die Tat­sa­che, dass eine Ter­min­fin­dung außer­halb der Dienst­zeit nicht mög­lich war, ein­ge­holt werden.

Ele­men­tar­ereig­nis­se

Bei Ele­men­tar­ereig­nis­sen (zB Schnee­cha­os, Hoch­was­ser) liegt eine Dienst­ver­hin­de­rung vor, wenn die Dienst­aus­übung dadurch unzu­mut­bar wird. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn durch das Ele­men­tar­ereig­nis Stra­ßen oder Unter­füh­run­gen unpas­sier­bar wer­den oder durch den Aus­fall von öffent­li­chen Verkehrsmitteln.

Die Unzu­mut­bar­keit der Dienst­aus­übung müs­sen Sie im Zwei­fel glaub­haft machen kön­nen, zB durch Fotos oder Asfi­nag-Mel­dun­gen aus dem Internet.


E

Elternschaft

Eltern­ka­renz

Im Anschluss an das Beschäf­ti­gungs­ver­bot nach der Geburt haben Eltern bis zum 2. Lebens­jahr des Kin­des Anspruch auf eine gesetz­li­che Karenz. Die Karenz kann von nur einem Eltern­teil oder von bei­den Eltern­tei­len gemein­sam kon­su­miert wer­den. Anschlie­ßend an die gesetz­li­che Karenz kön­nen Sie beim Dienst­ge­ber eine Anschluss­ka­renz in Form eines Son­der­ur­laubs ohne Bezü­ge bis maxi­mal zum voll­ende­ten 5. Lebens­jahr des Kin­des bean­tra­gen. Dar­auf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Eltern­teil­zeit

Bis zum voll­ende­ten 7. Lebens­jahr haben Sie das Recht, mit dem Dienst­ge­ber eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung zur Betreu­ung Ihres Kin­des zu vereinbaren.

Ach­ten Sie dar­auf, dass in der Ver­ein­ba­rung, die Sie unter­schrei­ben, die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung auch tat­säch­lich befris­tet ist. Der Betriebs­rat berät Sie gerne!

Gebur­ten­bei­hil­fe (Leis­tung des Dienstgebers)

Bei der Gebur­ten­bei­hil­fe han­delt es sich um eine ein­ma­li­ge Leis­tung des Dienst­ge­bers iHv EUR 250,00 anläss­lich der Geburt eines Kin­des oder anläss­lich der Adop­ti­on eines noch nicht drei­jäh­ri­gen Kindes.

Kin­der­bei­hil­fe (Leis­tung des Dienstgebers)

Bei der Kin­der­bei­hil­fe han­delt es sich um eine Leis­tung des Dienst­ge­bers iHv EUR 15,00 monat­lich (14x jähr­lich) für ein ehe­li­ches / legi­ti­mier­tes / unehe­li­ches Kind / Wahl­kind oder sons­ti­ges Kind im Haus­halt, für das Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe besteht.

2x jähr­lich, im Juni und Dezem­ber, erhal­ten Sie als Haus­halts­bei­hil­fe das Dop­pel­te des Betrags der Kin­der­bei­hil­fe, die für ein hal­bes Jahr gewährt wird. Die Haus­halts­bei­hil­fe beträgt EUR 210 pro Aus­zah­lung. Für jene Kin­der, für die Sie Kin­der­bei­hil­fe bezie­hen, erhal­ten Sie 1x jähr­lich eine Schul­bei­hil­fe als Zuschlag zur Haus­halts­bei­hil­fe, gestaf­felt nach dem Alter des Kindes.

Fami­li­en­zeit­bo­nus / Papamonat

Der Fami­li­en­zeit­bo­nus ist eine Leis­tung der ÖGK, die ein Vater bean­tra­gen kann, wenn er sei­ne Erwerbs­tä­tig­keit inner­halb der ers­ten 3 Lebens­mo­na­te des Kin­des für 28 bis 31 Tage unter­bre­chen möch­te. Die Fami­li­en­zeit muss mit dem Dienst­ge­ber ver­ein­bart wer­den, da es grund­sätz­lich kei­nen Rechts­an­spruch gibt.

Über nähe­re Aus­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten des Papa­mo­nats in der KUK (Son­der­ur­laub, Karen­zie­rung, etc) infor­miert Sie ger­ne der zustän­di­ge Betriebsrat.

Kin­der­be­treu­ungs­geld

Dabei han­delt es sich um eine Leis­tung der ÖGK (auch bei KFL Ver­si­che­rung), die Eltern wäh­rend der ers­ten Lebens­mo­na­te Ihres Kin­des bezie­hen kön­nen. Wahl­wei­se (und unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen) kann die ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge oder eine Pau­schal­va­ri­an­te des KBG bezo­gen wer­den. Wie lan­ge Sie die gewünsch­te Vari­an­te des Kin­der­be­treu­ungs­gel­des bezie­hen kön­nen, hängt auch davon ab, ob ein Eltern­teil allein oder bei­de Eltern­tei­le gemein­sam das Kin­der­be­treu­ungs­geld beziehen.

Nähe­re Infor­ma­tio­nen zum Kin­der­be­treu­ungs­geld fin­den Sie etwa auch hier.

Fami­li­en­bei­hil­fe

Eltern mit Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt in Öster­reich haben Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe für Kin­der in ihrem Haus­halt oder wenn sie den über­wie­gen­den Unter­halt für die­se bestreiten.

Für Kin­der zwi­schen 6 und 15 Jah­ren wird mit der Fami­li­en­bei­hil­fe 1x jähr­lich (August) ein Schul­start­geld (2025 in Höhe von EUR 121,40)  ausbezahlt.

Ende des Dienstverhältnisses

Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses bei Beamten

Die Ver­set­zung in den Ruhe­stand („Pen­sio­nie­rung“) been­det das Dienst­ver­hält­nis von Beam­ten/-innen nicht. 

Been­det wird Ihr Dienst­ver­hält­nis durch

  • Aus­tritt, den Sie schrift­lich erklären;
  • Begrün­dung eines öffent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis­ses zu einer ande­ren Gebietskörperschaft;
  • Rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lung durch ein inlän­di­sches Gericht
  • Ent­las­sung (zB als Disziplinarstrafe);
  • Amts­ver­lust in Fol­ge einer straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung oder
  • Tod
Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses bei Vertragsbediensteten

Been­det wird das Dienst­ver­hält­nis von Ver­trags­be­diens­te­ten durch

  • ein­ver­nehm­li­che Auflösung,
  • Über­nah­me in ein öffent­lich-recht­li­ches Dienst­ver­hält­nis zur Stadt Linz bzw. zum Land OÖ,
  • vor­zei­ti­ge Auflösung,
  • Ablauf der bestimm­ten Zeit bzw. Abschluss der bestimm­ten Tätig­keit, wenn das Dienst­ver­hält­nis befris­tet war,
  • Kün­di­gung,
  • durch Tod,
  • mit Voll­endung des 65. Lebensjahrs

F

Fahrtkostenzuschuss

All­ge­mei­ner Fahrtkostenzuschuss

Der all­ge­mei­ne Fahrt­kos­ten­zu­schuss sowohl für städ­ti­sche Mitarbeiter:innen und Lan­des­be­diens­te­te beträgt 0,037€/km, wenn

  • zwi­schen Dienst­stel­le und Woh­nung mehr als 10km lie­gen und
  • die­se Stre­cke an Arbeits­ta­gen regel­mä­ßig zurück­ge­legt wird.

Die Kos­ten für die ers­ten 10 km bzw jene ab dem 61. km müs­sen Sie selbst tragen.

Mobi­li­täts­zu­schuss (Lan­des­be­diens­te­te)

Einen „Mobi­li­täts­zu­schuss“ (Zuschlag zum Fahrt­kos­ten­zu­schuss) im Aus­maß von 50% der Dif­fe­renz zwi­schen dem Fahrt­kos­ten­zu­schuss und dem Preis der Jah­res­kar­te des OÖVV oder der ÖBB (aus­ge­nom­men Kern­zo­nen Linz, Wels, Steyr) erhal­ten Lan­des­be­diens­te­te, die einen Fahrt­kos­ten­zu­schuss bezie­hen. Die Aus­zah­lung erfolgt im Nach­hin­ein unter Bei­la­ge der ent­spre­chen­den per­sön­li­chen Jahreskarte.

sons­ti­ger Fahrt­kos­ten­zu­schuss Landesbedienstete)

Der sons­ti­ge Fahrt­kos­ten­zu­schuss iHv 80 € wird Lan­des­be­diens­te­ten aus­be­zahlt, wenn Sie die öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel über­wie­gend für die An- und Abrei­se zum Dienst­ort nut­zen. Die Aus­zah­lung erfolgt im Nach­hin­ein unter Vor­la­ge der Jah­res­kar­te und Bei­la­ge der 12 Monatsmarken.


G

Gäs­te­häu­ser

Das Land OÖ stellt den Lan­des­be­diens­te­ten, die Gewerk­schaft youni­on ihren Gewerk­schafts­mit­glie­dern in ihren Gäs­te­häu­sern Zim­mer zu güns­ti­gen Kon­di­tio­nen zur Ver­fü­gung. Alle Infor­ma­tio­nen rund um die Gäs­te­häu­ser erhal­ten Sie bei Ihrem Betriebsrat.


H


I


J

Jubi­lä­ums­zu­wen­dung

Die Jubi­lä­ums­zu­wen­dung kann anläss­lich von 25, 35 oder 40 Jah­ren Dienst­zeit in der Höhe von 200% des Monats­be­zugs gewährt wer­den. Mit Bei­tritt zur Pen­si­ons­kas­se erlischt der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung.


K


L

LAHO-Aus­weis

Der LAHO-Aus­weis ermög­licht allen Kolleg:innen, die in Unter­neh­men der Oö Lan­des­hol­ding beschäf­tigt sind, von güns­ti­gen Kon­di­tio­nen in einer Anzahl pri­va­ter und Lan­des­un­ter­neh­men zu profitieren.

Den Antrag für den LAHO Aus­weis erhal­ten Sie bei Ihrem BR.

Lan­des­woh­nun­gen

Das Land Ober­ös­ter­reich bie­tet sei­nen Mitarbeiter:innen in ganz Ober­ös­ter­reich „Lan­des­woh­nun­gen“ bei Genos­sen­schaf­ten an. Die Aus­schrei­bun­gen wer­den alle 1–2 Mona­te im Lan­des-Intra­net ver­öf­fent­licht. Mit­tels Antrag kön­nen Sie sich für eine oder meh­re­re die­ser Woh­nun­gen bewerben.

Vor­aus­set­zung für die Antrags­er­le­di­gung ist das Vor­lie­gen eines unbe­fris­te­ten Dienst­ver­hält­nis­ses zum Land OÖ. Über die Ver­ga­be der Woh­nun­gen ent­schei­det eine Landeskommission.

Die Aus­schrei­bun­gen und das Antrags­for­mu­lar erhal­ten Sie bei Ihrem BR.


M


N

Neben­be­schäf­ti­gung

Eine Neben­be­schäf­ti­gung ist jede selbst­stän­di­ge oder unselbst­stän­di­ge erwerbs­mä­ßi­ge Beschäf­ti­gung außer­halb des Dienst­ver­hält­nis­ses (aus­ge­nom­men zB Tätig­kei­ten in der eige­nen Forst- und Land­wirt­schaft). Jede Neben­be­schäf­ti­gung ist schrift­lich zu melden.

Wenn aus der Neben­be­schäf­ti­gung vor­aus­sicht­lich über EUR 400,00 im Monat erzielt wer­den, muss sie nach den Vor­ga­ben des Dienst­ge­bers vor der Auf­nah­me geneh­migt wer­den. Für Pri­vat­or­di­na­tio­nen, Sach­ver­stän­di­gen- oder Vor­trags­tä­tig­kei­ten ent­hält eine Orga­ni­sa­ti­ons­ver­fü­gung der KUK Sonderbestimmungen.

Beacht­lich ist in die­ser Hin­sicht auch die EU-Trans­pa­renz-Richt­li­nie (RL 2019/1152). Sie sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Mehr­fach­be­schäf­ti­gung zukommt. Arbeit­ge­ber kön­nen danach die Unter­las­sung einer ander­wei­ti­gen (Neben-)Beschäftigung nur ver­lan­gen, wenn die­se mit arbeits­zeit­recht­li­chen Bestim­mun­gen nicht ver­ein­bar oder für die Ver­wen­dung im bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis abträg­lich ist.


O


P

Pensionskasse

Pen­si­ons­kas­se bei Beamten

Beam­te tre­ten im Zuge der Prag­ma­ti­sie­rung auto­ma­tisch der Pen­si­ons­kas­se bei. Die Jubi­lä­ums­zu­wen­dun­gen ent­fal­len ab dem Bei­tritt zur Pensionskasse.

Der Dienst­ge­ber ent­rich­tet für monat­lich bis zu 3% der Bei­trags­grund­la­ge. Sie haben die Mög­lich­keit (sind aber nicht ver­pflich­tet!), auch selbst in die Pen­si­ons­kas­se ein­zu­be­zah­len, wobei Sie maxi­mal EUR 1000,00 jähr­lich selbst zuzah­len können.

Pen­si­ons­kas­se bei Vertragsbediensteten

Sie kön­nen schrift­lich ihren Bei­tritt zur Pen­si­ons­kas­se erklä­ren, wenn Sie

  • min­des­tens 4 Jah­re Lan­des-/Ma­gis­trats­dienst­zeit (Lan­des­be­diens­te­te: 4 Jah­re ab dem 18. Lebens­jahr) vor­wei­sen kön­nen, davon die letz­ten zwei Jah­re ohne Unterbrechung,
  • das 26. Lebens­jahr voll­endet haben (städ­ti­sche Bedienstete),
  • eine mind auf „ent­spre­chend“ lau­ten­de Dienst­be­ur­tei­lung haben.

Der Bei­tritt zur Pen­si­ons­kas­se schließt künf­ti­ge Jubi­lä­ums­zu­wen­dun­gen aus, wobei es Über­gangs­be­stim­mun­gen für jene Fäl­le gibt, in wel­chen zwi­schen Bei­tritt und nächs­ter Jubi­lä­ums­zu­wen­dung 9 Jah­re oder weni­ger liegen.

Der Dienst­ge­ber ent­rich­tet für Sie monat­lich 1,5% des Monats­ent­gelts. Sie haben die Mög­lich­keit (sind aber nicht ver­pflich­tet!), auch selbst in die Pen­si­ons­kas­se ein­zu­be­zah­len, wobei Sie maxi­mal EUR 1000,00 jähr­lich selbst zuzah­len können.

Pflegefreistellung

All­ge­mei­nes zur Pflegefreistellung

Jähr­lich kön­nen Sie 40 Stun­den Pfle­ge­frei­stel­lung (Teil­zeit ali­quot) für

  • die not­wen­di­ge Pfle­ge eines erkrank­ten oder ver­un­glück­ten nahen Ange­hö­ri­gen oder einer im gemein­sa­men Haus­halt leben­den erkrank­ten oder ver­un­glück­ten Person
  • die not­wen­di­ge Betreu­ung eines Kin­des, wenn die Per­son, die das Kind stän­dig betreut, wegen Tod, Auf­ent­halt in einer Heil- oder Pfle­ge­an­stalt oder schwe­rer Erkran­kung für die­se Pfle­ge ausfällt.
  • Beglei­tung von Kin­dern bis zum 14. Lebens­jahr bei einem sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt in einem Krankenhaus

Wei­te­re 40 Stun­den Pfle­ge­frei­stel­lung kön­nen Sie für die not­wen­di­ge Pfle­ge eines im gemein­sa­men Haus­halt leben­den Kin­des unter 12 Jah­ren bean­tra­gen, wenn es sich um eine Neu­erkran­kung han­delt. Ist das Kon­tin­gent an Pfle­ge­frei­stel­lung aus­ge­schöpft, kann für die Pfle­ge von nahen Ange­hö­ri­gen und Kin­dern unter 12 Jah­ren Son­der­ur­laub bean­tragt werden.

Begleit­frei­stel­lung (für städ­ti­sche Bedienstete)

Für die Beglei­tung von unter 14-jäh­ri­gen Kin­dern zu einem sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt in ein Kran­ken­haus kann eine Begleit­frei­stel­lung bean­tragt werden.

Pflegekarenz / Pflegeteilzeit

All­ge­mei­nes zur Pfle­ge­ka­renz und Pflegeteilzeit

Für mind. ein bis maxi­mal drei Mona­te kön­nen Sie

  • eine Pfle­ge­ka­renz (gegen Ent­fall der Bezü­ge) bzw
  • Pfle­ge­teil­zeit (gegen antei­li­gen Ent­fall der Bezü­ge; ver­blei­ben­des Min­dest­be­schäf­ti­gungs­aus­maß von 10 Wochenstunden)

bean­tra­gen, für die/den zu pfle­gen­de/-n nahe/-n Angehörige

  • ab Pfle­ge­geld­stu­fe 3 bzw.
  • ab Pfle­ge­geld­stu­fe 1 bei Demenz bzw. bei min­der­jäh­ri­gen zu Pflegenden.
Pfle­ge­ka­renz­geld

Zum Aus­gleich der finan­zi­el­len Ein­bu­ßen kön­nen Sie beim Sozi­al­mi­nis­te­ri­ums­ser­vice Pfle­ge­ka­renz­geld (in Höhe des Arbeits­lo­sen­gel­des) bezie­hen. Bei Pfle­ge­teil­zeit wird das Pfle­ge­ka­renz­geld ent­spre­chend aliquotiert.


Q


R


S

Sabbatical

Frei­stel­lung gegen Kür­zung der Bezüge

Die „Frei­stel­lung gegen Kür­zung der Bezü­ge“ muss spä­tes­tens 3 Mona­te vor dem beab­sich­tig­ten Beginn der Rah­men­zeit bean­tragt werden.

Inner­halb einer Rah­men­zeit von 3 bis 72 Mona­ten kön­nen Sie eine Frei­stel­lung von 1 bis 12 Mona­ten bean­spru­chen, wobei die Frei­stel­lung frü­hes­tens nach einem Drit­tel der Rah­men­zeit ange­tre­ten wer­den darf und unge­teilt ver­braucht wer­den muss. Wäh­rend der übri­gen Rah­men­zeit (Dienst­leis­tungs­zeit) ist der Dienst wie vor Antritt der Frei­stel­lung zu leisten.

Beach­ten Sie, dass durch die Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit die Pen­si­ons­bei­trags­grund­la­ge durch „schlech­te­re“ Ver­si­che­rungs­mo­na­te ent­spre­chend ver­rin­gert wird. In der Frei­stel­lungs­pha­se ent­steht zudem kein Urlaubsanspruch.

Alters­sa­ba­ti­cal (für Beamte)

Sie kön­nen ab Errei­chen des 50. Lebens­jahrs eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung mit block­wei­ser Frei­stel­lung, genannt „Frei­stel­lung gegen Kür­zung der Bezü­ge nach Voll­endung des 50. Lebens­jah­res“, bean­tra­gen. Gleich­zei­tig mit dem Antrag auf Frei­stel­lung müs­sen Sie ihre Ver­set­zung in den Ruhe­stand nach Ende der Frei­stel­lungs­pha­se erklären.

Inner­halb einer Rah­men­zeit von 2 bis 10 Jah­ren kön­nen Sie eine Frei­stel­lung von 1 bis 5 Jah­ren bean­spru­chen, wobei die „Dienst­leis­tungs­zeit“ min­des­tens 50% der Rah­men­zeit aus­ma­chen muss. Im Anschluss an die Dienst­leis­tungs­pha­se kann die Frei­stel­lungs­pha­se ange­tre­ten werden.

Das Beschäf­ti­gungs­aus­maß muss im Durch­schnitt der gesam­ten Rah­men­zeit min­des­tens 10 Wochen­stun­den betragen.

Beach­ten Sie, dass durch die Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit die Pen­si­ons­bei­trags­grund­la­ge durch „schlech­te­re“ Ver­si­che­rungs­mo­na­te ent­spre­chend ver­rin­gert wird. In der Frei­stel­lungs­pha­se ent­steht zudem kein Urlaubsanspruch.

Sonderurlaub

All­ge­mei­nes zum Sonderurlaub

Sowohl Beam­te/-innen als auch Ver­trags­be­diens­te­te kann auf Antrag aus wich­ti­gen per­sön­li­chen oder fami­liä­ren Grün­den oder aus einem sons­ti­gen Anlass Son­der­ur­laub gewährt wer­den. Wäh­rend des Son­der­ur­laubs behal­ten Sie den Anspruch auf Ihre vol­len Bezüge.

Son­der­ur­laub kann auch stun­den­wei­se gewährt und ver­braucht wer­den. Der Zeit­raum, für den Son­der­ur­laub bean­tragt wird, muss jedoch mit dem Ereig­nis, für das er gewährt wird, zusammenhängen.

Für Teil­zeit­be­schäf­tig­te wird in man­chen Fäl­len der Anspruch auf Son­der­ur­laub ent­spre­chend dem Beschäf­ti­gungs­aus­maß aliquotiert.

Son­der­ur­laub – städ­ti­sche Bedienstete
AnlassDau­er
1) Woh­nungs­wech­sel1 Arbeits­tag
2) Eheschließung/ Begrün­dung einer ein­ge­tra­ge­nen Partnerschaft 
a) des/der Dienst­neh­mer­s/-in3 Arbeits­ta­ge
b) eines Kin­des, eines Eltern­teils, von Geschwis­tern oder des Kin­des des/der Lebens­ge­fähr­ten/-in bzw. des/der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­s/-in1 Arbeits­tag
3) Geburt eines Kin­des der Ehe­gat­tin, der Lebens­ge­fähr­tin, der ein­ge­tra­ge­nen Partnerin2 Arbeits­ta­ge
4) Tod 
a) des/der Ehe­gat­ten/-in, des/der Lebens­ge­fähr­ten/-in, des/der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­s/-in, eines Eltern­teils oder Kindes3 Arbeits­ta­ge
b) von nahen Ange­hö­ri­gen ins­be­son­de­re wenn er/sie mit dem/der Ver­stor­be­nen im gemein­sa­men Haus­halt leb­te   wenn dem/der Dienst­neh­mer/-in die Besor­gung des Begräb­nis­ses obliegt  1 Arbeits­tag oder bis zu 3 Arbeitstage
5) Ele­men­tar­ereig­nis­se Dienst­ver­hin­de­rung
6) Lebens­pha­sen­ab­hän­gi­ge Bedürfnisse1 Arbeits­tag
7) Pro­mo­ti­on oder Spon­si­on des/der Dienst­neh­mer­s/-in1 Arbeits­tag
8) Sons­ti­ger beson­de­rer Anlass (nicht Elternsprechtag)1 Arbeits­tag
9) Ele­men­tar­ereig­nis­se: 
a) im Kata­stro­phen­fall Ermög­li­chung von Maß­nah­men zur unmit­tel­ba­ren Gefah­ren­ab­wehr bzw. zur Wie­der­her­stel­lung eige­ner Güter (zB Aus­pum­pen des Kel­lers bei Hochwasser)Bis zu 3 Arbeitstage
b) Mit­ar­bei­ter/-innen, die als Ange­hö­ri­ge von Orga­ni­sa­tio­nen im Kata­stro­phen- bzw. Ret­tungs­ein­satz stehenFür die Dau­er des gesam­ten Einsatzes
10) Erfül­lung fami­liä­rer Pflichten 
a) zur Betreu­ung von nahen Ange­hö­ri­gen (der/die Ehe­gat­te/-in und gleich­ge­stell­te Part­ne­rIn­nen (ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft, Lebens­ge­mein­schaft) und Per­so­nen, die in gera­der Linie ver­wandt sind, fer­ner Geschwis­ter, Stief- Wahl- und Pfle­ge­kin­der), wenn ein Pfle­ge­ur­laub nicht oder nicht mehr bewil­ligt wer­den kann.Bis zu 40 Stun­den jähr­lich für Vollbeschäftigte
b) Pfle­ge eines im gemein­sa­men Haus­halt leben­den erkrank­ten Kin­des, Wahl- oder Pfle­ge­kin­des, das das 12. Lebens­jahr noch nicht über­schrit­ten hat, wenn kein Anspruch mehr auf Pfle­ge­frei­stel­lung besteht und mind. 2 Kin­der im gemein­sa­men Haus­halt leben.Bis zu 20 Stun­den jähr­lich für Vollbeschäftigte
11) Gewerk­schaft­li­che Ver­an­stal­tun­gen a) und b) dür­fen in Sum­me 1 Monat/Jahr nicht über­stei­gen; wei­te­re 20 Stun­den jähr­lich kön­nen bewil­ligt wer­den, wenn Sie für den­sel­ben Zweck eben­so viel Erho­lungs­ur­laub aufwenden.
a) iZm einer Gewerk­schafts- oder PersonalvertretungstätigkeitBis zu 1 Monat/Jahr
b) Teil­nah­me an einer sport­li­chen Akti­vi­tät (zB SVM Skimeisterschaft)Bis zu 40 Stun­den für Vollbeschäftigte
12) Wei­te­re Dienst­frei­stel­lun­gen (bei Geneh­mi­gung durch PD bzw Bür­ger­meis­ter):  

sons­ti­ge Grün­de

Teil­nah­me oder Mit­wir­kun­gen an Trai­nings­lehr­gän­gen, Vor­be­rei­tungs­kur­sen (wenn im sel­ben Aus­maß Erho­lungs­ur­laub kon­su­miert wird) und sport­li­chen Wett­be­wer­ben von zumin­dest lan­des­wei­ter Bedeu­tung  
Bis zu 40 Stun­den für Voll­be­schäf­tig­te

Bis zu 80 Stun­den für Vollbeschäftigte

Son­der­ur­laub – Lan­des­be­diens­te­te
AnlassDau­er
Eheschließung/ Begrün­dung einer ein­ge­tra­ge­nen Partnerschaft 
a) von Bediensteten3 Tage
b) eines Kin­des, eines Eltern­teils, von Geschwis­tern oder eines Kin­des von Lebens­ge­fähr­ten/-innen bzw. ein­ge­tra­ge­nen Part­nern/-innenbis zu 1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Vater­schafts­früh­ka­renz (wenn im sel­ben Aus­maß Erho­lungs­ur­laub und sofern kei­ne Pfle­ge­frei­stel­lung in Anspruch genom­men wird)bis zu 80 Std. je Kind  bzw. aliquot
Betreu­ung naher Ange­hö­ri­ger (wenn kein Anspruch auf Pfle­ge­frei­stel­lung besteht, zB kein gemein­sa­mer Haushalt)bis zu 40 Std. jähr­lich bzw. aliquot
Pfle­ge eines im gemein­sa­men Haus­halt leben­den erkrank­ten Kin­des (auch Wahl- oder Pfle­ge­kin­des) unter 12 Jah­ren (wenn das maxi­ma­le Aus­maß an Pfle­ge­frei­stel­lung bereits aus­ge­schöpft ist und mind. 2 Kin­der im gemein­sa­men Haus­halt leben)Bis zu 20 Std. jähr­lich bzw. aliquot
Tod 
a) des/der Ehe­part­ner­s/-in, des/der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­s/-in, von Lebens­ge­fähr­ten/-innen und Kindern3 Tage
b) der Eltern, Geschwis­ter, Groß­el­tern oder Enkel (wenn Bediens­te­ten die Besor­gung des Begräb­nis­ses obliegt)1 Tag (bis zu 3 Tage)
c) von ande­ren nahen Ange­hö­ri­gen (Ver­wand­te in der „Sei­ten­li­nie“, Ange­hö­ri­ge im Rah­men der Schwä­ger­schaft) (wenn Bediens­te­ten die Besor­gung des Begräb­nis­ses obliegt)  bis zu 1 Tag (bis zu 3 Tage)
Über­sied­lung
wenn die Über­sied­lung aus dienst­li­chen Grün­den erfolgt:
1 Tag
2 Tage
Vor­be­rei­tung auf die Dienst­prü­fung60 Stun­den
Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen zur Aus- und Fort­bil­dung, an Tagun­gen, Kon­fe­ren­zen und sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen, wenn dienst­li­che Inter­es­sen vorliegenEnt­spre­chend der Orga­ni­sa­ti­ons­ver­fü­gung Aus‑, Fort- und Weiterbildung
Sons­ti­ge Auf­ga­ben im öffent­li­chen Inter­es­se, ins­be­son­de­re Teil­nah­me an Aus- und Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen für Mit­glie­der von frei­wil­li­gen Feu­er­weh­ren, Ret­tungs- oder sons­ti­gen Hilfsorganisationenbis zu 40 Std. jähr­lich; je nach Grad des öffentl. Inter­es­ses ist dafür antei­lig Erho­lungs­ur­laub aufzuwenden.
Sons­ti­ge beson­de­re Anlässebis zu 1 Tag
Absol­vie­rung einer ambu­lan­ten KurbehandlungBis zu 60 Std jähr­lich, wenn für den­sel­ben Zweck gleich viel Erho­lungs­ur­laub wie Son­der­ur­laub auf­ge­wen­det wird.

T

Todesfall

Ster­be­kos­ten­bei­trag Ver­trags­be­diens­te­te mit Abfer­ti­gung neu

Ster­ben Ver­trags­be­diens­te­te mit Ein­tritt ab 1.9.2003 wäh­rend eines auf­rech­ten Dienst­ver­hält­nis­ses, erhal­ten die/der Ehe­gat­te/-in oder die/der ein­ge­tra­ge­ne Partner:in und die Kin­der (sofern für sie zum Zeit­punkt des Todes Kin­der­bei­hil­fe bezo­gen wur­de) die Abfer­ti­gung neu zu glei­chen Teilen.

Die Aus­zah­lung muss inner­halb von 3 Mona­ten bei der betrieb­li­chen Vor­sor­ge­kas­se (Vali­da Vor­sor­ge Manage­ment) bean­tragt wer­den. Ansons­ten fällt die Abfer­ti­gung in die Verlassenschaft.

Ster­be­kos­ten­bei­trag Ver­trags­be­diens­te­te mit Abfer­ti­gung alt

Ster­ben Ver­trags­be­diens­te­te wäh­rend eines auf­rech­ten Dienst­ver­hält­nis­ses, erhal­ten die gesetz­li­chen Erben, zu deren Erhal­tung die Ver­trags­be­diens­te­ten gesetz­lich ver­pflich­tet waren, einen Ster­be­kos­ten­bei­trag in Höhe der hal­ben Abfer­ti­gung. Gibt es kei­ne sol­chen gesetz­li­chen Erben, kön­nen jene Per­so­nen, die für die Begräb­nis­kos­ten auf­ge­kom­men sind, den Ster­be­kos­ten­bei­trag ganz oder zum Teil erhalten.

Hat das Dienst­ver­hält­nis noch kei­ne 3 Jah­re gedau­ert, beträgt der Ster­be­kos­ten­bei­trag das 1‑fache des für den letz­ten Monat des Dienst­ver­hält­nis­ses gebüh­ren­den Monatsbezugs.

Ster­be­kos­ten­bei­trag Beamte

Wenn Beam­te/-innen ver­ster­ben, wird Hin­ter­blie­be­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein beson­de­rer Ster­be­kos­ten­bei­trag bis zu EUR 3 275,00 gewährt, etwa wenn die Bestat­tungs­kos­ten durch den Nach­lass nicht gedeckt wer­den können.

Unter­stüt­zung nach töd­li­chen Dienst­un­fäl­len von Landesbediensteten

Ver­un­glü­cken Landesbeamt:innen oder Lan­des­ver­trags­be­diens­te­te bei einem Dienst­un­fall töd­lich, wird den Hin­ter­blie­be­nen ein­ma­lig eine Geld­leis­tung iHv EUR 72 672,00 gewährt.


U

Urlaub

Urlaubs­an­spruch

Der jähr­li­che Urlaubs­an­spruch ent­steht zu Beginn des Kalen­der­jah­res und kann ab die­sem Zeit­punkt ver­braucht wer­den. In den ers­ten 6 Mona­ten des Dienst­ver­hält­nis­ses dür­fen Sie pro Monat jedoch nur 1/12 des Jah­res­ur­laubs ver­brau­chen. Stich­tag für die Ermitt­lung des Urlaubs­aus­ma­ßes ist der 30. Sep­tem­ber. Wer­den die Vor­aus­set­zun­gen für ein höhe­res Urlaubs­aus­maß an die­sem Tag erfüllt, erhält die­ses für das gesam­te Kalenderjahr.

Das jähr­li­che Urlaubs­aus­maß beträgt 200 Urlaubs­stun­den (Voll­zeit).

240 Urlaubs­stun­den beträgt das jähr­li­che Urlaubsausmaß

  • wenn Sie in der Besol­dung ALT sind und eine bestimm­te Gehalts­stu­fe erreicht haben.
  • bei einem anre­chen­ba­ren Dienst­al­ter von 25 Jahre,
  • wenn Sie das 51. Lebens­jahr voll­endet und mind. 10 Jah­re im bestehen­den Dienst­ver­hält­nis zurück­ge­legt haben,
zusätz­li­cher Urlaubs­an­spruch – Behin­de­rung, Pflegeberufe

Für Bediens­te­te mit Behin­de­rung erhöht sich das Urlaubs­aus­maß je nach Grad der Behin­de­rung um zwi­schen 16 und 40 Stun­den. Der Bescheid des Sozi­al­mi­nis­te­ri­ums­ser­vice muss vor­ge­legt werden.

Zum Aus­gleich für beson­de­re Belas­tun­gen in der Pfle­ge erhal­ten Ange­hö­ri­ge der Berufs­grup­pen, die das Pfle­ge­pa­ket erhal­ten, wenn sie 15 Jah­re lang (unab­hän­gig vom Dienst­ge­ber) in der Pfle­ge tätig waren und noch kei­nen Anspruch auf ein Urlaubs­aus­maß von 6 Wochen haben, mit dem Errei­chen des 43. Lebens­jahrs eine 6. Urlaubswoche.

Ver­fall des Urlaubsanspruchs

Der Urlaubs­an­spruch ver­fällt nach Ablauf von zwei Jah­ren ab dem Ende des Urlaubs­jah­res, in dem er ent­stan­den ist, zur Hälf­te. Der Rest ver­fällt nach Ablauf eines wei­te­ren Jah­res vollständig. 

Im Fall eines dro­hen­den Urlaubs­ver­falls hat der Dienst­ge­ber die betrof­fe­nen Kolleg:innen recht­zei­tig dar­auf hinzuweisen.

Urlaub und Krankheit

Bei län­ger als 3 Tage dau­ern­der Krank­heit liegt eine Dienst­ver­hin­de­rung vor – der Urlaub wird unterbrochen.


V


W


X


Y


Z

Zeit­wert­kon­to

Das Zeit­wert­kon­to bie­tet Ihnen die Mög­lich­keit, eine selbst finan­zier­te kom­plet­te Frei­stel­lung oder Teil­zeit­pha­se einzuarbeiten.

Wäh­rend der Anspar­pha­se arbei­ten Sie bei ver­rin­ger­ten Bezü­gen nor­mal wei­ter. Ent­we­der am Ende des akti­ven Dienst­ver­hält­nis­ses oder auch wäh­rend­des­sen folgt eine Kon­su­ma­ti­ons­pha­se, in der Sie Ihre Arbeits­zeit ver­rin­gern und das selbst finan­zier­te Gut­ha­ben aus der Anspar­pha­se kon­su­mie­ren. Das Gut­ha­ben wird erst in der Kon­su­ma­ti­ons­pha­se ver­steu­ert. Wäh­rend der Anspar­pha­se ver­rin­gert sich daher Ihre Lohn­steu­er-Berech­nungs­grund­la­ge; dane­ben jedoch auch die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Pen­si­ons­ver­si­che­rung. Nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die spä­ter zuste­hen­de Pen­si­ons­leis­tung sind daher nicht auszuschließen!